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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? play-j 05.05.2007 12:48
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 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Meike 06.05.2007 17:38
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? dieter116 07.05.2007 11:15
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? jasper 06.05.2007 20:16
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 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Sigi2910 08.05.2007 10:21
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? sunrise 10.05.2007 00:29
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Kay Löffler 07.05.2007 11:21
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Antonia Thien 07.05.2007 11:59
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? jasper 07.05.2007 12:26
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Kay Löffler 07.05.2007 12:36
 RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt? Meike 07.05.2007 17:27
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Meike
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Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt?

Gruß an Alle,

ich habe da mal eine Frage:

Ausgangspunkt:

Im Landtag NRW wurde unter der Drucksache 14/4069 an die Landesregierung eine Kleine Anfrage gestellt.

Unter anderem steht darin:

- Etliche Geräte der neuen Generation halten die vorgeschriebene Spielpause von 5 min nach einer Stunde Spielbetrieb nicht ein.
- Zudem werden Münz- und Gewinnspeicher nicht durch Auszahlung geleert.

Unter anderem wurde gefragt:
Welche Maßnahmen kann die Landesregierung hinsichtlich der in NRW Spielhallen und gastronomischen Betrieben zur Aufstellung gebrachten PTB- abgenommenen Geldspielgeräte der neuen Generation ergreifen, wenn diese offensichtlich Verstösse gegen die geltende Spielverordnung aufweisen?

Dann kamen noch konkrete Fragen wie was überprüft wird.

Grund der Anfrage war eine Feldstudie des Arbeitskreises....


Da ich öfter Anfragen und Antworten im Landtag lese, hat mich die Antwort etwas verwundert, denn die konkreten Fragen "wie was überprüft wird" wurden nicht beantwortet, sondern es kam der Satz:
"Inhaltlich ist der Landesregierung auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die PTB die Vorwürfe des in Unna ansässigen Arbeitskreises....., Geschäftsführer T..., vollumfänglich zurückweist, da grundlegende Annahmen von Herrn T...... zur neuen Spielverordnung falsch seien.


Da ich nach der IMA und meinen Testspielen zum gleichen Ergebnis gekommen war, hieß dies für mich: Meike Du hast es also auch nicht verstanden. Im Alter vergisst man schon mal schnell.

Als selbstkritischer Mensch begann ich also nochmal nach zu lesen und stelle hier mal gegenüber:

§ 12 Abs.2 c) SpielV
"bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr.5 erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gem. § 13 Abs.1 Nr.1 liegen, automatisch ausgezahlt werden"

nun betrachtete ich mir, wie der Verordnungsgeber seine Spielverordnung verstanden hat, die Verwaltungsvorschrift:
1.1.1
"Darüber hinaus gibt es noch weitere den Spielerschutz fördernde Restriktionen, z.B. die Abschaltung des Spielgerätes nach einer Stunde dauernden Betriebs und die anschließende Nullstellung."

Dann fragte ich mich, wie nun die PTB unserer Landesregierung so was sagen konnte. Denn ich sah mich nach einem Blick ins Gesetz bestätigt.

In den Technischen Richtlinien Version 3.2, vom 3.11.2006, fand ich nun:

1.15.3
Mit Bezug auf § 12 Abs. 2 Buchst. c) wird auf der Basis einer Erklärung des Antragstellers davon ausgegangen, dass bei Beginn einer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf Münzspeichern vorhandenen Beträge bis auf Restbeträge unter 0,20 € automatisch ausgezahlt werden."

- Dem aufmerksamen Leser fällt nun sicher auch auf, dass da auf zwei wichtige Worte verzichtet wurde, denn es fehlt "sowie Gewinnspeicher". Und das Wort "aufgebucht" wurde gegen "vorhanden" ersetzt.-

Dann bekam ich freundlicherweise noch den Entwurf der modifizierten Technischen Richtlinien vom 01.03.2007, da fand ich nun:

1.15.3
Mit Bezug auf §12 Abs 2 Buchst. C) wird auf der Basis einer Erklärung des Antragstellers davon ausgegangen, dass bei Beginn einer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf Geldspeichern vorhandenen Beträge bis auf Restbeträge unter 0,20€ automatisch ausgezahlt werden."

- Dem aufmerksamen Leser wird nun aufgefallen sein, dass wir plötzlich das Wort "Geldspeicher" haben.-


Ich weiß ja nicht wie Ihr das seht, aber ich legte mich daraufhin locker zurück, denn ich habe die Spielverordnung verstanden.


Und das war nur ein Knackpunkt den ich dann beim Lesen dieser vier Schriften gefunden hatte.
- man muss halt immer aufs Kleingedruckte achten, so ein Wort kann viel ausmachen-

Wer von Euch kennt denn ein neues GSG, dass tatsächlich wie vom Verordnungsgeber gewünscht, verstanden und niedergeschrieben, nach einer Stunde Spielbetrieb abschaltet und die Münz- und Gewinnspeicher entleert ( bis auf 20 cent)?
Also auch den Punktgewinnspeicher auf dem Punktbeträge aufgebucht sind?

Wenn Ihr kein solches Gerät kennt, wäre auch da eine Rückmeldung nett.

- Sorry, wenn ich etwas penetrant nachfrage, aber ich werde da manchmal so kleinlich.-


Gruß Meike
1 04.05.2007 20:41 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt?

Hallo Meike,
Vorsicht, du stocherst im Wespennest. Es könnte passieren dass Du Dir Ärger ins Haus holst. Selbst der Automaten Markt, mit der Fetten Überschrift, „Unseriöse wissenschaftliche Arbeit“ in seiner Mai Ausgabe, kanzelt den Herrn T****** vom Arbeitskreis gegen Spielsucht, als Dilettant ab.“ Selbstverständlich, mit Rückendeckung von der PTB. Jeder, der eine andere Meinung hat als die vorgegebene, wird als Querulant abgekanzelt. .Er hat es offensichtlich auch nicht verstanden!
Hier der Text vom AM. Ausgabe Mai

Arbeitskreis gegen Spielsucht Unseriöse wissenschaftliche Arbeit

Offenbar hat einer der größten Kritiker unserer Branche, der Geschäftsführer des „Arbeitskreises gegen Spielsucht“, J***** T******, die Spielverordnung überhaupt nicht verstanden. Dies attestierten ihm jetzt die PTB und die Landesregierung in NRW.
Überaus harsch war die Kritik an der Umsetzung der neuen Spielverordnung im Januar diesen Jahres durch den „Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V.“ aus Unna.
Von Rechtsbrüchen und Umgehung der gesetzlichen Gundlagen war in einer Feldstudie des Arbeitskreises die Rede. Vertreter der Spielbanken nutzten diese Studie als willkommene Steilvorlage und forderten sogleich die vollkommene Abschaffung des gewerblichen Geldspiels (der AutomatenMarkt berichtete).
Aufgrund dieser „Erkenntnisse“ wandte sich der nordrhein-westfälische SPD-Landtagsabgeordnete Wolfram Kuschke – der auch gleichzeitig Vorsitzender des Kuratoriums des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. ist – an die Landesregierung und fragte an, was gegen die
„offensichtlichen Verstöße“ in der Automatenbranche getan werde (Kleine Anfrage 1412 vom 8. Februar 2007, Ds 14/3727).
Die Vorwürfe von J.T. werden von der PTB „vollumfänglich“ zurückgewiesen.
Annahmen sind falsch
Die Antwort der NRW-Landesregierung fiel vernichtend für die Feldstudie im Allgemeinen und für J.T. im Besonderen aus: „Inhaltlich ist der Landesregierung auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die Vorwürfe des in Unna ansässigen Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V., Geschäftsführer Herr Jürgen Trümper, vollumfänglich zurückweist, da grundlegende Annahmen von Herrn T****** zur neuen Spielverordnung falsch seien“ (Ds 14/4089 vom 27. März 2007).
Mit anderen Worten: T****** hat gar nicht verstanden, wovon er spricht, wenn er die novellierte Spielverordnung kritisiert. Mit der „vollumfänglichen“ Zurückweisung der Vorwürfe durch die renommierte Bundesbehörde PTB und der Feststellung, dass „grundlegende“ Annahmen falsch seien, ist der Diplom-Sozialarbeiter als Experte praktisch grundlegend disqualifiziert.
Diese völlige Unkenntnis der Gesetzeslage seitens des „Spielerschützers“ lässt Paul Gauselmann, dessen Merkur Spielotheken in den beiden Studien (April 2006, Januar 2007) namentlich und in großem Umfang kritisiert worden sind, deutliche Worte finden: „Es ist unerträglich, wie J.P. mit seinen haltlosen Anschuldigungen und seiner unaufrichtigen, pseudowissenschaftlichen Arbeit pauschal unseren ganzen Wirtschaftszweig völlig ungerechtfertigt verunglimpft und darüber hinaus auch noch das Spitzenunternehmen diskreditiert. Den politischen Entscheidungsträgern werden von Herrn T****** falsche Fakten geliefert, und der Gipfel ist, dass der Verein Arbeitskreis gegen Spielsucht e.V. aus
öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es ist höchste Zeit, dass dem Einhalt geboten wird!“
Dabei verwundert das offensichtliche Informationsdefizit von J.P.. Sind und waren doch die Vertreter aller Branchenverbände immer offen und diskussionsbereit. Zuletzt hatte der Diplom-Sozialarbeiter auf der IMA 2007 am
Verbändegemeinschaftsstand die ideale Möglichkeit, sich vorbehaltlos und detailliert zu informieren. Dort nahm er auch die Gelegenheit wahr, mit vielen Branchenvertretern in Dialog zu treten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Diplom-Sozialarbeiter die rechtlichen Regelungen in der Spielverordnung nicht verstehen kann oder nicht verstehen will. Sicher ist, dass beide Möglichkeiten eine seriöse wissenschaftliche Arbeit – und das teilweise noch auf Staatskosten – ausschließen.
Quelle. Automaten markt.

Ein schönes Wochenende wünsche ich Dir.
16 05.05.2007 12:48 play-j ist offline E-Mail an play-j senden Homepage von play-j Beiträge von play-j suchen
Solon
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RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt?

Guten Tag,
ich lese hier schon einige Monate mit und habe mich nun angemeldet, auch weil dies hier ein interessantes Thema ist.


Es scheint allgemein etwas Verwirrung über die Begriffe "Einsatz" und "Gewinn" zu herrschen, auf die Spitze getrieben mit und von der oftmals vorgefundenen "Punkteanzeige" sowie hiervon ab- und aufgebuchten Werten und die "Umwandlung" in Geldbeträge.

Einsätze und Gewinnen laufen ausschliesslich über den Geldspeicher.

Zitat:

§ 12 Abs.2 c) SpielV
"bei Beginn einer gemäß § 13 Abs. 1 Nr.5 erzwungenen Spielpause alle auf dem Münz- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge bis auf Restbeträge, die in der Summe unter dem Höchsteinsatz gem. § 13 Abs.1 Nr.1 liegen, automatisch ausgezahlt werden"

nun betrachtete ich mir, wie der Verordnungsgeber seine Spielverordnung verstanden hat, die Verwaltungsvorschrift:
1.1.1
"Darüber hinaus gibt es noch weitere den Spielerschutz fördernde Restriktionen, z.B. die Abschaltung des Spielgerätes nach einer Stunde dauernden Betriebs und die anschließende Nullstellung."

Das ist sehr missverständlich formuliert.
Das Gerät ausschalten und alle Daten löschen?

Zitat:



Dann fragte ich mich, wie nun die PTB unserer Landesregierung so was sagen konnte. Denn ich sah mich nach einem Blick ins Gesetz bestätigt.

In den Technischen Richtlinien Version 3.2, vom 3.11.2006, fand ich nun:

1.15.3
Mit Bezug auf § 12 Abs. 2 Buchst. c) wird auf der Basis einer Erklärung des Antragstellers davon ausgegangen, dass bei Beginn einer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf Münzspeichern vorhandenen Beträge bis auf Restbeträge unter 0,20 € automatisch ausgezahlt werden."

- Dem aufmerksamen Leser fällt nun sicher auch auf, dass da auf zwei wichtige Worte verzichtet wurde, denn es fehlt "sowie Gewinnspeicher". Und das Wort "aufgebucht" wurde gegen "vorhanden" ersetzt.-


Das Vorhandensein eines Betrages auf dem Geldspeicher setzt eine vorherige Aufbuchung voraus. Entweder als Gewinn oder als Einwurf (nicht Einsatz).
Da ein Gewinn aus einem Geldbetrag besteht, kann das Wort "Gewinnspeicher" wegfallen. Gewinnspeicher sind auch Münzspeicher (besser: Geldspeicher).

Zitat:

Dann bekam ich freundlicherweise noch den Entwurf der modifizierten Technischen Richtlinien vom 01.03.2007, da fand ich nun:

1.15.3
Mit Bezug auf §12 Abs 2 Buchst. C) wird auf der Basis einer Erklärung des Antragstellers davon ausgegangen, dass bei Beginn einer gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 erzwungenen Spielpause alle auf Geldspeichern vorhandenen Beträge bis auf Restbeträge unter 0,20€ automatisch ausgezahlt werden."

- Dem aufmerksamen Leser wird nun aufgefallen sein, dass wir plötzlich das Wort "Geldspeicher" haben.-




Sonst müsste man auch von "Banknotenspeichern" reden.
Geldspeicher ist wohl letzten Endes der Ausdruck, der gemeint war.

Zitat:

Wer von Euch kennt denn ein neues GSG, dass tatsächlich wie vom Verordnungsgeber gewünscht, verstanden und niedergeschrieben, nach einer Stunde Spielbetrieb abschaltet und die Münz- und Gewinnspeicher entleert ( bis auf 20 cent)?
Also auch den Punktgewinnspeicher auf dem Punktbeträge aufgebucht sind?



Es wird nur Geld gewonnen.
Wert eines sogenannten Punktes in Euro: 0,00
Die Punkte zeigen lediglich die Gewinnaussicht an. Ein Gewinn, wie auch Einsatz, findet NUR über den Geldspeicher und nur in € statt.

Zitat:


2.9 Externe Einwirkungen
"Erlaubt sind Kommunikationsschnittstellen für die Durchführung von Betreiberfunktionen (z.B. mit Hilfe von Servicegeräten) oder für die Realisierung von betriebswirtschaftlichen Informationsabfragen (z.B. über Netzwerke), wenn die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben sind, die oben genannten externen Beeinflussungen des Spielsystems durch andere Spielgeräte und die Identifikation von Spielern über solche Schnittstellen ausgeschlossen, die zugelassenen Eigenschaften des Spielgerätes nicht verändert werden können und sonstige Bestimmungen der Spielverordnung nicht verletzt werden."


Nun gut, über die Sache mit den Netzwerken kann man sich streiten, aber dadurch, dass nur betriebswirtschaftliche Informationsabfragen erlaubt sind und die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben werden müssen, lässt sich die Sache prüfen und von uns vor Ort überprüfen.


In dem Entwurf der modifizierten technischen Richtlinien vom 01.03.2007 musste ich aber dann lesen:

2.9 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät

"Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie nachweislich keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben)."


Als aufmerkamen Leser fehlte mir nun leider der nette Halbsatz "die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben werden müssen".



So nett war der Halbsatz nicht, zumindest nicht aus Herstellersicht. Wo es vorher ausreichte Schnittstellen und Funktionen zu beschreiben, muss nun explizit ein Nachweis darüber erbracht werden ("...wenn nachweislich..."), dass das Spielsystem und Spielzustände nicht beeinflusst werden können.

Zitat:

...
Dann dachte ich mir, dass ich es vielleicht nicht richtig verstanden habe und bekam freundlicher Weise ein Protokoll einer Besprechung, in dem dieser Punkt u.a. aufgegriffen wurde.
...

Welches Protokoll von welcher Besprechung?
Gelten die technischen Richtlinien nichtmehr?


Zitat:


§13 Abs1 5. SpielV

" Der Beginn der Spielpause darf sich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen."

Also um die ca. fünf Minuten, wenns denn mal passiert, will ich mich nicht streiten. Ich weiß ja mit welcher durchschnittlichen Ausschüttungsquote die Geräte eingestellt sind.


5 Minuten sind der Toleranzwert.
Bei einer "deutlichen Gewinnsituation" wird die Zwangspause verschoben.

Zu den "betriebswirtschaftlichen Gründen". Automaten werden in der Regel aufgestellt zum Geld verdienen, ergo ist jede Einstellung am Gerät auf einem betriebswirtschaftlichen Grund basierend. Selbst wenn ich die Beleuchtung herunterdrehe, weil sie den Gästen zu hell ist.

Wenn ich mir diese Anfrage betrachte, würde ich mich als PTB auch etwas angp**** fühlen.

Politker beschweren sich über die Wortgetreue Einhaltung einer Verordnung, die sie selbst veranlasst haben.

Die neue Spielverodnung mag gut oder schlecht sein.
Sie ist so wie sie ist.

Bevor man ein Gesetz verabschiedet sollte man wissen, was man will und diesen Willen so eindeutig formulieren, dass es keinerlei Auslegungsspielräume gibt.
Und vor allem (siehe Verwaltungsvorschrift) etwas Ahnung von der Materie kann auch nicht schaden. Zumindest, wenn man die entsprechenden Gesetze erlässt.
16 08.05.2007 15:42 tfis ist offline Beiträge von tfis suchen
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RE: Neue Spielverordnung unzureichend umgesetzt?

@Meike

Jedes zugelassen Gerät der neuen Spielverordnung entspricht dieser. Denn die PTB als Prüforgan hat die Zulassung erteilt !

Was vielleicht schwer verständlich ist:

Das "Spiel" der Spielverordnung findet bei vielen Geräten wie folgt ab - es werden nur Geld/Zeit-Bewegungen als rechtliche Grenzen definiert:

Einsatz: Man bucht innerhalb 5 Sekunden 20Cent vom Geldspeicher (und nicht Münzspeicher, da ja auch Scheine reingehen bzw. rausgehen können) auf den Punktespeicher gebucht.

Gewinn: Es werden 2 Euro innerhalb von 5 Sekunden vom Punktespeicher auf den Geldspeicher gebucht.

Punkte sind kein Geld - werden aber zum leichteren Verständnis für den Spieler oft damit verglichen.

Spiel hat nichts mit Walzendrehungen zu tun.

Viele Grüße
Andreas
16 09.05.2007 20:27 astarz ist offline E-Mail an astarz senden Beiträge von astarz suchen
jasper
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Eine kleine Anfrage (8. Februar 2007, Ds 14/3727) und eine nichts sagende Antwort (27.03.2007, Ds 14/4069) mit Unterstützung der PTB!

Drucksache: Fragen u. "Antwort"

Noch konkreter konnten die 5 Fragen nicht gestellt werden. Was sich das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) und die PTB bei ihrer „Beantwortung“ gedacht haben kann evtl. nachvollzogen werden:

Minister Professor Dr. Andreas Pinkwart (links) mit 1. Vorsitzenden des Automatenherstellerverbands (VDAI)

MIWFT u. VDAI

Die fehlenden Antworten dürften deutlich machen, wer hier tatsächlich ein "offensichtliche Informationsdefizit" hat.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob das MIWFT und/oder die PTB die rechtlichen Regelungen in der Spielverordnung bzw. die Ernsthaftigkeit der Fragen nicht verstehen wollte oder nicht verstehen konnte. Sicher ist, dass beide Möglichkeiten eine seriöse Beantwortung der Fragen vom 08.02.2007 – und das noch auf Staatskosten – ausschließen.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von jasper: 05.05.2007 16:15.

1 05.05.2007 16:04 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
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@play-j

Danke für die freundliche Warnung, aber wenn sich jemand darüber "aufregen" sollte, dass ich Zitate aus Verordnungen und Richtlinien einander gegenüberstelle, dann kann ich nur sagen:
Cogito ergo sum. Ist das Querulantentum?

Ich konnte mich noch nie mit Allgemeinplätzen anfreunden, wie
"grundlegende Annahmen sind falsch"
oder
"diese völlige Unkenntnis der Gesetzeslage"

Im 1. Semester am Iuridicum sagte der Professor zu uns:
"Sie müssen lernen Gesetzestexte zu lesen. Es gibt immer eine herrschende Meinung und eine Mindermeinung. Wenn Sie eine Mindermeinung vertreten wollen, lernen Sie Ihre Annahmen präzise und fundiert darzustellen, vielleicht wird es dann mal die herrschende Meinung."


Also wer hat jetzt seine Annahmen präziser dargestellt?


@play-j und @ jasper

Kennt Ihr denn nun ein GSG der neuen Generatiion, - siehe meine Fragestellung-.


Gruß Meike
1 05.05.2007 18:55 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Gruß an Alle,

damit sich nun auch die Techniker und Prüfer vor Ort in der Fragestellung angesprochen fühlen, schiebe ich noch eine Gegenüberstellung nach:


§ 13 Abs.1 Nr.9 SpielV
"Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein."


Die Verwaltungsvorschrift gibt zu diesem Punkt nichts her. Aber ich denke, dass die Spielverordnung es sehr absolut und umfassend dargestellt hat.


In den Technischen Richtlinien für GSG, Version 3.2 vom 03.11.2006 las ich

2.9 Externe Einwirkungen
"Erlaubt sind Kommunikationsschnittstellen für die Durchführung von Betreiberfunktionen (z.B. mit Hilfe von Servicegeräten) oder für die Realisierung von betriebswirtschaftlichen Informationsabfragen (z.B. über Netzwerke), wenn die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben sind, die oben genannten externen Beeinflussungen des Spielsystems durch andere Spielgeräte und die Identifikation von Spielern über solche Schnittstellen ausgeschlossen, die zugelassenen Eigenschaften des Spielgerätes nicht verändert werden können und sonstige Bestimmungen der Spielverordnung nicht verletzt werden."


Nun gut, über die Sache mit den Netzwerken kann man sich streiten, aber dadurch, dass nur betriebswirtschaftliche Informationsabfragen erlaubt sind und die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben werden müssen, lässt sich die Sache prüfen und von uns vor Ort überprüfen.


In dem Entwurf der modifizierten technischen Richtlinien vom 01.03.2007 musste ich aber dann lesen:

2.9 Externe Einwirkungen auf das Spielgerät

"Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie nachweislich keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben)."


Als aufmerkamen Leser fehlte mir nun leider der nette Halbsatz "die Schnittstellen und die vorgesehenen Funktionen beschrieben werden müssen".

Auch verstand ich nun nicht die Wortwahländerung "betriebswirtschaftliche Informationsabfrage" zu "Funktionen für das Geldmanagement".

Mal abgesehen von der Wortwahl der Spielverordnung "gegen Veränderungen gesichert gebaut sein". Etwas betriebswirtschaftlich Abzufragen ist eine Sache, aber Einwirken zu dürfen auf "Funktionen für das Geldmanagement" ist eine ganz andere Sache.


Dann dachte ich mir, dass ich es vielleicht nicht richtig verstanden habe und bekam freundlicher Weise ein Protokoll einer Besprechung, in dem dieser Punkt u.a. aufgegriffen wurde.

Nun las ich:

"Erlaubt sind Einwirkungen auf das Spielgerät, z.B. aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder für Wartungszwecke, wenn nachweislich das Spielsystem oder Spielzustände nicht beeinflusst werden können (z.B. Funktionen für das Geldmanagement, Licht und Tonregelungen, sofern sie nachweislich keine Auswirkungen auf das Spielsystem haben)."


Leider hatte ich es anscheinend doch richtig verstanden, aber leider hatte ich auch noch den Wortlaut der Spielverordnung "gegen Veränderungen gesichert gebaut sein" im Kopf.

Und wenn das Wirklichkeit wird, weiß ich, dass wir ( und auch der Finanzminister) leider nie mehr eine Chance vor Ort haben werden.

- Oder wie seht Ihr das?-


Gruß Meike
1 06.05.2007 08:06 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Die Spielpause braucht nicht zu erfolgen, wenn die Summe der Gewinne die Summe der Verluste übersteigt.
1 06.05.2007 11:25 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Hallo Dieter,

das stimmt so nicht ganz.

§13 Abs1 5. SpielV

" Der Beginn der Spielpause darf sich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen."


Also um die ca. fünf Minuten, wenns denn mal passiert, will ich mich nicht streiten. Ich weiß ja mit welcher durchschnittlichen Ausschüttungsquote die Geräte eingestellt sind.


Gruß Meike
1 06.05.2007 17:38 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo Dieter,

das stimmt so nicht ganz.

§13 Abs1 5. SpielV

"Der Beginn der Spielpause darf sich so lange verzögern , wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen."


Also um die ca. fünf Minuten, wenns denn mal passiert, will ich mich nicht streiten. Ich weiß ja mit welcher durchschnittlichen Ausschüttungsquote die Geräte eingestellt sind.


Gruß Meike



Hallo.

Wenn Du das so buchstabengenau siehst, müsstest Du aber wissen, dass es keine Ausschüttunguote mehr gibt.

Ob das nur 5 Minuten sind ist ja vom Einzelfall abhängig, kann also auch mal 1 Stunde sein.

Bei der Fernauslesung bzw. Einwirkung wäre es ja interessant zu wissen, was denn

Betriebswirtschaftliche Gründe

sind ?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von dieter116: 07.05.2007 11:20.

16 07.05.2007 11:15 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
jasper
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Gewinne, Einsätze, in EURO? Das Lösungswort heißt "Spielpunkte"! Das Spiel kostet nicht 2,- oder 5,- EUR, sondern bloß 200 bzw. 500 Spielpunkte.

Die Automatenhersteller wollen doch folgendes glaubhaft machen:
„Die Umwandlung von Geld in Spielpunkte hat hinsichtlich Einsatz- und Gewinnleistung nichts mit dem Geldverkehr, wie er in der Spielverordnung geregelt ist, zu tun.“

Demnach werden Spielpunkte eingesetzt und somit werden auch nur Spielpunkte gewonnen. Das ganze Spiel dreht sich nur um Punkte und nicht um EURO. Ein Punktespiel ist nicht Inhalt der SpielV. – So einfach ist das, wenn es nach den Automatenherstellern geht und die PTB dabei zuschaut.

Meike,
die Anzahl der Gesprächsteilnehmer lässt erkennen, auf welch hohem Niveau Du dieses Thema gestartet hast. Eine normale 52 Stunden Arbeitswoche reicht nicht aus, um sich mit dieser Problematik hinreichend auseinander setzen zu können. Das Verwirrspiel durch SpielV und PTB-Richtlinien sowie SpielVwV wurde geschickt eingeschädelt. Die Automatenhersteller können scheinbar tun und lassen was sie wollen und werden dabei sogar staatlich unterstützt. Siehe auch die Antwort vom Landtag-NRW!

Früher wurde von „Token Manager“ oder „Rabatt- bzw. Jackpot-System“ gesprochen und jetzt soll scheinbar als Ersatz ein ferngesteuertes „Geldmanagementsystem“ mit indirekter PTB-Zulassung eingeführt werden. Die dummen sind wieder wir Aufsteller, denn nur wer sich solch ein System zulegt, wird in etwa wettbewerbsfähig bleiben. – So einfach ist das, wenn es nach den Automatenherstellern geht und die PTB dabei zuschaut.

Kopfkratz verwirrt


Wieweit die Harmonie zwischen Automatenhersteller und die PTB reicht, sieht man auch an diesem Beispiel:

Der Bundesrat beschloss:

Bundesrat Drucksache 655/05 (Beschluss) vom 14.10.05 - Beschluss des Bundesrates Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Zitat zum Thema Jackpotverbot:
„Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 9 SpielV werden sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten, die neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden. Die auf § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO gestützte Regelung dient dem Spielerschutz (Eindämmung des Spieltriebs) und stellt sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem Aufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spiels und dem Spieler.
Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt.
Durch das Verbot wird auch missbräuchliche Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.“

Und die Automatenhersteller und PTB haben das daraus gemacht:

Klick: Und was ist das??


Achte auf Seite 6 Punkt 5:
"Fernauslesung und Ferneinstellung via Netzanbindung" Respekt

Nun hat die harmonische Zusammenarbeit von PTB und Automatenhersteller scheinbar einen Jackpot entwickelt, von denen kein erhöhtes Suchtpotenzial ausgeht. Fraglich ist, was mit der Entscheidung der Jackpot-Ausschüttung an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) geworden ist. – Eine Vernetzung und Fernsteuerung ist doch jetzt sogar PTB-zugelassen und wer bzw. wie soll kontrolliert werden, was genau ferngesteuert bzw. nicht ferngesteuert wird?

Laut SpielVwV Punkt 5:
"Zur Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV) meint die SpielVwV unter Pkt.: 5
Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind - dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der
Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zu gelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots"; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.

Ach so! – Alles nur ein „integrierten „Jackpot"! Ich hab verstanden. Respekt Respekt Respekt
1 06.05.2007 20:16 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Cogito ergo sum. Ist das Querulantentum?
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wird kommen und wenn du nicht die Via dolorosa entlang willst, wirst Du dich fügen.

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= Das will ich, so befehle ich´s, es gelte statt der Vernunft mein Wille.

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Zitat:
Original von Meike
Hallo Jasper,

die Möglichkeit der Ferneinstellung via Netzanbindung, wie er hier zugelassen wurde, ist der Hammer.

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Gruß Meike



Also dass sich PTB und adp (Fa. Gauselmann) gegenseitig zu Festen und Feiern einladen und sich abwechselnd in den höchsten Tönen loben spricht schon alleine für sich...

Die legen sich die Spielverordnung nach Belieben aus, und die PTB nickt es ab.

Hintergrund dieser Machenschaften ist auch die gewollte Marktbereinigung. Die kleinen Familienbetriebe sollen vom Markt verschwinden.

Es grüßt sunrise
16 10.05.2007 00:29 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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Ich kann leider kein Lateinisch. Kann das mal einer ins Hochdeutsche, Plattdeutsche oder wenigstens ins Kölsche übersetzen?

Kopfkratz

Gruß
Kay Löffler

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kay Löffler: 07.05.2007 11:22.

1 07.05.2007 11:21 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

mit Hoch- und Plattdeutsch kann ich mit dienen, Kölsch leider nicht.

"Cogito ergo sum" ist die lateinische Übersetzung der französischen Descart'schen Defintion (Prinzipien der Philosophie): "Je pense, donc je suis." = Ich denke, also bin ich.

Der "hoc-Satz" ist etwas schwerer, weil er unbekannter (jedenfalls mir) ist. Den muss ich zu übersetzen versuchen. Entschuldigung vorab: Ich bin leider mit dem kleinen Latinum aufgehört und das ist auch schon einige Jährchen her:
"Das will ich, so befehle ich es, anstelle des Grundes stehe mein Wille."
... also frei übersetzt so viel wie: Ich will das, also wird's auch so gemacht, auch wenn's jeglicher Vernunft widerspricht.

Viele Grüße
A. Thien
16 07.05.2007 11:59 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
jasper
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Dieter 116@
Betriebswirtschaftliche Gründe

Damit sind sicherlich nicht alleine die buchhalterischen Daten (Umsatz, Kasse, etc.) gemeint. Hierbei geht es sicherlich um die Möglichkeit, jederzeit (Echtzeit) die Auslastung der einzelnen Geräte und somit die Gesamtauslastung der Spielhalle zu kontrollieren. Nun kommt aber die Fernwirkung dazu, dass könnte eine Anpassung der Quoten der einzelnen Geräte an die aktuelle Auslastung bedeuten, es könnte aber auch die Anpassung des ferngesteuerten „Geldmanagementsystems“ sein. Z.B.: 20 EURO-Schein rein 15 Münzen a 2,-- EURO raus. Das ganze gekoppelt mit einer Verringerung der Auszahlquote per Fernsteuerung. Und alles legal weil zum einen in der SpielV nicht erfasst und zum anderen von außen nicht kontrollierbar. Also alles aus „betriebswirtschaftliche Gründen“.

Wenn Du das so buchstabengenau siehst, müsstest Du aber wissen, dass es keine Ausschüttungsquote mehr gibt.

Wie soll das verstanden werden? Nur weil auf dem Geräteausdruck teilweise keine Ausschüttungsquote mehr angegeben wird, soll es keine Quote mehr geben? Solange oben Geld rein kommt und unten Geld rauskommt gibt es auch eine Auszahlquote.

@Antonia Thien
also frei übersetzt so viel wie: Ich will das, also wird's auch so gemacht, auch wenn's jeglicher Vernunft widerspricht.

Kurz und frei in Neudeutsch: „Politische Entscheidung“
1 07.05.2007 12:26 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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1 07.05.2007 12:36 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Hallo Play-j, hallo Kay,

dann sach isch et jetzt mol of Kovelenzer Platt, dann mach isch dat wat dat Schengelsche tut.

Also Spaß bei Seite. Wie ich sehe kennt anscheinend keiner ein GSG der neuen Generation, welches dem Wortlaut der SpielV bzw. der Verwaltungsvorschrift entspricht, oder?

Dann muss man jetzt mal anfangen, nachzufragen.


Hallo Dieter,

ich hoffe, dass Du nicht glaubst, dass man mit geschicktem und schnellen Drücken der Tasten den Automaten knackt. Is nämlich nicht.


Gruß Meike
1 07.05.2007 17:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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