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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagung - Gewerbeabmeldung von Amtswegen
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Willi   Zeige Willi auf Karte Willi ist männlich
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Gewerbeuntersagung - Gewerbeabmeldung von Amtswegen

Moin Moin ,

hab auch mal wieder Zeit gefunden, aktiv im Forum zu sein und möchte zur folgenden Fragestellung Eure Meinung wissen:

1. Verfahren wurde eingeleitet

2. Gründe für GU liegen vor!

3. Es stellt sich heraus, dass der Gewerbetreibende "vergessen" hat das Gewerbe abzumelden und auch beim Meldeamt ist der Betroffene von Amtswegen abgemeldet worden.

4. Das GewA stellt fest, dass das Gew. gem. § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO von Amtswegen abzumelden ist und tut dies auch.

FRAGE:
Führt Ihr das Verfahren bis zur GU weiter durch mit der Folge, dass die entsprechende OV öffentlich zugestellt wird.

In der Vergangenheit war es hier Praxis, dass das GU-Verfahren anschl. eingestellt wurde, da ja kein Gewerbe mehr besteht.

Mir wiederstrebt es so zu verfahren, da ja der Betroffenen sich nicht tatsächlich einsichtig gezeigt hat und von sich aus das Gewerbe aufgegben hat und er wahrscheinlich nur Kraft sammelt wut um an anderem Ort wieder "selbständig" tätig zu werden. In anderen Rechtsgebieten (z.B. Ausländerrecht) wird z.B. in der Regel die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis öffentlich zugestellt und somit auch bestandskräftig, wenn der Aufenthalt des Betroffen allgemein unbekannt ist!

Wie seht Ihr das verwirrt

__________________
Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
1 01.12.2006 09:24 Willi ist offline E-Mail an Willi senden Beiträge von Willi suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

die Frage ist: wann wurde der Gewerbebetrieb aufgegeben?
Wenn es schon vor Einleitung des Untersagungsverfahrens war, geht nichts mehr wut
Wurde er erst während des laufenden Verfahrens eingestellt, kann dieses nach § 35 Abs. 1 S. 3 weitergeführt werden. Das muss allerdings eigens begründet werden (Ermessensentscheidung). Die Fortsetzung ist erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Untersagungskandidat sein "Treiben" andernorts fortsetzen will. In solchen Fällen kann es sicher auch angebracht sein, die Untersagung öffentlich zuzustellen. Ich habe das bislang zweimal probiert, war dann aber nicht notwendig weil der eine Adressat wieder "auftauchte" und der andere einen Zustellungsbevollmächtigten benannte (gewöhnliche Briefe kamen an, aber bei förmlichen Zustellungen war er stets unbekannten Aufenthalts, wollte dann wohl aber doch nicht, dass die Gewerbeuntersagung öffentlich ausgehangen wird smile ).

Th. Mischner
2 01.12.2006 10:38 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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Also:

Die Fragestellungen sind schon richtig.

Wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe tatsächlich - wegen Einsicht - aufgegeben hat, dann macht das Untersagungsverfahren wegen fehlender negativer Zukunftsprognose keinen Sinn mehr.

Wenn er aber lediglich die Zelte abgebrochen hat um Sie woanders wieder aufzuschlagen, oder aber zumindest die Einsicht nicht erkennbar ist, dann sollte man das einmal begonnene Verfahren durchziehen. Dafür müßte aber wieder erkennbar sein, dass der Unzuverlässige auch Anhaltspunkte dafür bietet, dass er tatsächlich, wie auch immer geartet, weiterhin selbständig tätig sein will. Die Vermutung er würde weitermachen, oder die Feststellung, er könne mangels GU weitermachen, reichen allein nicht dafür aus, ein Verfahren nach einer Gewerbeeinstellung fortzusetzen. Dafür müssen schon klare Anhaltspunnkte vorliegen.
3 01.12.2006 10:52 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Willi   Zeige Willi auf Karte Willi ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Willi


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Liebe(r) Kollege/Kollegin Thomas Mischner und pmcolonia,

ich habe befürchtet das solche Antworten kommen J, dass ich meinem Kandidaten vorhalten können muss, dass er sein "Treiben" andernorts fortsetzen will, war mir schon klar, nur wenn jemand "untertaucht" müsste ich diese zunächst verneinen, da er ja nicht mehr greifbar ist und erst nachdem er wieder aufgetaucht ist, könnte ich eine entsprechende Prognose treffen können, aber wo taucht er auf? In dem zugrundeliegenden Fall sieht es wie folgt aus: Der Betroffene S. meldet am 01.07.03 die Tätigkeit "Hochbau und Verlegung von Fliesen" unter dem Deckmäntelchen Ltd. wut in der Gemeinde B. an. Am 22.10.04 regt die GKV B, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ein Verfahren nach § 35 GewO an. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der S. als Einzelgewerbetreibender in der Gemeinde K. bereits als Fliesenleger tätig war und er in dem Zusammenhang bereits ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde (12.09.2002). Warum gründet man sonst auch eine Ltd.?!Aus dieser Tätigkeit rühren auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe gegenüber der GKV A. Insgesamt belaufen sich diese Rückstände auf ca. 9.500€. Am 01.07.2004 meldet der S. zusammen mit einem T. eine GBR in der Gemeinde E. an. Tätigkeit jetzt, Maurer- und Betonbauer, Fliesen-, Platen- und Mosaikleger, Estrichleger an. Am 06.04.2005 regt nun die BG Bau ein Verfahren an. Dort bestehen unter der Einbeziehung, wahrscheinlich aus der Tätigkeit als Einzelgewerbetreibend, Rückstände in Höhe von fast 15.000 €. Rückstände an Gewerbesteuer bei der Gemeinde B. i. H. v. 2.700 € werden bekannt. Auch die EV hat der S. am 27.01.04 abgegeben und wen wundert es, das Finanzamt wird auch wach und teilt mit das der S. bei Ihnen insgesamt über 70.000 € an Rückständen aufweist. Die HWK und eine ZVK melden auch noch kleinere Beitragsrückstände. Einmal wach geworden prüft das FA weiter und teilt mit, dass nunmehr über 223.000 € Rückstande des S. bestehen. Im September 05 steht dann fest, dass die BG Bau insgesamt aus allen drei Geschäften des S. noch über 25.000 € von ihm zu bekommen hätte. Der S. hat also insgesamt ca. 250.000 € Rückstände aufzuweisen. Bisher ist der S. aber, wie bereits beschrieben, bevor man ihn belangen konnte, immer wieder untergetaucht und aus diesem Grunde sind die Gewerbe amtlicherseits abgemeldet worden. Ich glaube, das jeder der mit GU-Verfahren zu tun hat mir beipflichten wird, dass der S. als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Rechtfertigt Eurer Meinung nach, dass Verhalten des S. in der Vergangenheit, das Verfahren jetzt fortzusetzen obwohl z. Z. kein Gewerbe angemeldet und der S. im Moment nicht zu erreichen ist, da der Aufenthalt allgemein unbekannt ist. Wird jetzt kein Gewerbeuntersagung ausgesprochen bedeutet dies, dass der S. irgendwo sich wieder anmelden kann und somit sich wieder gewerblich betätigen kann. Bis den Behörden irgendwann auffällt, was das für eine Bursche ist und tätig werden will und dann feststellen muss, upps der ist ja nicht mehr da.
Oder gibt es eine andere Möglichkeit dem S. habhaft zu werden.

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4 01.12.2006 12:58 Willi ist offline E-Mail an Willi senden Beiträge von Willi suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Meiner Meinung nach kann man aus dem bisherigen Verhalten durchaus ableiten, dass der Betreffende es erneut versuchen wird, irgendwo zu Lasten der Allgemeinheit seinen Geschäften nachzugehen. Aus der Ferne und ohne detaillierte Kenntnis des Falles ist so etwas aber naturgemäß schwer zu beurteilen. Siicherlich kommt es auch darauf an, welche Anforderungen Ihr Verwaltungsgericht an die Begründung stellt. Im Zweifelsfall muss man es eben mal austesten ... smile Für abwegig halte ich es jedenfalls nicht, in einem derartigen Fall die Untersagung zu erlassen.

und ein schönes Wochenende
5 01.12.2006 13:13 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Also:

Lieber Willi,

so spielt das Leben. Eine allgemeingültige Regel gibt es nicht.

Wenn Du den Sachverhalt direkt so ausführlich beschrieben hättest, insbesondere darauf aufmerksam gemacht hättest, dass der gute Knabe bereits mehrere Gewerbe in den Sand gesetzt hat, dann wäre die Anwort auch - aus Deiner Sicht - zufriedenstellender ausgefallen.

Die bislang ausgeübten Gewerbe zeigen, dass der böse Bube - egal was kommt und egal was er bisher angestellt hat, auf jeden Fall selbständig sein will. Dies gilt es nicht nur aufgrund der negativen Auswirkungen zu verhindern. Nein, dies gilt es sogar sehr schnell zu verhindern, indem man auch die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnet. Durch die negativen Auswirkungen seines Handelns verschafft er sich gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die Ihren Verpflichtungen nachkommen, einen wirtschaftlichen Vorteil. Weiterhin entzieht er dem Staat und anderen öffentlichen Einrichtungen Gelder, die diese zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben dringend benötigen. Da kann man nicht abwarten, bis über einen möglichen Widerspruch entschieden ist.

Aber, das ist meine persönliche Meinung, kein Ratschlag.
6 01.12.2006 21:05 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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