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Zum Ende der Seite springen Illegales Glücksspiel – Forschungs- und Handlungsbedarf
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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Illegales Glücksspiel – Forschungs- und Handlungsbedarf

RA Martin Reeckmann hat in einem Fachaufsatz den Forschungs- und Handlungsbedarf beim illegalen Glücksspiel untersucht. Behandelt werden der Begriff des illegalen Glücksspiels, die Abgrenzung zu anderen Fallgruppen, Ausmaß und Charakter des illegalen Glücksspiels und die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Der Aufsatz ist in Heft 2.15 der Zeitschrift für Wett- und Glücks­spielrecht (ZfWG) erschienen.

Einleitung des Aufsatzes:

Das illegale Glücksspiel soll – auch, aber nicht nur – aus Gründen des Verbraucherschutzes bekämpft und die dortige Spielnachfrage hin zu legalen und beaufsichtigten Glücksspielen kanalisiert werden. Die Kanalisierung ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV ein erklärtes Regulierungsziel und als solches überwiegend akzeptiert. Strittig ist allerdings unverändert der beste Weg der Kanalisierung. In der Diskussion hierzu fällt auf, dass eine Begriffsbestimmung und klare Angaben zu Art und Ausmaß des illegalen Glücksspiels bislang fehlen. Der vorliegende Aufsatz gibt Hinweise zur Annäherung an eine evidenzbasierte Erfassung des Phänomens "illegales Glücksspiel".

Fazit des Aufsatzes:

Aus rechtlicher Sicht kann der Begriff des illegalen Glücksspiel als ausreichend geklärt angesehen werden; das illegale Glücksspiel entspricht dem unerlaubten Glücksspiel, für das keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann.
Auch der Begriff des Graumarkts kann als ausreichend geklärt angesehen werden. Hierzu hat die EU-Kommission Fallgestaltungen berücksichtigt, bei denen der Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland zwar dort, aber nicht im Zielland seiner Angebotstätigkeit über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen dürften einen großen Teil der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewiesenen Verfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 284, 285 und 287 StGB ausmachen.
Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen sind jedenfalls dann nicht als illegales Glücksspiel anzusehen, wenn die nationale Rechtslage eine Erlaubniserteilung in unionsrechtswidriger Weise ausschließt.
Der Umfang des illegalen Glücksspiels ist bislang nicht ausreichend erforscht. Es fehlen nachvollziehbare und belastbare Daten zum Ausmaß des schwarzen Internet-Casinomarkts. Die Untersuchungsergebnisse unabhängiger Einrichtungen sind zu veröffentlichen.
Es sind derzeit keine Arbeiten verfügbar, in denen die Korrelation zwischen Umfang des unerlaubten Glücksspiels (Produkte, Vertrieb, Umsätze) und Kanalisierungseffekt belastbar dargelegt wird. Umgekehrt ist auch ein Zusammenhang von erlaubten Glücksspielen und Kanalisierung bislang nicht ausreichend untersucht worden.
Angesichts des Ausmaßes und des mehrjährigen Wachstums des Schwarzmarkts für Glücksspiele muss von einem gravierenden Vollzugsdefizit des Glücksspielrechts gesprochen werden. Ursächlich sind Fehlentscheidungen bei der Normierung des Glücksspielrechts und bei der Organisation und Durchführung des Verwaltungsvollzugs. Insgesamt steht die Legitimation der bestehenden Normierung des Glücksspiels ernsthaft in Frage, da sich der GlüStV in legitimationsrelevanten Teilen als wirkungslos erweist.

http://reeckmann.blogspot.de/2015/05/ill...chungs-und.html
1 06.05.2015 07:13 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Solon
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Meike
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Hallo zusammen,

nach derartigen Aufsätzen gibt es dann oft die selbsternannten Kriminalisten,

die ohne entsprechende Ausbildung durch die Spielstätten laufen,

manchmal sogar noch Ordnungsbehörden beschulen

und oft sogar Polizei und Staatsanwaltschaften "Arbeitsaufträge" geben wollen,

die dann immer wieder mit einem Fiasko vor Gericht enden.



Daher:

Den Forschungs- und Handlungsbedarf gibt es auch nach m.E. in ganz besonderem Maße,

ABER

sollte man sich nicht wieder von denen beraten, beschulen und erforschen lassen, die rechtlich und verfahrenstechnisch keine Ahnung haben.


Wie schlecht die Berater im Bereich des Glückspiels bis jetzt gewählt wurden,
lässt sich schön beim GlüStV und seiner Experimentierklausel erkennen.

Hätte man damals in Magdeburg ein paar Kriminalbeamten gehört und auf diese gehört, wäre uns allen viel Arbeit erspart geblieben und das illegale Glücksspiel hätte sich nicht so explosionsartig ausgebreitet.


VG
Meike
2 10.05.2015 10:41 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Erwin32 Erwin32 ist männlich
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Hier eine Meldung, die diametral zur behaupteten explosionsartigen Ausbreitung Auskunft gibt:

"Die Kriminalstatistik für das Jahr 2014 wurde in der letzten Woche von Innenministerium und Innenministerkonferenz vorgestellt. Laut dieser Statistik gab es 2014 wesentlich weniger Überfälle auf Spielstätten und Diebstähle aus Automaten als im Jahr 2013. Auch die erfassten Zahlen beim unerlaubten Glücksspiel sind gesunken.

Fälle von Raub und räuberischer Erpressung auf Spielhallen gingen um 25 Prozent zurück. Bei 815 Fällen sind es dennoch mehr als zwei Spielhallen täglich, die Opfer solcher Verbrechen werden. Die Aufklärungsquote ist mit unter 45 Prozent nicht sehr hoch. Diebstähle aus und von jeder Art von Automaten wurden 2014 über 16.000 mal gemeldet. Der Rückgang um 2,4 Prozent fällt da kaum ins Gewicht. Nur jeder fünfte solche Fall wird aufgeklärt.


Fälle von unerlaubtem Glücksspiel gab es 2014 ebenfalls etwa um ein Viertel weniger als 2013. Auf 781 Fälle wurde die Polizei aufmerksam. Die Aufklärungsquote in diesem Bereich gibt die Kriminalstatistik mit 98,8 Prozent an."

http://www.gamesundbusiness.de/news/deta...ebstaehle-6856/

Beruhigte Grüße (Danke, Magdeburg)
Erwin32
3 12.05.2015 20:28 Erwin32 ist offline E-Mail an Erwin32 senden Beiträge von Erwin32 suchen
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