Eingetragene Genossenschaft als Betreiber eines Bewachungsgewerbes |
Lindert
Grünschnabel
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Eingetragene Genossenschaft als Betreiber eines Bewachungsgewerbes |
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Eine eingetragene Genossenschaft hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 34 a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) gestellt. Die Genossenschaft hat zwei Vorstandsmitglieder und wird laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Lediglich einer der Vorstände hat mir seine Zuverlässigkeit nachgewiesen. Ich bin der Ansicht, dass ich den Nachweis der Zuverlässigkeit für beide Vorstände brauche. Richtig?
Die Vorstände, die selbst nicht mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst sein werden, haben weder Sachkunde nachgewiesen noch einen Unterrichtungsnachweis vorgelegt. Sie haben den Sachkundenachweis des Angestellten vorgelegt, der (zumindest angeblich) die Bewachungsaufgaben wahrnehmen soll. Dieser Angestellte ist selbst Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a GewO und betreibt im Nachbarort selbst ein Bewachungsgewerbe. Ist dieses Konstrukt zulässig?
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1
16.11.2005 12:43 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Lindert
und zunächst einmal
Sie haben das Problem schon auf den Punkt gebracht. Es fehlt eigentlich nur noch der Nachweis der Zuverlässigkeit der zweiten vertretungsberechtigten Person.
Insgesamt halte ich das Konstrukt für durchaus möglich, da insbesondere der mit den Bewachungsaufgaben verantwortlich betraute Angestellte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ich unterstelle dies einfach mal, da er ja - wie ausgeführt - im Besitz der Erlaubnis nach § 34a GewO ist.
Ich denke die anderen Kollegen sehen das ebenso.
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
20.11.2005 21:49 |
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Solon
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Lenz
Grünschnabel
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RE: Eingetragene Genossenschaft als Betreiber eines Bewachungsgewerbes |
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Hallo,
Meiner Meinung nach ist analog wie bei gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen auch die Zuverlässigkeit vom Vorstand (von allen Vorstandsmitgliedern) zu prüfen.
Jedoch ist gem. § 1 (2) Nr. 2 BewachV auf die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises zu verzichten, soweit dieser nicht direkt mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst ist.
Der Nachweis über die Unterrichtung vom Angestellten ist notwendig - der Unterrichtungsnachweis eines Selbständigen ist höher anzusehen und daher nicht noch ein Nachweis als Unselbständiger zu verlangen (da würde ggf. die IHK auch ein Veto einlegen).
Viel Spass noch.
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3
28.11.2005 09:16 |
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