Zum Glück gibt es die Glücksspielsucht – Ehefrau vorsätzlich geschlagen und beraubt. |
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Zum Glück gibt es die Glücksspielsucht – Ehefrau vorsätzlich geschlagen und beraubt. |
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Krimineller Wiederholungstäter ohrfeigt Ehefrau und kassiert nur 150 Euro Strafe!
Backnang (kl) Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilte das Amtsgericht einen 41 Jahre alten Griechen wegen Körperverletzung. Der Mann hatte seiner Ehefrau im August vergangenen Jahres eine Ohrfeige verpasst.
Weitere Anklagepunkte gegen den seit 2003 arbeitslosen Mann wurden im Laufe der Verhandlung jedoch eingestellt, nachdem die Gattin ihren Strafantrag zurückgezogen hatte.
Ursprünglich war der seit 1980 in Deutschland lebende Arbeiter wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls sowie sechsmaligem Computerbetrugs mit einem Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt worden. Er hatte demnach zweimal seine Frau geschlagen, ihr im Februar die Bankkarte aus der Handtasche gestohlen und damit in sechs Fällen Beträge von insgesamt 1000 Euro von ihrem Konto abgehoben. Gegen diesen Strafbefehl erhob er nun Einspruch.
Anlass für die Familienstreitigkeiten war die seit 2005 bestehende Spielsucht des 41-Jährigen, welche er vor dem Gericht auch freimütig einräumte. Wie sich im Laufe der Verhandlung herausstellen sollte, ging diese offenbar so weit, dass zu deren Finanzierung sogar teilweise die Sparbücher der Kinder von ihm geplündert wurden. Aus diesem Grunde kam es auch zur Trennung der Eheleute.
Wie der Angeklagte vor dem Amtsrichter berichtete, sei er von dieser Spielsucht durch eine im Frühjahr dieses Jahres vollzogene Therapie aber inzwischen geheilt. Seither befindet sich offenbar auch das Verhältnis zu seiner Frau wieder auf dem Wege der Besserung. Die 37-jährige Arbeiterin schilderte, dass ihr Mann zwischenzeitlich sowohl die 1000 Euro an sie zurückbezahlt als auch die Schulden bei den Kindern beglichen habe. Die Ehefrau gab deshalb dem Gericht zu verstehen, dass sie ihren Strafantrag nicht aufrechterhalten wolle, auch mit der möglichen Konsequenz, dass sie dadurch die Verfahrenskosten zu tragen habe.
Wie Richter Wünsch in seiner Urteilsbegründung unterstrich, galt es für das Gericht, die einzelnen Delikte zu unterscheiden. Da bei einem "Familiendiebstahl" ausschließlich der Strafantrag maßgeblich sei, ist eine Einstellung des Verfahrens nach einer Rücknahme desselben durchaus möglich. Anders bei einer Körperverletzung, bei der auch der Staatsanwalt das öffentliche Interesse an einer Verfolgung noch einmal betonte.
Eine Körperverletzung habe jedoch, wie die Eheleute übereinstimmend erklärten, nur in einem Falle stattgefunden. Doch auch nur bei einer Ohrfeige handelt es sich nach Wolfgang Wünschs Worten um eine körperliche Misshandlung mit dem Ziel, einem anderen weh zu tun: "Sonst kann man ja gleich mit Wattebällchen werfen."
Gefunden unter: http://www.bkz-online.de/modules/news/article.php?storyid=305492&storytopic
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14.07.2007 15:20 |
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