Auflagen für eine Anbahnungsgaststätte |
Risse-Remmert, Kornelia
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Auflagen für eine Anbahnungsgaststätte |
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Hallo,
die Kripo fragt an, ob die Konzession für eine Anbahnungsgaststätte um eine Auflage erweitert werden kann, mit der dem Wirt aufgegeben wird, einem bestimmten, einschlägig vorbestraften Gast , den Zutritt zur Bar zu verweigern. Der Gast ist bisher in dieser Bar nicht auffällig gewesen.
Ich habe Bedenken, dass diese Auflage rechtlich vertretbar wäre.
Hat jemand Erfahrung?
Gruß
K. Risse-Remmert
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1
16.11.2005 12:33 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Auflagen für eine Anbahnungsgaststätte |
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Hallo Frau Risse-Remmert,
aus meiner Sicht müßte die Polizei erst einmal darstellen, warum dieser Gast nicht in diese Gaststätte gehen darf und worin die Gefährlichkeit für die Gäste besteht.
Desweiteren dürfte diese Auflage zu weitgehend sein:
1. Der Wirt kann dem Gast zwar Hausverbot erteilen, aber was ist mit einer anderen Gaststätte? Dann geht der gefährliche Mensch eben in eine andere Kneipe dieser Art!
2. Wenn der Gast dort nicht auffällig geworden ist, geht zunächst nach dem Grundsatz in dubio pro reo keine Gefahr für die anderen Gäste aus.
3. Den Nachweis der Gefährlichkeit dieses Gastes müssen Sie als Ordnungsbehörde oder Gewerbebehörde erbringen und nicht die Polizei. Und das wird nach den geschilderten Dingen sehr schwierig werden.
Mein Vorschlag: Die Kripo soll mit dem Gastwirt sprechen und ihn bitten, ein entsprechendes Hausverbot zu verhängen. Zwingen kann man den Gastwirt nach meiner Ansicht nicht so ohne weiteres.
Schöne Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
16.11.2005 13:31 |
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