ruhendes Gewerbe |
ordnungsarnd
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Tach und
aus der Hautstadt
Folgende Situation: Ein Gewerbetreibender meldet sich bei mir und will
seine anzeigepflichtige Gewerbetätigkeit "ruhend melden"(Dauer 1 Jahr). Ein "ruhendes Gewerbe", bzw. eine solche Anzeige ist aber nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Ich bitte ihn das Gewerbe doch abzumelden - und falls es wieder begonnen wird, entsprechend anzumelden. Dieser Bitte kommt der Bürger jedoch nicht nach. Ist in diesem Fall die Einleitung eines entsprechenden Bußgeldverfahren gerechtfertigt?
Vielen Dank
für die Tipps und einen schönen Arbeitstag
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1
02.11.2005 10:44 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
wenn es tatsächlich um ein vorübergehendes "Ruhen" des Gewerbes geht, ist ein Bußgeldverfahren nicht gerechtfertigt, denn anzeigepflichtig ist nur die endgültige Betriebseinstellung. Eine Anzeige für das Ruhen eines Gewerbes ist in der GewO nicht vorgesehen und kann daher auch nicht nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt werden. Es spricht aber nichts dagegen, eine derartige Anzeige zu den Akten zu nehmen, wenn der Gewerbetreibende es wünscht. Gegenüber dem Finanzamt kann eine Erklärung über das Ruhen eines Gewerbes wohl aber abgegeben werden.
Von einem bloßen "Ruhen" kann aber spätestens dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Gewerbetreibende den Betrieb nicht mehr jederzeit allein auf Grund eigener Entscheidung wieder aufnehmen kann (weil z. B. die Gewerberäume schon anderweitig vermietet sind).
Schöne Grüße
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2
02.11.2005 11:49 |
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Solon
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Ja, das Ruhen eines Gewerbebetriebes..........
Diese Anzeige gibt es meines Wissens nach nur beim Finanzamt. Das Gewerbe bleibt bei uns weiterhin unverändert angemeldet. Eine Aufgabe wäre natürlich wieder na ch § 14 GewO anzuzeigen. Für uns ist das Ruhen eines Gewerbebetriebs relativ uninteressant, aber als Info nimmt man natürlich alles mit, was man bekommt
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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3
04.11.2005 08:34 |
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