Widerruf einer Reisegewerbekarte |
Solon
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Solon
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Gewerbemaus
Jungspund
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Herr Menschel,
werde mir Führungsz. und Auszug a.d. GwzR anfordern.
Könnte ich ihm trotzdem die Reisegewerbekarte widerrufen, auch ohne Eintragungen?
Ich finde dieses Betrugsgebahren gegenüber der Allgemeinheit unverantwortlich.
Die Beweise der Ordnungswidrigkeiten liegen mir unterschrieben von zwei Ämtern vor.
Gruß von Frau Vietz
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3
14.02.2007 16:14 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
@Gewerbemaus:
Selbstverständlich können Sie aufgrund der Ihnen vorliegenden Erkenntnisse ein Widerrufsverfahren gegen den Betroffenen einleiten. Und da Sie in diesem Zusammenhang ja auch die Stellungnahmen anderer zu beteiligender Behörden (Finanzamt, IHK, Polizei etc.) anfordern, werden Ihnen sicherlich noch weitere Erkenntnisse in diesem Zusammenhang zugetragen werden.
Alles sammeln, zusammenstellen und Anhörung zum Widerruf schicken. Und immer an die Jahresfrist von Erkennen der Unzuverlässigkeitsmerkmale bis zur Widerrufsverfügung denken.
Und wenn er dann als Inhaber oder was auch immer einer Ltd. tätig wird und diese in die Machenschaften verstrickt ist, ein Verfahren gegen die Ltd. nach § 35 GewO einleiten.
Denn Betrügereien im Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten ist eindeutig ein Unzuverlässigkeitsmerkmal.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
14.02.2007 17:52 |
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Gewerbemaus
Jungspund
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Themenstarter
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Herr Kramer,
ich werde die Behörde in Berlin informieren, die Ltd. des Herrn X in Augenschein zu nehmen um diese Machenschaften zu unterbinden.
Hier denke ich, ist es dringend erforderlich ein Widerrufsverfahren gegen Herrn X einzuleiten.
Ist immer nicht so einfach, ich weiß jetzt schon, dass sich Herr X lautstark "freuen"
wird.
Einen schönen Tag wünscht Ihnen und allen Forenmitgliedern
Frau Vietz
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5
15.02.2007 09:12 |
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SE-Schwarzarbeit
Routinier
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Folgender Hinweis aus einem anderen Thread ist bekannt?
Das englische Companies House, vergleichbar mit dem deutschen Handelsregister, veröffentlicht Listen, auf denen Unternehmen genannt werden, die aus dem Handelsregister gelöscht werden oder gelöscht werden sollen. Von der Löschung sind beispielsweise Firmen betroffen, die ihren Pflichten gegenüber den englischen Behörden nicht nachgekommen sind. Dies ist in England eine Straftat.
In Deutschland werden diese Listen alle 14 Tage bei Firmenwelten veröffentlicht, es handelt sich um einen kostenfreien Service.
(http://www.firmenwelten.de/Die_Schwarzen...ouse.153.0.html)
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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6
15.02.2007 16:11 |
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Amber
Foren As
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Beiträge: 86
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Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
........ Und immer an die Jahresfrist von Erkennen der Unzuverlässigkeitsmerkmale bis zur Widerrufsverfügung denken.
........
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mal eine kurze dumme Frage:
Welche Jahresfrist ???.............Irgendwie steh ich da jetzt etwas auf dem Schlauch
Ansonsten noch viel Spaß beim Karneval
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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7
16.02.2007 10:08 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
Unzuverlässig ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass.....
Somit brauchen Sie keine Verurteilungen, die Ermittlungsakten reichen zur WERtung.
Diese sollten Sie dann mal anfordern.
Zur Begründung der OV verweise ich auf Ihre Phantasie (schreibt man das heute noch so?) und die ordnungsrechtliche Geschichtenstunde.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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9
07.03.2007 21:39 |
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