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Zum Ende der Seite springen öffentliche Ausschreibung der Teilnahmebedingungen
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topolino   Zeige topolino auf Karte topolino ist weiblich
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öffentliche Ausschreibung der Teilnahmebedingungen

aus Freising.

Ich hätte da mal eine Frage zum Thema "öffentliche Ausschreibung der Teilnahmebedingungen" für eine Spezialmarkt.

Ich habe mal gelernt, dass, um dem § 70 GewO gerechtzuwerden, eine öffentliche Ausschreibung für den geplanten Markt gemacht werden muss, damit "jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört" die Möglichkeit hat, sich dafür zu bewerben.

Ich habe gerade ein Problem mit einem Messeveranstalter, der seit mehrerern Jahren in unserer Stadt Bau- und Energiemessen durchführt und dem Festsetzungsantrag nur immer einen Standplatzmietvertrag und die Ausstellerliste beifügt. Ich habe mir nun erlaubt, nach dem Wortlaut der öffentlichen Ausschreibung zu fragen, worauf ich erst mal die Gegenfrage, was das denn sein soll, bekam. Er brauche das bei keiner anderen Stadt oder Gemeinde und wo er das denn machen solle. Außerdem stehen seine Veranstaltungen in einem Katalog des M&A Verlag für Messen und Ausstellungen.

Nun möchte er in unserer lokalen Tageszeitung eine Ausschreibung machen, um meiner Forderung nachzukommen.

Meine Fragen hierzu:
1. Reicht die Ausschreibung in einer lokalen Zeitung (nicht Fachzeitung) als öffentliche Ausschreibung?
2. Was müsste der Inhalt dieser Ausschreibung sein?
3. Hat schon mal jemand erfolgreich eine Festsetzung abgelehnt mit der Begründung einer fehlenden Ausschreibung, welche dann evtl. sogar von der Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt wurde oder gibt es vielleicht ein Urteil hierzu.

Währe etwas eilig! Der Typ ist ziemlich penetrant.

Vielen Dank schon mal und schöne Grüße aus Freising.

Christine Rattenhuber
1 08.10.2007 14:29 topolino ist offline E-Mail an topolino senden Beiträge von topolino suchen
Solon
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Neptun   Zeige Neptun auf Karte Neptun ist weiblich
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RE: öffentliche Ausschreibung der Teilnahmebedingungen



Steht eventuell das Gewerbearchiv zur Verfügung?
Hier wäre was unter 2004 Seite 225-230 3.d. vermerkt.

In Kürze:
Was die Ausschreibung betrifft ist § 25 S.2 VwVfG analog anzuwenden.
Veöffentlichung kann auch in einer Fachzeitschrift sein.
Ausgeschrieben sein sollen die zur Verfügung stehenden Standplätze, die Kriterien der Vergabe und das Ende der Bewerbungsfrist.
Allerdings haben wir aufgrund des fehlenden Verfahren noch nie eine Festsetzung abgelehnt, denn letztendlich ist das Verfahren ja für den Veranstalter wichtig, dass er im Widerspruch-/Klagefall nicht auf die Schnauze fällt.

Viele Grüße
Dagmar

__________________

Viele Grüße
Dagmar Schaupp

2 08.10.2007 17:45 Neptun ist offline E-Mail an Neptun senden Beiträge von Neptun suchen
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