§ 34c Abs.1 S. 1 Nr. 2 GewO wird zum § 34k GewO |
Adidas
Eroberer
  

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1
08.04.2025 16:09 |
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Solon
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Ella_

Mitglied
 
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RE: § 34c Abs.1 S. 1 Nr. 2 GewO wird zum § 34k GewO |
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für den Hinweis!
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2
09.04.2025 08:33 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Wie ist denn der Stand des Gesetzgebungsverfahrens?
Auf den Seiten des BMWi und des Deutschen Bundestages konnte ich dazu nichts finden (oder habe ggf. nicht gründlich genug gesucht?).
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3
09.04.2025 09:01 |
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Adidas
Eroberer
  

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laut Medienberichten läuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren.
Deutschland muss bis zum 20.11.2025 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Ab dem 20.11.2026 sind diese dann anzuwenden.
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4
09.04.2025 11:28 |
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Ludwig
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Moin!
Der Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz ist (seit dem 23.06.2025) da.
Wie erwartet gibt es auch eine Weiterbildungspflicht.
Infoseite des BMJ zu § 34k Gew O (mit Synopse!)
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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5
31.07.2025 16:33 |
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Roesje

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Vielen Dank für die Infos.
Es geht also mit der "34c-Zerstückelung", wie ich das seit damals nenne, weiter.
Super. In Erinnerung an bisherige Umstellungen, vereinfachte Verfahren, der Akzeptanz und Umsetzung von Weiterbildungspflichten und deren Überwachung im Kontext der Realität in der Geschäftswelt vs. der amtlichen Aktenlage ist mein Statement dazu:
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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04.08.2025 09:36 |
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Ludwig
Routinier
 
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Moin!
Ist doch schön so! § 34c GewO ist fortan eine Vorschrift ausschließlich für das Immobiliargewerbe. Die Darlehensvermittlung passt da nicht hinein.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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04.08.2025 09:51 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende

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Bleibt aber wie bei jedem weiteren "neuen" Paragraphen: Wer ist zuständig?
Ich bin gespannt, welche Behörde oder Kammer den Zuschlag im jeweiligen Bundesland erhält.
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8
06.08.2025 10:32 |
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