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Hallo zusammen,

in vielen Städten finden ja seit mittlerweile etwas Längerem sogenannte Feierabendmärkte statt. Neben einem Wochenmarkttypischen Angebot sind hier auch Imbisse, Food-Trucks und vor allem Ausschank von Alkohol vorzufinden.

Imbisse/Foodtrucks können denke ich über § 67 Abs. 2 GewO durch Land bzw. (bei Übertragung) Kommune zugelassen werden.
Bei Alkoholausschank frage ich mich auf welcher rechtlichen Grundlage das möglich ist?
Nach § 67 Abs.1 Nr. 1 GewO ist Alkoholausschank ja eindeutig nur dann (auf Wochenmärkten) zulässig, wenn es sich hierbei um Eigenerzeugnisse handelt.
Oder sind diese Feierabendmärkte per „Definition“ keine Wochenmärkte?

Freue mich auf eure Hinweise!

Coup



Gepostet am 01.02.2018 um 15:20 von:
Benutzer: LCoup
Der Original-Beitrag :
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