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Doris Rolfes   Zeige Doris Rolfes auf Karte Doris Rolfes ist weiblich
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Gewerbeuntersagung

Moin

Ich bin neu im Bereich Gewerbeuntersagung und hätte da mal ne Frage zum Thema Gewerbeuntersagung/Insolvenz.

Gem. § 12 GewO ruht das Gewerbeuntersagungsverfahren während eines Insolvenzverfahrens. Nun habe ich einen Fall bei dem das Insolvenzverfahren gem. § 200 InsO aufgehoben und die Schlussverteilung vollzogen wurde und somit die Wohlverhaltensperiode beginnt.

Hat nun der Gewerbetreibende die Wohlverhaltensperiode erfolgreich beendet, gilt er dann wieder als zuverlässig? Würde mich interessieren wie das bei Ihnen gehandhabt wird.

Gruß D. Rolfes
1 24.08.2005 13:42 Doris Rolfes ist offline E-Mail an Doris Rolfes senden Beiträge von Doris Rolfes suchen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung

Hej aus Hamm,
tja, wenn man dem Zweck des § 12 GewO folgt, dann ist die Antwort "ja".

Das GU-Verfahren ruht während des Inso-Verfahrens ja nur deshalb, damit wir dem Verwalter und dem Inso-Gericht nicht dazwischengrätschen, während die die Firma evtl. gerettet werden kann bzw. die Gläubiger aus dem vorhandenen Massebstand befriedigt werden können.

Diesem 1. Zweck folgend würde ich das GU-Verfahren abschließen, wenn das Inso-Verfahren abgeschlossen ist und der Gewerbetreibende sich in der Wohlverhaltensphase befindet. Er unterliegt dann weiterhin der Aufsicht des Verwalters und kann eigentlich keinen Mist in dieser Zeit machen.

Aber Achtung, dass gilt nur für Untersagungen, die auf Schulden beruhen. Bei vorliegen anderer Gründe kann das GU-Verfahren durchaus weiter durchgezogen werden.

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Jörg Wiesemeier
2 24.08.2005 13:51 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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Doris Rolfes   Zeige Doris Rolfes auf Karte Doris Rolfes ist weiblich
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RE: Gewerbeuntersagung

Hallo Herr Wiesemeier,


wenn Sie die Akte mit Abschluß des Insolvenzverfahrens schließen, wie können Sie dann erfahren, wenn der Gewerbetreibende rückfällig wird und sich nicht an die Zahlungsvereinbarungen hält?


Computer
3 24.08.2005 14:02 Doris Rolfes ist offline E-Mail an Doris Rolfes senden Beiträge von Doris Rolfes suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung

Hej, Frau Rolfes,

das erfahren wir meist erst später. Dann leiten wir ein neues GU-Verfahren ein und werfen dem Gewerbetreibenden die "alten" Vergehen auch mit vor.

Das hatte ich aber erst einmal.

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Jörg Wiesemeier
4 24.08.2005 14:09 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo, Frau Rolfes! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Den Ausführungen des Kollegen Wiesemeier kann ich nur zustimmen. Nur schließen wir nicht gleich die Untersagung- / Widerrufsakte, wenn ein Insolvenzverfahren anhängig oder in der "Wohlverhaltensphase" ist. In sporadischen Abständen prüfen wir, ob die Auflagen aus dem Insolvenzverfahren eingehalten und erfüllt werden. Hierdurch haben wir dann auch zeitnah die Möglichkeit, das Untersagungs- / Widerrufsverfahren wieder aufzugreifen und abzuschließen. Heul

Letztlich bedeutet § 12 GewO ja nichts anderes, als das Urteil des BVerwG vom 02.02.1982, GewA 1982, 294) in aller Konsequenz anzuwenden. Hierzu möchte ich auf die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung, § 35, Rd.-Nr. 47 verweisen, wo der Tenor der Entscheidung abgedruckt ist. Dieser lautet sinngemäß wie folgt:

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt weder ein Verschulden des Gewerbetreibenden im Sinne eines ethischen oder moralischen Vorwurfs noch einen Charaktermangel voraus. Darüber hinaus ist es belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Auch eine unverschuldet eingetretene Notlage kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seinen Gewerbebetrieb einstellt. Diese Erwartung ist letztlich der Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten, soweit es seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrifft. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende wirtschaftlich leistungsfähig und zahlungswillig ist und nach einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.

Gerade der letzte Satz macht deutlich, dass der Gewerbetreibende nur dann unzuverlässig ist, wenn er nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Dieses ist bei einem Insolvenzverfahren ähnlich. Auch im Rahmen eines Sanierungskonzeptes können ja durchaus außergerichtliche Vergleiche, Zahlungserleichterungen, Abtretungen usw. getroffen werden, die dann die weitere Fortsetzung des Gewerbebetriebes ermöglichen. Nur leider zeigen die Erfahrungen, dass vielfach die Sanierungskonzepte "geschönt" und "frisiert" werden, wenn man überhaupt welche erhält.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
5 25.08.2005 08:26 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Doris Rolfes   Zeige Doris Rolfes auf Karte Doris Rolfes ist weiblich
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Moin

Hallo Herr Kramer,


vielen Dank für die ausführliche Antwort...
6 25.08.2005 11:02 Doris Rolfes ist offline E-Mail an Doris Rolfes senden Beiträge von Doris Rolfes suchen
Meyer   Zeige Meyer auf Karte Meyer ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung

Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Er unterliegt dann weiterhin der Aufsicht des Verwalters und kann eigentlich keinen Mist in dieser Zeit machen.


Tja, soviel zur Theorie. Habe hier einen Gewerbetreibenden, bei dem die Schlussverteilung vollzogen ist (rechtskräftig). Er befindet sich demnach im Restschuldbefreiungsverfahren. Und baut schön weiter Rückstände bei Finanzamt und Krankenversicherung auf. Dem Insolvenzverwalter scheint dies egal zu sein.
Was nun? Kopfkratz
Mir ist leider immer noch nicht ganz klar, welche Zeiträume durch § 12 Gewerbeordnung geschützt sind. Restschuldbefreiungsverfahren ist in der Insolvenzordnung im 8. Teil geregelt. Die in § 12 GewO aufgeführte Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans im 6. Teil. Bedeutet dies, dass ich gegen meinen Gewerbetreibenden ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen darf?
Bitte um Hilfe!

Gruß
S. Meyer
7 17.10.2006 11:42 Meyer ist offline E-Mail an Meyer senden Beiträge von Meyer suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Herr Meyer,

entstehen die neuen Schulden aus der vom Insolvenzverfahren betroffenen gewerblichen Tätigkeit oder aus einer neuen?

Gruß

R.L.

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
8 17.10.2006 11:55 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Hallo,
keine neue Tätigkeit. Die alte Tätigkeit wurde weiter ausgeübt.
Gruß
S. Meyer
9 17.10.2006 12:49 Meyer ist offline E-Mail an Meyer senden Beiträge von Meyer suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zur Frage, welche Zeiträume des Insolvenzverfahrens durch § 12 GewO geschützt sind, empfehle ich Friauf, Komm. zur GewO RdNr. 9-11

Geschützt sind hiernach u.A. auch der Zeitraum der Überwachung des Insolvenzplanes (in RdNr. 12 ausgeführt). Im Hinblick auf die bestehende Aufsicht durch den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht erscheint eine Fortführung der Untersagung nicht zweckmäßig.

Nach der Aufhebung der Überwachung durch das Insolvenzgericht kann jedoch - theoretisch - das gewerberechtliche Verfahren fortbetrieben werden. Hier wird jedoch a.a.O. darauf hingewiesen, dass man sich in diesem Zusammenhang intensiv mit der Frage beschäftigen sollte, ob eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit mit entsprechendem Gefahrenpotentiol noch besteht. Gleiches soll für eine etwaig laufende Restschuldbefreiung gelten.

In Ihrem Fall ist jedoch bereits eine Schlussverteilung vollzogen. Das Insolvenzgericht hat insofern sicherlich nach nach § 200 Abs. 1 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen. Insofern steht m.E. einem Untersagungsverfahren bei erneuter Anhäufung von Rückständen nichts im Weg. (vgl. hierzu auch Landmann/Rohmer, § 12 RdNr. 7).

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
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10 17.10.2006 13:37 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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