Festsetzung Kirmes - Handhabung? |
Roesje

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Festsetzung Kirmes - Handhabung? |
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ins Forum!
Im Auftrag eines Kollegen soll ich hier folgendes fragen:
Wie handhaben andere Gemeinden Kirmesveranstaltungen?
Setzt ihr sie nach § 60b GewO (Volksfest) fest?
Fallen Kirmesveranstaltungen darunter und müssen festgesetzt werden oder unter bestimmten Voraussetzungen doch nicht?
Läuft alles über die Gemeinde, oder werden zwischen Gemeinden und Veranstalter Verträge gemacht, damit diese sich dann um alles Weitere kümmern?
Hintergrund:
Hier bei uns wurden in der Vergangenheit noch nie die jährlichen Kirmesveranstaltungen festgesetzt.
In unserem Städtchen bekamen die Schausteller wohl von einer Kollegin immer nur die Mitteilung, dass sie nächstes Jahr wieder auftauchen dürfen, sprich, es wurde nichts großartig schriftlich festgesetzt oder bestimmt. In einer anderen Ortsgemeinde wurde ein Generalvertrag mit einem Veranstalter gemacht, der dann alles Weitere übernahm. Nun ist wohl herausgekommen, dass dieser Veranstalter mehr Gebühren von den anderen Schaustellern bekommt, als die Gemeinde, ergo der sich mit dem Generalvertrag schön Geld scheffelt. Durch eine Beschwerde ist das nun rausgekommen und macht Probleme.
Daher möchte mein Kollege wissen, wie es in anderen Gemeinden und Städten mit diesen Veranstaltungen so läuft.
Er (und ich) bedanken uns vorab für informative Beiträge dazu!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
11.03.2016 08:09 |
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Solon
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Maliklaus
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Kirmes Festsetzung |
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Guten Morgen,
bei uns gibt es jährlich zwei Kirmesveranstaltungen die unterschiedlich organisiert werden.
Osterkirmes
Eine kleine Kirmes die ausschließlich durch Schausteller beschickt wird und auf einem kleineren Gelände am Rande der Innenstadt stattfindet. Die Kirmes wird von einem Schausteller organisiert und durch ihn auch die Festsetzung nach § 60 b GewO beantragt.
Stadtfest mit Stadtkirmes
Eine größere Veranstaltung mit gemischter Beteiligung von Schaustellern, Gewerbetreibenden und Vereinen in der Innenstadt. Organisiert wird die Veranstaltung durch das städtische Kultur- und Verkehrsamt, welche auch die Verträge mit den Standbetreibern abschließt, Standplätze vergibt usw.
Veranstaltung ist auch als Volksfest nach § 60b GewO durch die Gemeinde festgesetzt.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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2
11.03.2016 10:08 |
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Solon
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Roesje

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Themenstarter
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Hallo Klaus!
Ok, so wie sich das liest ist eine Festsetzung i.S.d § 60b GewO dann wohl in jedem Fall notwendig, aber die Organisation muss nicht durch die Gemeinde erfolgen und kann von Schaustellern, Vereinen oder sonstigen Veranstaltern durchgeführt werden?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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3
11.03.2016 10:11 |
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Maliklaus
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so wird es zumindest bei uns gehandhabt.
Ich kann dir auch gerne den Festsetzungsbescheid als Muster zukommen lassen. Schick mir einfach deine Mail-Adresse in einer PN.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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4
11.03.2016 10:14 |
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