freiberufliche, künstlerische Tätigkeit |
KLück
Grünschnabel
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freiberufliche, künstlerische Tätigkeit |
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Ein erstes Hallo
,
und gleichzeitig eine Frage zur Abgrenzung Gewerbe/künstlerische Tätigkeit.
Ich habe immer wieder Schwierigkeiten bei der Abgenzung der freien,künstlerischen Betätigung von der gewerberechtlichen Betätigung.
Grundsätzlich betrachte ich Tätigkeiten, die auch künstlerisch ausgeführt werden können, als Gewerbe. Es sei denn, dass ein höherer Bildungsabschluss für die Tätigkeit erbracht und nachgewiesen worden ist. Gerade bei Tätigkeiten wie Webdesign, Fotodesign o.ä. ist es nicht selten, dass die Art der Bildung durch langjährige Erfahrungen kompensiert werden kann. Zur Begründung einer künstlerischen Betätigung wird daher oft auf die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse (KSV) verwiesen. Nach dem ich nun die Antragsformulare und Informationen der KSV durchgelesen habe, stelle ich fest, dass die KSV keine anderen Nachweise fordert, die nicht auch wir uns vorlegen lassen, um die freiberufliche, künstlerische Tätigkeit von der Gewerbetätigkeit abzugrenzen. Daraus ableitend würde ich die Kassenzugehörigkeit schon als wesentliches Indiz für eine künstlerische Tätigkeit sehen. Ist es dann dennoch plausibel, dass eine Veranlagung zur Gewerbesteuer möglich ist ?
Kann mir da jemand etwas mehr Klarheit verschaffen?
Schon mal vorab ein Danke!
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01.11.2005 15:57 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Ein freundliches Hallo aus Sachsen,
die Abgrenzung Gewerbe / Kunst kann in Einzelfällen wirklich an den Rand der Verzweiflung führen und mitunter ziemlich haarspalterische Züge annehmen.
Hauptsächliches Merkmal der Kunst ist, dass hier „die freie schöpferische Gestaltung, in der eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht wird“ (mit diesen Worten zur Anschauung gebracht durch das BVerfG am 24.02.1971).
Da die Freiheit der Kunst zu den Grundrechten zählt (Art. 5 Abs. 3 GG), darf man hier auch nicht allzu kleinlich sein. Eine bestimmte Ausbildung kann man als Voraussetzung für die Anerkennung als Künstler(in) daher nicht fordern (anders bei den persönlichen Dienstleistungen höherer Art).
Andererseits kann es auch nicht so weit gehen wie im Fall eines Herrn, dem vor einigen Jahren von unserer Behörde die Gewerbeausübung untersagt wurde und der danach den Bau von Schubkarren (!) als Kunst deklarieren wollte. Einen Rechtsstreit gab es dazu leider nicht, der Unterhaltungsfaktor wäre sicherlich hoch gewesen.
Die Anerkennung durch die Künstlersozialkasse stellt sicherlich ein wichtiges Indiz für die Künstlereigenschaft einer Person dar, das ich angesichts des dort zu vermutenden Sachverstandes nicht in Zweifel ziehen würde.
Steuerrechtlich kann eine Tätigkeit unter Umständen anders zu beurteilen sein. Der Gewerbebegriff des Steuerrechts ist ja mit jenem des Gewerberechts nicht identisch (wäre ja auch zu einfach); zum Glück braucht uns als Gewerbebehörden das Steuerrecht nicht zu interessieren.
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01.11.2005 16:59 |
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Solon
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ordnungsarnd
Mitglied
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02.11.2005 11:34 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Also ich muß dazu mal folgendes sagen,
ich mach Webdesign/Homepagebau als Hobby und man kann sicherlich seine eigenen Vorstellungen dort verwirklichen. Aber am Ende entscheidet immer der Auftraggeber, ob und wie etwas gemacht wird. Ich tendiere also eher dazu gerade im Internetbereich immer eine gewerberechtliche anzumeldende Tätigkeit zu sehen. Wer der Meinung ist, dass er ein Künstler sei, kann mir dieses ja gerne nachweisen oder es von einem Gericht klären lassen.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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4
04.11.2005 08:20 |
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