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Eine eingetragene Genossenschaft hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 34 a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) gestellt. Die Genossenschaft hat zwei Vorstandsmitglieder und wird laut Genossenschaftsregister des Amtsgerichts durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Lediglich einer der Vorstände hat mir seine Zuverlässigkeit nachgewiesen. Ich bin der Ansicht, dass ich den Nachweis der Zuverlässigkeit für beide Vorstände brauche. Richtig?
Die Vorstände, die selbst nicht mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben befasst sein werden, haben weder Sachkunde nachgewiesen noch einen Unterrichtungsnachweis vorgelegt. Sie haben den Sachkundenachweis des Angestellten vorgelegt, der (zumindest angeblich) die Bewachungsaufgaben wahrnehmen soll. Dieser Angestellte ist selbst Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a GewO und betreibt im Nachbarort selbst ein Bewachungsgewerbe. Ist dieses Konstrukt zulässig?
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