Simone R.
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Gastankstellen |
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Ich würde das Thema Elektrotankstellen (--> Elektrotankstellen)
hier nochmals gerne aufgreifen...mir geht es jetzt aber speziell um Gastankstellen.
Welche Meinungen habt ihr zur Anzeigepflicht? Uns stellt sich gerade die Frage, ob wirklich jede Gastankstelle am jeweils zuständigen Standort gewerberechtlich angezeigt werden muss. Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Hauptniederlassung (Büro) in unserer Nachbarkommune angemeldet ist, nicht aber die einzelnen Gastankstellen (u.a. eine in unserer Stadt, eine weitere in der anderen Nachbarstadt usw.).
Findet denn überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit statt, wenn ich mein Fahrzeug mit Gas betanke und mit meiner EC-Karte am dort integrierten Automat zahle? Personal gibt es auch nicht.
Ich tendiere eher dazu, das Ganze wie bei Geldautomaten zu handhaben.
Laut BLA Gewerberecht, Tagung am 18./19.06.2002, besteht demnach für EC-Bank-Automaten keine Anzeigepflicht nach § 14 (Auf der BLA-Tagung v. 3./4.6.2003 wurde dies auch für SB-Zonen, die keine räumliche Verbindung zum Kreditinstitut haben, bestätigt). Maßgeblich sei hier, dass sie aufgrund ihrer elektronischen Verbindung zu den Kreditinstituten nur deren verlängerter Arm darstellen und daher keine eigene Geschäftstätigkeit entfalten.
Wie seht ihr das? Es war ja jetzt auch (zumindest für mich) noch nicht so ganz klar, wie es sich mit den Elektrotankstellen verhält.
für eure Antworten!
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26.07.2017 15:47 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
@Simone R.
Sofern der Tank- und Bezahlvorgang ohne den Gewerbetreibenden und sein Personal autark abläuft, fehlt mir die personelle Komponente der Gewerbeausübung zur Bejahung einer anzeigepflichtigen Betriebsstätte. Allerdings würde ich hier weniger die Parallele zu EC-Automaten, sondern eher zu Warenautomaten sehen = die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 3 GewO gilt nur am Hauptsitz des Gastankstellenbetreibers.
@ HWK-CB
Das Gefahrenpotenzial einer technischen oder baulichen Anlage bewirkt m. E. selbst keine Bejahung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht. Hierfür gelten spezifische baurechtliche oder andere Vorschriften, wie z. B. die Erlaubnispflicht für (Auto-) Gasfüllanlagen nach > § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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01.08.2017 06:26 |
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Solon
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HWK-CB
Eroberer
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Hat zwar jetzt nichts mit dem Gewerberecht zutun, aber wenn keine Anzeige vorgenommen wird, bekommt die zuständige Behörde für die Überwachung ja keine Info, dass da eine Tankstelle = Gefahrenpotenzial ist.
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27.07.2017 11:46 |
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