Ankauf von Kfz |
Pfälzer
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Hallo miteinander,
<table align="center" style="width: 100%" class="tableoutborder" border="0" cellspacing="1" cellpadding="8"> </table>
wir haben hier bei uns wieder mal ein "Streitthema"
:
stellt das Anbringen von Kärtchen an geparkten Fahrzeugen mit dem Angebot, das entsprechende Fahrzeug aufkaufen zu wollen ein Reisegewerbe dar?? Immerhin wird ja der Ankauf beabsichtigt. Kommt es auf den entsprechenden Text an (z.B. ich interessiere mich für Ihr Fahrzeug . . . . zahlen großzügige Preise . .) ?? Oder ist diese Kärtchenaktion als reine Werbung zu sehen ??
Wie schon gesagt, wir sind hier geteilter Meinung. Vielleicht kann mir/uns Eure Sachkenntnis weiterhelfen
Gruß aus dem verregneten
Ludwigshafen
K.Kullmann
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1
26.02.2007 12:35 |
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Solon
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przybilla
Jungspund
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Hallo,
hier in Berlin wird das Anbringen von Werbezetteln an Fahreugen als Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz (Anbringen von Werbezetteln an Fahrzeugen ist eine Ornungswidrigkeit) geahndet.
Das Verfahren richtet sich gegen den für die Rufnummer notierten Anschlussinhaber, der in der Regel ein Gewerbe (KFZ-Handel) angemeldet hat; Probleme gibt es aber bei Prepaid-KArten-Telefonnummern, da bei diesen sehr häufig der Teilnehmer nicht zu ermitteln ist.
Mit freundlichen Grüßen
Przybilla
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2
26.02.2007 14:32 |
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Solon
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Pfälzer
Foren As
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Themenstarter
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Hallo nach Berlin,
die Sachlage bei unserem Klientel ist so, dass die Jungs kein Gewerbe angemeldet haben, letztendlich aber doch irgendwie gewerblich tätig werden (oder irre ich ??)
, da sie ja im Erfolgsfalle das Kfz ankaufen um es dann wieder zu verkaufen. Zudem erhalten 90 % aller Kärtchen-Verteiler ALG 2 !!
Trotzdem
für die Antwort und den Hinweis mit der Müll-OWi. In diesem Zusammenhang habe ich noch eine Frage: wie hoch werden die Kärtchen-Verteiler in diesem Zusammenhang bei Euch bebußt ??
Gruß
K.Kullmann
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3
26.02.2007 14:51 |
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Menschel
Routinier
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Beiträge: 363
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Guten Morgen aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
das Anbringen der Kärtchen an Autos sehe ich als bloße Werbemittelverteilung an. Ein Reisegewerbe kann ich da nicht erkennen. "real,-" etc. betreiben ja auch kein Reisegewerbe, nur weil sie mir Werbung in den Briefkasten stecken (lassen).
Die Initiative zum Fahrzeugverkauf geht letzten Endes vom Fahrzeughalter aus. Er wendet sich über die auf der Karte stehende Telefonnummer an der Ankäufer. Ein konkretes Kaufangebot "1000 € für dieses, Ihr Auto" mit sofortiger Kontaktaufnahme zwischen Ankäufer und potentiellem Verkäufer ist weder beabsichtigt noch realisierbar, denn der "Zettelstecker" ist nicht identisch mit dem späteren Ankäufer.
Der Text "Ich möchte Ihr Auto kaufen . . ." oder so ähnlich, bietet keine Grundlage dafür, hier die "Abgabe eines Angebotes" anzunehmen.
Trotzdem, Kopf hoch . . .
-Menschel-
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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4
27.02.2007 09:40 |
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przybilla
Jungspund
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Hallo,
das Bußgeld liegt in der Regel bei ca. 40 - 50 € (Mehrfachtäter höheres Bußgeld) ;
hinsichtlich ALG II -Empfänger liegt in der Regel eine Owi, SGB I § 60 (1) Nr. 2 i.V.m. SGB III § 404 (2) Nr. 26(Nichtmitteilung der Tätigkeit an die leistende Behörde) vor und ggf. Betrug (mehrfach festgestellt und daher ein Beschäftigungsverhältnis).
Mit freundlichen Grüßen
N. Przybilla
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5
27.02.2007 12:49 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
ich hole mal ein älteres Thema aus der Versenkung, weil ich gerade nicht so recht weiterkomme und nichts aktuelleres gefunden habe.
Bei mir hat ein Antragsteller eine Reisegewerbe beantragt, in die folgende Tätigkeiten eingetragen werden sollen:
Ankauf von Alt- und Abfallstoffen (incl. unedler Metalle), gebrauchte Kraft- und Nutzfahrzeuge.
Ich habe schon Reisegewerbekarten mit dieser Eintragung gesehen. Trotzdem frage ich mich ob das eine Tätigkeit im Reisegewerbesein kann - insbesondere der Ankauf von gebrauchten Kraft- und Nutzfahrzeugen. Sobald er die Dinger nicht unmittelbar nach Ankauf wieder loswird, braucht er doch einen Stell- oder Lagerplatz, wäre somit als stehender Gewerbetreibender zu betrachten und unterläge allen bau- und umweltrechtlichen Vorgaben.
Liege ich da falsch??
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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6
13.02.2014 09:35 |
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jonas kuckuk
Doppel-As
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Hallo nach Rheinhessen,
Nur kurz:
Bei einem Reisegewerbe kommt es nicht darauf an, wo und wie ich meine Ware lagere. Nur weil meine Ware dann eine Zeit lang rumsteht, handelt es sich nicht automatische um ein stehendes Gewerbe.
So wäre auch der Handel mit Spielzeugautos natürlich nicht automatisch ein Reisegewerbe, weil sie leichter zu transportieren bzw zu lagern sind.
Folgende Prinzipien kennzeichnen ein Reisegewerbe:
Der entscheidende Erstkontakt zum Verkauf der Ware oder Dienstleistung findet "außerhalb der Niederlassung" statt
Die Auftragsanbahnung findet auf Initiative des Rgwlers statt und zwar ohne "vorhergehende Bestellung"
Es kommt im übrigen auch nicht auf die Vorstellungskraft der Behörde an, ob sie sich ein Reisegewerbe vorstellen kann oder nicht.
Gruß
__________________ Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
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23.02.2014 17:12 |
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HBinder
Haudegen
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Beiträge: 590
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Hallo,
schließe mich der Auffassung von jonas kuckuk an. Gelagerte Ware entscheidet nicht darüber, ob ein Reisegewerbe ausgeübt wird.
Gruß
HBinder
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8
24.02.2014 13:48 |
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