in vielen Städten finden ja seit mittlerweile etwas Längerem sogenannte Feierabendmärkte statt. Neben einem Wochenmarkttypischen Angebot sind hier auch Imbisse, Food-Trucks und vor allem Ausschank von Alkohol vorzufinden.
Imbisse/Foodtrucks können denke ich über § 67 Abs. 2 GewO durch Land bzw. (bei Übertragung) Kommune zugelassen werden.
Bei Alkoholausschank frage ich mich auf welcher rechtlichen Grundlage das möglich ist?
Nach § 67 Abs.1 Nr. 1 GewO ist Alkoholausschank ja eindeutig nur dann (auf Wochenmärkten) zulässig, wenn es sich hierbei um Eigenerzeugnisse handelt.
Oder sind diese Feierabendmärkte per „Definition“ keine Wochenmärkte?
Mit einer Gaststättenerlaubnis dürfte damit ein Food-Truck o.Ä. auch Alkohol auf einem ganz regulär festgesetztem Wochenmarkt ausschenken?
Das "übertrifft" dann sozusagen die Bestimmungen von § 67 Abs. 1 Nr. 1 GewO ?
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.