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Thema: Schleichende Umwandlung von einer GdbR zu einer OHG zu einer GmbH |
HWK-CB
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Original von SteBa
Btw., was bringt der Firma eigentlich der Umweg über die OHG, vor allem, wenn diese OHG nur eine "juristische Sekunde" existiert?
Viele Grüße
SteBa |
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Das Vermögen der Firma kann über diesen Umweg direkt als Stammeinlage eingebracht werden. Ist wohl leichter bei den Formalitäten.
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Thema: Werbung für Tätigkeit die nicht ausgeübt werden darf |
HWK-CB
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Die Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Erst die Eintragung bei der Kammer und die Gewerbeanzeige berechtigen zur Werbung.
Solche Fälle können dementsprechend (von der Wettbewerbszentrale / Mitbewerber) kostenpflichtig abgemahnt werden.
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Thema: Zurückweisung nachträglicher Gewerbemeldungen? |
HWK-CB
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Wenn es eine reine Änderung (wie z. B. UG in GmbH, e. K. in OHG oder e.K. in KG) ist, ja. Dann kann die Nummer behalten werden.
Bei richtigen Umwandlungen wird aber auch eine neue HR-Nummer vergeben. Muss man halt sich im Einzelfall anschauen.
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Thema: Freiberuflich? |
HWK-CB
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Wir haben festgestellt, dass es die Künstlersozialkasse nicht sehr genau nimmt, sondern fast jeden als Künstler aufnimmt. Insofern schenken wir dem keine Beachtung mehr.
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Thema: Gastankstellen |
HWK-CB
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Hat zwar jetzt nichts mit dem Gewerberecht zutun, aber wenn keine Anzeige vorgenommen wird, bekommt die zuständige Behörde für die Überwachung ja keine Info, dass da eine Tankstelle = Gefahrenpotenzial ist.
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Thema: Legale Optionen für den Gerüstbau |
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Original von Maliklaus
Hallo,
auch ein Reisegewerbetreibender darf natürlich seine Kunden an sich binden.
Folgeaufträge, die vom Kunden ausgehen, widersprechen nicht sofort den Bestimmungen des Reisegewerbes.
Hier ist das Kind bereits bei der Ausstellung der Reisegewerbekarte in den Brunnen gefallen, da das Gerüstbauen nicht gerade eine übliche Tätigkeit im Reisegewerbe ist. Ich stelle mir gerade vor, wie jemand an meiner Haustür klingelt und fragt ob er mal ein Gerüst an mein Haus stellen darf...
Grundlage des Reisegewerbes ist das Anbieten von Leistungen ohne vorherige Bestellung und die sofortige Leistungsbereitschaft. Hier sehe ich beim Gerüstbauer die Voraussetzungen nicht erfüllt und hätte auch keine RGK ausgestellt.
Bezüglich der Ausübung des Gerüstbaus als Fliesenleger, gibt es meines Wissens einen kleinen Haken, nämlich den § 3 im Übergangsgesetz.
Hier wird explizit festgelegt, dass Betriebe des zulassungsfreien Handwerks, wie z.B. der Fliesenleger, Arbeiten des zulassungspflichtigen Handwerks nur im Rahmen ihres technisch und fachlich zusammenhängenden Leistungsangebots ausüben dürfen.
D.h. in der Praxis, der Fliesenleger darf ein Gerüst bauen, wenn es zum Fliesenlegen an einer höheren Wand erforderlich ist. Er darf aber nicht als selbständiger Gerüstbauer auftreten.
Ein Fliesenleger darf auch Verputzarbeiten durchführen wenn es als vorbereitende Arbeit für seine Fliesen erforderlich ist.
Der Dachdecker oder Maurer als zulassungspflichtiger Handwerker darf jedoch auch als selbständiger Gerüstbauer auftreten, weil dies zu seiner fachlichen Ausbildung gehört.
So wurde es uns auch von unserer HWK (Saarland) bestätigt. |
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Die Auffassung vertreten wir so auch. Handwerkskammer Cottbus
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Thema: Eine Jägerin möchte Brühwürste herstellen |
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Das ist sogar meisterpflichtiges Fleischerhandwerk, da die Urproduktion verlassen wird.
"Keine Urproduktion liegt ferner dann mehr vor, wenn der Betrieb in die zweite oder dritte Verarbeitungsstufe übergeht, wenn also die Schweinehälten weiter zerlegt oder zu Fleisch- und Wurstwaren verarbeitet werden." Kommentar zur Handwerksordnung Honig - als Abgrenzung Landwirtschaft / Urproduktion zum Gewerbe und Handwerk.
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Thema: Abgrenzung Kunst-Gewerbe |
HWK-CB
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Original von hanisch-beckum
Ich hatte einen ähnlichen Fall und die Prüfung ergab folgendes:
Eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne eines freischaffenden Künstlers ist nach umfassender Prüfung nicht gegeben.
Es muss aber auch im Auge behalten werden, dass die Regelungen der HWK nur für den Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes und nicht für das Gewerberecht verbindlich sind.
Das heißt, bezogen auf den jeweiligen Gesetzeszweck ist die eigene Beurteilung der Freien Berufe erforderlich, die Beurteilung der HWK schlägt demnach nicht durch.
Zum anderen ist die Tätigkeit auch nicht freiberuflicher Natur. Zwar gehören zu den freien Berufen nicht nur die in § 6 GewO aufgeführten Tätigkeiten, sondern alle „Dienstleistungen höhere Art“, insbesondere auch künstlerische Tätigkeiten.
Im Ergebnis ist dies hier jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Tätigkeit muss dem Bereich des künstlerischen Schaffens zuzurechnen sein.
Eine klare Definition des Kunstbegriffs gibt es weder im Grundgesetz noch in einfach gesetzlichen Regelungen. Es muss daher im Einzelfall festgestellt werden, wie weit der Gestaltungs- und Wirkungsbereich der Kunst reicht.
Wird auf den materiellen Kunstbegriff des BVerfG abgestellt, liegt das Wesentliche der künstlerischen Betätigung „in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium der Formsprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Die künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind.
Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. In Bezug auf traditionelle handwerkliche Tätigkeiten wird der Geltungsbereich der Handwerksordnung verneint, wenn diese Tätigkeiten der freien schöpferischen Gestaltung von Kunstwerken dienen.
Um die gewerbliche von der künstlerischen Tätigkeit abzugrenzen, ist insbesondere auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte heranzuziehen. So ist es ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 23.08.1990, BStBl. 1991 II S. 20), dass im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe der gewerbliche Verwendungszweck und die bestimmungsgemäße Verwendung als Gebrauchsgegenstand die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschließen, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
Maßgeblich ist demnach die auf die Künstlerpersönlichkeit zurückführende individuelle Ausdruckskraft, wobei nicht einzelne Arbeiten, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit zu beurteilen ist.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze gelangte ich zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten nicht vorrangig von ihrer schöpferischen Gestaltungskraft geprägt und Ausdruck ihrer individuellen Persönlichkeit sind.
Im Fokus steht vielmehr die Beherrschung der handwerklichen Tätigkeit als eine darüber hinaus bestehende künstlerische Gestaltungshöhe.
Unerheblich ist auch, dass er sich als freischaffender Künstler sieht. Gewerberechtlich ist dies irrelevant. Diesbezüglich ist allein darauf abzustellen, ob das Handwerk oder die Kunst im Vordergrund steht. Gerade bei handwerklichen Tätigkeiten ist es erforderlich, dass sich die Tätigkeit nicht in der einzelfallbezogenen, in einer handwerklichen Ausbildung erlernbaren Bewältigung funktionaler Aufgaben und der Anwendung handwerklicher Techniken erschöpft.
VG |
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Da wir (Handwerkskammern) hier schon genannt sind. Sobald eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist die Eintragungspflicht da.
Wenn es hingegen eine Künstler-Tätigkeit ist, ist der Betrieb nicht eintragungspflichtig, da die gewerbliche Tätigkeit als Voraussetzung fehlt.
Früher haben die Künstlersozialkassen die angehenden Künstler auf deren Eigenschaft geprüft und nur wirkliche Künstler aufgenommen. Da konnte man sich darauf berufen, solange keine KSK dann Gewerbe. Inzwischen nehmen die allerdings jeden auf - in sofern ist dies kein Abgrenzungskriterium mehr.
Die IHK München hat ein Merkblatt rausgegeben. Das hänge ich hier mal ran.
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Thema: Freier Beruf als GmbH geführt |
HWK-CB
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Ich meine, dass es zu diesem Thema evt. Rechtsprechung (möglicherweise im Gewerbearchiv) gibt.
Da war eine GmbH mit freien Beruf, die von einer IHK zum Beitrag (zu recht) veranlagt wurde, da kraft Rechtsform eine gewerbliche Tätigkeit unterstellt wurde. Mir liegt die Rechtsprechung nicht vor, da dies die IHK'n betrifft. Die Merkblätter zur Beitragspflicht bei der IHK sind aber auch so geschrieben. http://www.hannover.ihk.de/ueber-uns/ihk...aq-beitrag.html
Das Urteil ist aber schon eine Weile her, daher kann ich jetzt nicht sagen, inwieweit das hier relevant ist.
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Thema: Wie streng sind wir bei den Namen der Gewerbetreibenden? |
HWK-CB
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Ich als Empfänger der Gewerbeanzeigen sehe es eigentlich störend an, dass alle 5000 Vornamen in der Gewerbeanzeige aufgenommen und übermittelt werden. Das Feld Rufname existiert in der XGewerbe nicht und so darf ich mich mit einem Wust von Vornamen auseinandersetzen und entscheiden welcher davon der eigentliche Vorname ist. Die Folge davon sind halt teilweise Dubletten, doppelte Anschreiben, unnötige Verwaltungsvorgänge bei uns.
Mir wäre es daher lieber, wenn nur der Rufname in der Gewerbeanzeige eingetragen wird.
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Thema: BREXIT - Was passiert mit den Limiteds? |
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Spannendes Thema. Das habe ich mich auch schon gefragt. Dasselbe gilt ja für britische Gewerbetreibende. Benötigen die dann als "böse" Drittland-Bürger Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnisse?
Vermutlich gibt es aber Übergangsfristen bis zum eigentlichen Austritt.
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
HWK-CB
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In dem Zusammenhang wäre ja der Vortrag von Herrn Land (Admin) vom letzten Gewerberechtstag interessant. Aber der Vortrag fehlt ja noch bei den Downloads.
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
HWK-CB
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Vielen Dank für die Blumen.
Aber die GbR ist im Handwerksrecht nunmal ein Betrieb. Das ist durch die Verwaltungsgerichte auch immer so bestätigt worden.
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Thema: GmbH & Co. KG und Verwaltungs GmbH |
HWK-CB
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In der Handwerksrolle wird jedoch nur die GmbH & Co. KG eingetragen. Denn diese ist ja vor Ort tätig.
Die Verwaltungs-GmbH ist gar nicht bei den Handwerkskammern, sondern bei den IHK'n eingetragen. Die GmbH ist ja nicht handwerklich tätig.
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Thema: Das vielleicht letzte Mosaiksteinchen (Frage zu den BGs) |
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In der Regel sind die Berufsgenossenschaften nur für die Arbeitnehmer da.
Es gibt jedoch auch Berufsgenossenschaften, die auch den selbständigen Inhaber pflichtversichern. Dies ist z. B. bei der Textil-BG so. Jedes kleine "Ich-mach-doch-nur-nach-Feierabend-Strickliesl" wird dort pflichtversichert.
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Thema: AOK als Gewerbebetrieb? |
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Ja. In manchen Bundesländern sind die Kammern (auch die Handwerkskammern) für Gewerbeanmeldungen mit zuständig.
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