Rheinhesse
Kaiser
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Fahrschule - Übernahme durch Tochter nach Todesfall |
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aus Rheinhessen,
als anerkannter Nicht-Profi im Fahrschulrecht und Fahrlehrerwesen hätte ich da mal eine Frage.
Der Betreiber einer Fahrschule ist verstorben. Nach 15 Fahrlehrergesetz will die Tochter die Fahrschule (Klasse CE) weiter betreiben. Es gibt keine Angestellten die eine Fahrlehrerlizenz für diese Klasse haben und die Tochter fängt gerade mit der Ausbildung an.
M. E. kann die Fahrschule zwar weiter auf Namen und Rechnung der Tochter betrieben werden (entsprechende Gewerbeanzeigen liegen vor) allerdings müsste bis zum Abschluss der Ausbildung doch ein geeigneter Fahrlehrer beschäftigt oder eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden.
Kann mir jemand weiterhelfen??
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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14.10.2016 11:44 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fahrschule- Übernahme durch Ehefrau nach Todesfall |
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Hallo zusammen,
bei uns ist das Thema nun auch aufgeschlagen... wie wurde es bei Ihnen damals gelöst?
Danke und Gruß
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1
30.10.2020 10:18 |
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Solon
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Roesje
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Das FahrlG regelt diesen Fall:
http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg_2018/__28.html
§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden
1.
für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
3.
für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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30.10.2020 10:42 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Fahrschule- Übernahme durch Tochter nach Todesfall |
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@ Roesje: danke für die schnelle Rückmeldung...
bei uns ist es allerdings so, dass der bisherige Inhaber 2018 verstorben ist und wir erst jetzt Kenntnis davon erlangt haben... daraufhin haben wir im August eine Abmeldung von Amts wegen gemacht... heute meldet sich nun die Witwe und gibt an, sie hätte die Firma übernommen... hätte sie dann nicht zeitgerecht anmelden und eventuell eine neue Erlaubnis vorlegen müsssen
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1
30.10.2020 10:52 |
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Roesje
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Absolut! Hier liegt dann eine Missachtung der gewerberechtlichen wie auch der Vorschriften FahrlG mit entsprechenden Konsequenzen vor.
Gewerberechtlich sind wir ja im Bereich der §§ 46 ff. GewO, was u.U. dann zur Missachtung von Anzeigepflichten nach § 14 GewO führt und haben die spezialgesetzl. Regelung des FahrlG § 28, die hier missachtet wurde.
Im § 30 FahlG sind zudem die Anzeigepflichten des Fahrschulinhabers/verantw. Person geregelt. In vorliegendem Fall:
§ 30 Nr. 4 FahrlG
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 11 FahrlG droht eine Geldbuße bis 5.000€.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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02.11.2020 14:06 |
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