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Thema: Beschäftigung von Wachpersonal |
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Hallo und
aus der Hauptstadt
Ich hatte ein Security-Unternehmen (Bewacher) aufgefordert, mir seine bei ihm beschäftigten Wachleute zu melden. Der Bewacher teilte mir mit, dass er keine Mitarbeiter beschäftigt. Er bedient sich ausschließlich mit Mitarbeitern seiner Kooperationspartner (Subunternehmer).
Meine Frage ist folgende: Ist der Bewacher verpflichtet, mir die entsprechenden Subunternehmer zu melden????????
ordnungsarnd
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Thema: Teiluntersagung |
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und
aus der Hauptstadt....
Folgende Problematik:
Aufgrund der dem Gewerbetreibenden erteilten Sondernutzungserlaubnis zur gewerblichen Nutzung öffentl. Straßenlandes für seinen Verkaufskiosk (zuletzt erteilt am 05.08.08, befristet bis zum 30.06.09) ist es ihm möglich, die hier angezeigte Gewerbetätigkeit „Verkauf von Presseerzeugnissen, Tabakwaren, Raucherzubehör, Schreibwaren, Süßwaren, verpackte Lebensmittel, Getränke aller Art (verschlossen), Bier, Wein, Spirituosen, Eis, Telefonkarten, Stehcafe ohne Alkoholausschank innerhalb zu den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten auszuüben. Diese Gewerbetätigkeit hat der Gewerbetreibende hier zum 01.07.07 ordnungsgemäß angezeigt.
In der Vergangenheit ist es wiederholt zu Beanstandungen (Ordnungswidrigkeiten) im Bereich des Kiosk gekommen. Diese wurden durch Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes festgestellt und dokumentiert. Hierbei handelt es sich um den unberechtigten Ausschank alkoholischer Getränke durch den Kioskbetreiber an eine bestimmte Personengruppe. Diese hält sich über einen längeren Zeitraum vor und in der unmittelbaren Umgebung des Kiosks auf und stört durch ihr Verhalten (Urinieren, Lärm, Abfall, Pöbeleien) die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Um die öffentl. Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen, ist es unumgänglich den Verkauf alkoholischer Getränke zu unterbinden. Der Gewerbetreibende leistet mit seinem Verhalten dem Alkoholmissbrauch Vorschub. Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn alkoholische Getränke im Übermaß verzehrt werden.
Da die Sondernutzungserlaubnis erneut am 05.08.08 erteilt wurde, ist ein Widerruf der Erlaubnis, bzw. ein nachträglicher Auflagenbescheid untunlich. Die Erlaubnisbehörde hatte die Möglichkeit, die Sondernutzungserlaubnis zu versagen. Die Gründe für eine entsprechende Versagung waren der Behörde hinreichend bekannt.
Als geringstes und mildestes Mittel sollten die Bestimmungen der Gewerbeordnung (§35 GewO) herangezogen werden. Gegen den Gewerbetreibenden sollte das Verfahren eingeleitet werden, ihm den Verkauf alkoholische Getränke jeder Art, aus seinem Kiosk heraus, ganz und zumindest bis zum Ablauf der Sondernutzungserlaubnis zu untersagen.
Zu der Untersagung ist die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – anzuordnen.
Nach Ablauf der Befristung für die Sondernutzung am 30.06.09, ist zu entscheiden, ob eine weitere Sondernutzungserlaubnis erteilt werden kann, bzw. mit einer Auflage zu versehen ist.
Nun meine Frage: Ist diese Vorgehensweise sinnvoll und hat sie Bestand vor dem Verwaltungsgericht - Eure Einschätzung ist gefragt.
ordnungsarnd
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Thema: Meldung von Wachpersonal |
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Hallo und
aus Berlin,
Frage: müssen nicht ortsansässige Bewachungsunternehmen (Unternehmen eines anderen Bundeslandes) mir als Ordnungsbehörde, die in meinem Zuständigkeitsbereich tätig werdenden Wachleute vorab melden, wenn das Unternehmen bei mir eine unselbständige Zweigniederlassung unterhält ?
Oder ist hierfür ausschließlich die Ordnungsbehörde der Hauptniederlassung zuständig ?
Vielen Dank für die Hilfestellung
ordnungsarnd
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Thema: Bewachungsgewerbe - Personalmeldungen kosten jetzt richtig Geld! |
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Tach und
aus der Hauptstadt..
prima Einnahmequelle - aber in Berlin nicht durchzusetzen.
Zitat der Fachbehörde: "Eine Festsetzung von Gebühren würde nur
scheinbar zu Einnahmeerfolgen führen. Die Gebührenerhebung erfordert durch die Überwachung und Verbuchung des Zahlungseinganges erhebliche Kosten bei den Wirtschaftsämtern"
Verstehen kann man das nicht - wahrscheinlich geht es der Hauptstadt
finanziell gar nicht sooooo schlecht !!!!
Berlin bleibt doch Berlin
Schönes WE an alle
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Thema: alles Bäcker oder was...? |
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...
nicht alle Einschätzungen die HWK und IHK vertreten müssen unbedingt richtig sein. Lassen wir mal das "unstrittig" weg.
Ich kann die Auffassung nicht teilen, bzw. melde hierzu meine Bedenken an. Dass ein Bäcker, der zu 50% seiner Waren, diese an Ort und Stelle zum Verzehr verkauft, keinen Meistertitel mehr benötigt, halte ich für nicht richtig.......
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Thema: alles Bäcker oder was...? |
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[denk]...ist...ist die Einschätzung richtgi oder falsch..
..Rücksprache mit IHK und Handwerkskammer ergab folgende unstrittige
Einschätzung:
Ein Gastronomiebetrieb (Gaststätte, Cafe) kann im Rahmen seiner Tätigkeit handwerkstypische Produkte (Kuchen, Torten) herstellen und an seine Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen (Sitzgelegenheiten). Dies stellt keine handwerkliche Tätigkeit und erfordert daher keine Ausbildung im Handwerk. Es liegt ebenfalls kein Handwerk vor, wenn die selbst hergestellten Erzeugnisse im Rahmen einer untergeordneten Tätigkeit zur Mitnahme nach hause verkauft oder ausgeliefert werden.
Von einem Handwerk ist jedoch auszugehen, falls der Verkauf zur Mitnahme nach hause und die Auslieferung zusammen 50% des Umsatzes des gesamtbetriebes erreichen oder überschreiten. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für einen handwerksbetrieb zu erfüllen (Rolleneintragung).
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Thema: Betriebsstätte |
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und Tach aus Berlin
Sachverhalt:
Ein Gewerbetreibener veranstaltet in angemieteten Räumen und in regel
mäßigen Abständen Ausbildungs- und Weiterbildungsseminare für das
Sicherheitsgewerbe (bundesweit !!!).
Der Gewerbetreibende ist in Niedersachen mit einem "Lehristitut" für
Sicherheitsausbildung ordnungsgem. angemeldet.
Muß der Gewerbetreibende die in Berlin und im übrigen Bundesgebiet befindlichen Schulungsräume als Betriebsstätte (unselbständige Zweig-
niederlassung) anmelden ?
Danke
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Thema: elektonische Datenübermittlung |
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Tach und
aus der Hauptstadt !
Auf der Homepage / Internetseite des Bundeszentralregisters habe ich
erfahren, dass die Möglichkeit (nach entsprechender Antragstellung) besteht, Anfragen und Mitteilungen an das Bundes-, bzw. Gewerbezentalregister per elektronischer Datenübermittlung vorzunehmen.
Gibt es Behörden unter uns, die bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch machen - wie sind die Erfahrungen hierzu ?
Ich wünsche allen Forumteilnehmern ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start nach 2006
ordnungsarnd
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Thema: Aufforderung zur Gewerbeanzeige - keine Reaktion |
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Tach und
aus Berlin,
den "Kumpel" würde ich als nicht zuverlässig einstufen - und ggf. eine
Zuverlässigkeitsüberürüfung veranlassen, bzw. ein Gewerbeuntersagungsverfahren
gegen ihn einleiten - viel Spaß !
Gruß aus Berlin und frohe Weihnachten
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Thema: Gesetze im Internet |
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Tach und
aus der hauptstadt..
Berliner Gesetze und Rechtsvorschriften guckst Du hier:
Landesrecht Berlin
Allen einen schönen 2. Advent wünscht ordnungsarnd
[m]EDIT 02.12.2005, 13:14 Uhr webmaster: Danke für den Link - hab ihn mal ein wenig angepasst. Kommt gleich in die Linksammlung[/m]
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Thema: Gerüchteküche |
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Tach und
aus der Hauptstadt....
Hier gehen Gerüchte um, so wird wohl die Aufhebung des Gaststättengesetzes erwogen / Problemstellung: Durch das GastG ergeben sich langwierige Erlaubnisverfahren, die zu erheblichen Verzögerungen bei der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten führen.
Es wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörden sowie anderer am Genehmigungsverfahren zu beteiligender Behörden und Institutionen, z. B. örtliche IHK, Fi-nanzämter, verursacht.
Nach Änderung des GastG zum 1. Juli 2005 ist nur noch der Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank erlaubnispflichtig. Das Erlaubnisverfahren verursacht trotzdem erheblichen Verwaltungsaufwand und ist z. T. mit hohen Kosten für den Gewerbetreibenden verbunden.
Lösungsvorschlag: Aufhebung des Gaststättengesetzes.
Parallel zur Aufhebung des GastG sollte das Gaststättengewerbe in den § 38 Abs. 1 GewO als überwachungsbedürftiges Gewerbe aufgenommen werden. Die Aufhebung des GastG wird deshalb für vertretbar und zumutbar gehalten, weil auch weiterhin die Schutzfunktion bei Anwendung der Vorschriften der GewO erhalten bleibt. Insbesondere unzuverlässige Personen könnten über die §§ 38 Abs. 1 und 35 GewO von dieser und anderen gewerblichen Tätigkeiten ferngehalten werden. Darüber hinaus könnten Regelungen zum Unterrichtungsverfahren und zur Gestattung von gastgewerblichen Tätigkeiten aus besonderem Anlaß in die GewO aufgenommen werden.
Da wir alle von einer solchen Neuregulung betroffen wären, will ich dieses Gerücht weiterverbreiten. Was haltet ihr von diesem Vorschlag?
M.f.G.
ordnungsarnd
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Thema: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts |
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Pressemitteilung
Tach und
aus der Hauptstadt
für alle Spielsüchtigen unter uns hier etwas Nützliches
Nr. 61/2005: BVerwG 6 C 8.05 und 9.05
Fun-Games ohne Bauartzulassung nicht erlaubt
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung zur gewerberechtlichen Bewertung sog. Fun-Games getroffen. Diese sind ähnlich wie herkömmliche Geldspielgeräte aufgemacht, werden aber nicht mit Geldmünzen, sondern mit Spielmünzen, sog. Token, oder über aufladbare Speicherchips bespielt. Sie ermöglichen eine Rückgewähr lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge. Nach dem heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind Fun-Games als Geldgewinnspiele anzusehen und dürfen in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung nicht in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt werden.
Zugleich hat das Gericht entschieden, dass die Gewährung von Geld oder Gutscheinen nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät unzulässig ist, weil dadurch das Weiterspielen angeregt wird, obwohl die Spieler nach Ablauf dieses Zeitraums Gelegenheit erhalten sollen, sich über ihr Spielverhalten Rechenschaft abzulegen.
BVerwG 6 C 8.05 und 9.05 – Urteile vom 23. November 2005
Viel Spaß bei der Arbeit - trotz Kälteeinbruch
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Thema: Teledienstgesetz |
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Mahlzeit,
aus Berlin,
Jeder Betreiber einer Homepage, der als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auftritt, hat auf seiner Homepage eine "Anbieterkennzeichnung" gemäß Teledienstgesetz anzubringen.
In jedem Fall muß der Name eines Verantwortlichen und die vollständige Postanschrift enthalten sein.
Klare Vorgabe ist, daß vom Anbieter/Betreiber der Homepage zu nennen ist:
der Name der Firma (falls es die Website einer Firma ist)
der Name des Verantwortlichen (z.B. Geschäftsführer oder Betreiber)
die vollständige Postanschrift
Die Kennzeichnung selbst muß nicht auf der Haupt-Indexseite erfolgen, sie kann auch unter einem deutlich sichtbaren Menüpunkt, etwa unter dem Begriff "Kontakt", "Info", "Über uns" oder "Impressum" auf der Website enthalten sein.
Ich bin hier zuständig für Zuwiderhandlungen nach dem Teledienstgesetz (neue Aufgabe) und mich würde mal interessieren, ob
andere Kollegen bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt haben ?
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Thema: ruhendes Gewerbe |
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Tach und
aus der Hautstadt
Folgende Situation: Ein Gewerbetreibender meldet sich bei mir und will
seine anzeigepflichtige Gewerbetätigkeit "ruhend melden"(Dauer 1 Jahr). Ein "ruhendes Gewerbe", bzw. eine solche Anzeige ist aber nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen. Ich bitte ihn das Gewerbe doch abzumelden - und falls es wieder begonnen wird, entsprechend anzumelden. Dieser Bitte kommt der Bürger jedoch nicht nach. Ist in diesem Fall die Einleitung eines entsprechenden Bußgeldverfahren gerechtfertigt?
Vielen Dank
für die Tipps und einen schönen Arbeitstag
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