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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Reisegewerbekarte für Toll Collect » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Reisegewerbekarte für Toll Collect
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Reisegewerbekarte für Toll Collect Higgy 22.03.2007 12:32
 RE: Reisegewerbekarte für Toll Collect Sigi2910 22.03.2007 12:38
 RE: Reisegewerbekarte für Toll Collect René Land 22.03.2007 13:23
 RE: Reisegewerbekarte für Toll Collect Higgy 29.03.2007 13:39
 RE: Reisegewerbekarte für Toll Collect René Land 29.03.2007 13:52

Autor
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Higgy   Zeige Higgy auf Karte Higgy ist männlich
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Reisegewerbekarte für Toll Collect

An der A 1 gelegen ..

Die Firma Toll Collect erteilt Mautbefreiung für Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden.

Nun erscheint ein gewitzter Geschäftsmann (Zeltverleiher) und behauptet, er sei doch auch nach Schaustellerart tätig ("Zeltbewirtschaftung, Events und Veranstaltungen"), beantragt eine Reisegewerbekarte und möchte somit der Maut entgehen.

Ist im Kollegenkreise solch ein Erfindungsreichtum schon mal bekannt geworden und sollte dieser nicht belohnt werden? Formulier
1 22.03.2007 12:32 Higgy ist offline E-Mail an Higgy senden Beiträge von Higgy suchen
Solon
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Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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RE: Reisegewerbekarte für Toll Collect

Unter den Begriff "Schausteller" fallen lt. der seit dem 01.01.2002 in der Gewerbeordnung festgelegten Definition jene Gewerbetreibende, die eine oder mehrere Betriebsstätten, die nach ihrer Gestaltung und äußeren Aufmachung volksfesttypische Geschäfte in den Bereichen Fahrgeschäfte, Verkaufsgeschäfte, Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank, Schau- und Belustigungsgeschäfte, Schießgeschäfte oder Ausspielungsgeschäfte unterhalten. Dabei wird die Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten wie Volksfesten, Jahrmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ausgeübt. Einen Zeltverleiher würde ich da nicht drunter fassen. Im Übrigen gibt es die Mautbefreiung nur für Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und irkusgewerbes eingesetzt werden. Demgemäß würde ich die Idee nicht belohnen.

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
16 22.03.2007 12:38 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

Mal zwei provokative Nachfragen:

1. Kann man neuerdings an einer Reisegewerbekarte erkennen ob ein genutztes Fahrzeug ausschließlich für Zwecke des Schaustellergewerbes genutzt wird? Kopfkratz

2. Ist der Inhaber einer Reisegewerbekarte für Tätigkeiten nach Schaustellerart neuerdings auch verpflichtet dieses Gewerbe auszuüben?

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
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1 22.03.2007 13:23 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Hallo und vielen Dank zunächst für die Antworten!

Auf die Fragen von René Land:

Zu 1: Toll Collect selbst schreibt auf direkte Nachfrage: "Eine Registrierung in der Datenbank der mautbefreiten Fahrzeuge erfolgt nur, wenn uns mit dem Registrierungsformular eine Kopie der Reisegewerbekarte mit den entsprechenden Eintragungen ( die ein Schausteller-oder Zirkusgewerbe nachweisen) vorgelegt werden." Im Übrigen wird also wohl auf die Angaben der Antragsteller vertraut.

Zu 2: Sicherlich nicht, aber kommt uns als Behörde nicht auch ein wenig Kontroll- und Steuerungsfunktion zu, wenn uns die Hintergründe in solchen Fällen bekannt werden? Weißnicht

LG
Higgy
16 29.03.2007 13:39 Higgy ist offline E-Mail an Higgy senden Beiträge von Higgy suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Higgy,

zu 2.
Nach meiner Auffassung eindeutig nein!!!
Die Versagung einer entsprechenden Reisegewerbekarte kann sich nur auf die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers stützen. Ich kann dem Antragsteller also nicht vorschreiben, wann (und ob) er mit seiner Tätigkeit tatsächlich beginnen soll/muss.

Anders als bei der Gewerbeanzeige gibt der Antragsteller eben keine Erklärung ab, dass er am Tag x mit irgendeiner Tätigkeit beginnt. Die Gewerbe-Anzeige könnte ich wegen falscher Angaben zurückweisen (vgl. Gewerbeanzeige zum Zweck des Einkaufs im Großhandel) - die RGK kann ich aus solch einem Grund nicht versagen.

Insofern halte ich die RGK nicht für ein geeignetes Mittel zur Prüfung, ob der Inhaber tatsächlich als Schausteller tätig ist.

Gibt es nicht möglicherweise bessere Prüfungsmöglichkeiten (Kfz-Zulassung, Kfz-Steuer, Berufsverbände, Vorlage von Tournee-Unterlagen) verwirrt großes Grinsen

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
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1 29.03.2007 13:52 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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