OLG Düsseldorf: VI – Kart 15/06 – Beschluss vom 28.10.2006
In dem kartellgerichtlichen Verwaltungsverfahren
pp.
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., den Richter am Oberlandesgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. M. am 23. Oktober 2006
b e s c h l o s s e n:
I. Der Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Untersagungsverfügung zu A.1. wird als unzulässig verworfen.
II. Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführer vom 1. September 2006 wie folgt beschieden, wobei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23.08.2006 (B 10-92713-Kc-148/05) angeordnet wird, soweit die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte, und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wird, soweit das Bundeskartellamt die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet hat:
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