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Zum Ende der Seite springen GmbH & Co KG Gewerbeuntersagung
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Wendland
unregistriert


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GmbH & Co KG Gewerbeuntersagung

Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen,
habe mal eine Frage zur GmbH & Co.KG.

Habe hier eine... mit richtig hohen Steuerschulden. Die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahren bietet sich an. Nun geht es los:

Die GmbH Co.KG ist gem. Handelsregister inzwischen erloschen. Wer bekommt jetzt die Gewerbeuntersagung? Bekommt sie überhaupt noch jemand?

Die GmbH & Co.KG ist ja nicht mehr vorhanden, richtig? Geht die Untersagung jetzt an den oder die gesetzlichen Vertreter oder dennoch an die GmbH & Co.KG (wäre für mich aber nicht logisch)

Leider ist der Aufenthalt des einen Vertreters derzeit auch noch unbekannt, evtl. im Ausland.. Wer hat hier Erfahrungen und kann helfen?

Schönen Gruß aus Mölln, Schleswig-Holstein

T. Wendland
1 21.12.2006 17:21
Solon
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Manfred Milbrodt
unregistriert


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RE: GmbH & Co KG Gewerbeuntersagung

Hallo aus Raisdorf,

da ich vermute, dass der Komplimentär wahrscheinlich eine GmbH (besser aber nochmals im Handelsregister nachhaken) ist, muß in diesem Fall die Untersagung an die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gerichtet werden.
Adressat ist also die GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, wobei Voraussetzung für die Untersagung die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist.
Da aber der Geschäftsführer für die Handlungen der GmbH verantwortlich ist, ist diesem auch das unzuverlässige Handeln zuzurechnen; also ebenso gegen den GF persönlich ein entsprechendes Verfahren einleiten.
2 21.12.2006 17:56
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Kollege Wendland,

mein Vorredner hat es eigentlich schon auf den Punkt gebracht:

Adressat der möglichen 35'er Verfügung ist immer der Gewerbetreibende (bei einer GmbH&Co.KG also die GmbH als Komplementärin). Es gibt nur sehr selten Fälle, in denen neben der GmbH weitere Komplemetäre bei einer GmbH&Co.KG vorhanden sind.

Die Steuerschulden der KG (hier als GmbH&Co.KG) muss sich im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung der Komplementär zurechnen lassen.

Entscheidend ist nun, ob bei Einleitung des GU-Verfahrens noch eine gewerbliche Tätigkeit vorlag. Hier sind die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Im vorliegenden Fall liegt die Vermutung nahe, dass die Löschung der KG auch auf eine nicht mehr vorhandenen Tätigkeit der GmbH hindeutet. Hierzu bitte noch mal eine kurze Info posten.

Erst wenn das Verfahren gegen die GmbH eröffnet werden kann (worden ist), kann auch ein Verfahren nach § 35 Abs. 7a GewO gegen den unzuverlässigen gesetzlichen Vertreter der Komplementär-GmbH eröffnet werden.

Freundliche Grüße

R. Land

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3 21.12.2006 23:20 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Wendland
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.. super schnelle Antworten. Vielen Danke, hat sich meine Rechtsauffassung zum Glück bestätigt (manchmal zweifelt man ja, wenn man schon div. Kommentierungen studiert hat.)

So, für die GmbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt - kann dies der Grund für die Löschung sein?
Habe noch nicht beim Gericht nachgefragt sondern nur in den Vorgang geschaut - werde beim Gericht aber auch nachfragen.

Ob eine gewerbliche Tätigkeit vorlag ist eine gute Frage. Wie stelle ich dieses fest, reicht eine Inaugenscheinnahme vor Ort aus oder wie wird hier gerichtsfest verfahren?

Wie müßte denn verfahren werden, wenn eine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr besteht. Hätte sich der Fall dann erledigt oder wäre noch etwas zu veranlassen? (man sieht, wir haben hier nicht so die richtige Erfahrung mit solchen Dingen. Der Kreis wußte schon, warum er diese Aufgaben übertragen hat ???!!!) - wir hatten ja auch sonst nichts zu tun. (Scherz).

Auf diesem Weg nochmals vielen Dank, schöne und besinnliche Weihnachten und ein schönes 2007.

Gruß aus Mölln - bin bis einschl. 1.1.07 im Urlaub, kann daher nicht sofort antworten.

T. Wendland
4 22.12.2006 11:50
Wendland
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Gewerbeuntersagung GmbH & Co.KG

Komme heute nach fast 3 Monaten auf meinen Fall zurück -sorry -. Die Lage stellt sich jetzt wie folgt dar.
Die GmbH & Co. KG ist gem. Mitteilung des Registergerichtes durch rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst worden. Die Firma ist erloschen.

Die vollh. Gesellschafterin - eine GmbH - gibt es nach Auskunft des Registergerichtes aber noch.

Diese GmbH, die früher als Gegenstand des Unternehmens u.a. die Übernahme der Geschäftsführung für die o.g. GmbH & Co.KG hatte, hat diese Tätigkeit aber bereits in 2001 durch Gesellschafterbeschluss geändert. Diese Tätigkeit wurde damals gestrichen. Sie ist jetzt nun noch in anderen Bereichen tätig.

Kann das Verfahren dennoch gegen die GmbH und in der Folge evtl. sogar gegen deren gesetzlichen Vertreter eingeleitet werden?

Wie stelle ich gerichtsfest fest, ob die GmbH überhaupt noch tätig ist, wenn sich am Betriebssitz nur ein Briefkasten befindet? Wer hat einen Tipp?

Danke für weitere Info´s.

Gruß aus Mölln
T. Wendland
5 20.03.2007 10:38
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung GmbH & Co.KG

Zitat:
Original von Wendland
Wie stelle ich gerichtsfest fest, ob die GmbH überhaupt noch tätig ist, wenn sich am Betriebssitz nur ein Briefkasten befindet? Wer hat einen Tipp?


Hallo Kollege Wendland,

wie heiß es immer so schön - es zählen nur Beweise!

Also:
- Gibt es nor irgenwo Werbung seitens des Gewerbetreibenden?
- Können Geschäftsvorgänge ermittelt werden? (z.B. über eingehende Auskunftsanfragen)
- Fahrzeugflotte?
- Sind aktuell Beschäftigte ermittelbar (Krankenkassen befragen)?
... in diese Richtung würde ich erst einmal ermitteln. Der Katalog ist nicht abschließend. smile

Zitat:

Diese GmbH, die früher als Gegenstand des Unternehmens u.a. die Übernahme der Geschäftsführung für die o.g. GmbH & Co.KG hatte, hat diese Tätigkeit aber bereits in 2001 durch Gesellschafterbeschluss geändert. Diese Tätigkeit wurde damals gestrichen. Sie ist jetzt nun noch in anderen Bereichen tätig.

Kann das Verfahren dennoch gegen die GmbH und in der Folge evtl. sogar gegen deren gesetzlichen Vertreter eingeleitet werden?


Wenn bisher noch kein GU-Verfahren eingeleitet war ???? und es kann aktuell keine gewerbliche Tätigkeit der GmbH mehr festgestellt werden, dann kann das Verfahren auch nicht mehr eingeleitet werden.

Ist eine gewerbliche Tätigkeit jedoch feststellbar - dann GU-Verfahren einleiten und vor allem auch parallel ein Verfahren nach Abs. 7a gegen den/die gesetzlichen Vertreter. Letzteres ist das wichtigere Verfahren, denn die juristische Person kann von sehr kurzer Lebensdauer sein.

Freundliche Grüße

R. Land

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6 20.03.2007 21:52 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Wendland
unregistriert


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RE: Gewerbeuntersagung GmbH & Co.KG

Hallo Herr Land,

Sie sind ja noch spät "unterwegs". Vielen Dank für die Antwort. Wir werden dann mal nach Beweisen suchen.

Noch ne´Frage:

Bei der Ermittlung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH geht es doch darum, ob die GmbH überhaupt noch tätig ist (...die Geschäftsführung für die GmbH & Co.KG hat man ja schon vor einiger Zeit im Handelsregister gestrichen), oder?

Wie sieht es mit gewerblichen Tätigkeiten des gesetzl. Vertreters aus, wenn wir feststellen, dass die GmbH nicht mehr tätig ist oder wir hier nichts ermitteln können. Der gesetzliche Vertreter könnte ja in anderen Bereich als Einzelunternehmer oder z.B. auch als gesetzlicher Vertreter einer anderen GmbH noch aktiv tätig sein. Insofern müßte man ihm doch auch hier die Versäumnisse als gesetzl. Vertreter in der GmbH vorwerfen können und ein Verfahren einleiten, richtig?

Gruß
T. Wendland
7 21.03.2007 08:44
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