Thema: Neujahrsgrüße und Veränderungen in 2011 |
|
Hallo Forenmitstreiter, BFT-Teilnehmer und Moderatoren
Zum einen möchte ich Euch allen am letzten Tag des Jahres einen
wünschen
und darüber hinaus alles Gute, Gesundheit und Erfolg für 2011
Zu meiner Person steht 2011 eine Veränderung an. Zum 01.03.11 werde ich bei der hiesigen Kreispolizeibehörde eine neue Aufgabe übernehmen. Nach fast 18 Jahren, davon nun schon fast 5 Jahren im Bereich Gewerbeuntersagung, endet unverhofft meine Zeit im Ordnungsamt. Von daher werde ich aus dienstlichen Gründen keine Zeit mehr haben das Forum zu nutzen.
Da ich ja weiter Behördenbediensteter bin hoffe ich, dass der Admin mir meine Rechte belässt und ich so versuchen kann den Kontakt zum Forum zu halten. Vieleicht kann ich dann auch zur ein oder anderen Sache noch aus meiner Erfahrung
etwas beitragen.
Ich möchte mich hier noch einmal bei den Initiatoren des Forums, Betreibern, Administratoren und Moderatoren für ihr Tun bedanken, den durch ihre Arbeit kann jemand der sich neu mit dem Gewerberecht befassen darf/muss
den richtigen Einstieg finden. Er braucht sich nicht alleine gelassen zu fühlen und kann feststellen, dass seine Problem
schon von anderen auf die ein oder andere Art gelöst worden ist
oder es wird gemeinsam nach einer Lösung gesucht
. Das und auch die Forentreffen und seit zwei Jahren nun die Bundesfachtagung haben dazu beigetragen, dass ein „WIR-Gefühl“ entstanden ist. Und man sollte nicht vergessen, dass dies nicht alles in der Dienstzeit geleistet wurde und wird!
für Eure Arbeit
Macht weiter so
|
|
Thema: 2. Bundesfachtagung Gewerberecht - Infothread |
Willi
Antworten: |
31 |
Hits: |
61.513 |
|
|
@ BE-DE:
| | |
|
Zur Planungssicherheit wird auch um verbindliche Anmeldung zum Forentreffen mit Essen gebeten bis zum 20.09.2010. |
| |
|
| | |
|
|
Damit meinst Du doch sicherlich die Anmeldung in der VERBINDLICHEN ANMELDUNG
Oder machen wir jetzt noch einen neuen Thread auf
Also ich bin dabei
|
|
Thema: Biete Mitfahrgelegenheit ab 52388 Nörvenich |
|
Biete MFG am Mo 03.10.10 Abfahrt: ca. 05:00 Uhr
Zustieg auch an der Strecke (A1 ab AS Erftstadt (108)), wenn Zustieg in der Nähe der entsprechenden AS möglich ist. Rückfahrt am Di. 04.10.10 nach Veranstaltungsschluss.
|
|
Thema: Einleitung eines GUV nach § 35 GewO |
|
,
ich frage regelmäßig bei Verfahrenseröffnung direkt bei der minijobzentrale an:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-SeeMinijob-Zentrale
45115 Essen
und habe bislang immer Auskunft erhalten. Wenn man die Sache beschleunigen, will fragt man vorher, bei der seit 2008 zentral eingerichteten Betriebsnummernstelle der Arbeitagentur an, um die Betriebsnummer zu erfragen.
Keine Betriebsnummer = keine offiziel beschäftigten Mitarbeiter.
Bundesagentur für Arbeit
Betriebsnummernstelle
Telefax: 0 681 / 849 – 499
Bisher einmal benötigt. Gab auch keine Probleme. Tag später wurde mir die Betriebs-Nr. telefonisch durchgegeben.
|
|
Thema: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
Willi
Antworten: |
61 |
Hits: |
55.472 |
|
|
@alle,
grundsätzlich kann man m. E. schon die Zuständigkeit der Behörden, die für das Gewerbeuntersagungsverfahren zuständig sind, sehen. Wenn jemand ohne Erlaubnis handelt und ohne die erforderliche Haftpflichtversicherung, dann ist er für die Tätigkeit "Versicherungsvermittler" offensichtlich unzuverlässig und würde grds. die Voraussetzungen für eine GU nach § 35 Abs. 1 Satz1 GewO genau für diese Tätigkeit erfüllen. Eine umfassende Untersagung wäre unverhältnismäßig.
So weit so gut, aber bevor ich schon den Bleistift spitze für eine Anhörung oder OV muß ich doch zunächst die weiteren Voraussetzungen prüfen! Und hier vor allem, wird das Gewerbe den auch tatsächlich ausgeübt??
Der Kommentar Landmann-Rohmer zu § 35 Gewerbeordnung gibt darüber ausführlich Auskunft:
Rn24:
Untersagt werden kann nach Abs. l Satz l nur ein Gewerbe, das tatsächlich
ausgeübt wird, d.h., das bei Einleitung des Verfahrens schon begonnen und noch nicht wieder aufgegeben worden ist
Dass es sich um ein konkret ausgeübtes Gewerbe handeln muss, konnte aus dem Text des Abs. l Satz l i.d.F. des Vierten ÄndG („sofern die weitere Ausübung des Gewerbes", s. Rdn. 2) gefolgert und kann auch nach dem geltenden Recht durch die Formulierungen in Abs. l Satz 3 („auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird") und des Abs. 2 („den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen"), belegt werden.
Rn26:
Wann das Gewerbe begonnen oder wieder aufgegeben worden ist, ist Tatfrage. Ob die Anzeige über den Betriebsbeginn bzw. die -aufgabe nach § 14 Abs. l erfolgt ist, ist gleichgültig, denn ihr ist keine konstitutive Wirkung beizumessen (s. Rdn. 9 zu § 14).
Dies habe ich auch meiner IHK so mitgeteilt. In den Fällen wo mir angezeigt wurde, dass ein angemeldeter Versicherungsvermittler noch ohne Erlaubnis tätig ist, habe ich diesen angeschrieben und auf die Folgen einer GU hingewiesen. In den meisten Fällen stellte sich heraus, dass einfach vergessen wurde das Gewerbe abzumelden. Das wurde dann nachgeholt und die Sache war vom Tisch.
Nicht vergessen
Die GU ist die "ultima Ratio", das letzte Mittel!
|
|
Thema: Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts |
Willi
Antworten: |
61 |
Hits: |
55.472 |
|
|
,
Habe jetzt ein Schreiben meiner IHK auf den Tisch bekommen, wo mitgeteilt wird, dass ein Versicherungsvermittler der seine Tätigkeit angezeigt hat, die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht mehr besitzt und der Aufforderung der IHK eine neue Versicherung vorzulegen nicht nachgekommen ist.
Mit Verweis auf den § 156 Abs. 2 GewO:
"Versicherungsvermittler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 liegen vor. Die zuständige Behörde hat die Versicherungsvermittlung zu untersagen, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 nicht nachgewiesen werden kann."
wird seitens der IHK um weitere Veranlassung gebeten.
Da der oder die Betroffene noch unter die Übergangsregelung des § 156 Abs. 1 GewO fällt und noch bis zum 01.01.2009 ihre Tätigkeit Erlaubnisfrei ausüben kann, stellt sich mir hier die Frage, ob ich nun in diesem Falle eine Untersagung gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auszusprechen habe, da § 35 Abs. 8 GewO in diesem Falle nicht zieht und die Voraussetzung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 ja offensichtlich vorliegt
Hat schon jemand Erfahrung damit gemacht?
|
|
Thema: Frohes neues Jahr ... |
Willi
Antworten: |
10 |
Hits: |
6.332 |
|
|
hoffe das alle den "Rutsch" gut überstanden haben
und wünsche allen bekannten und unbekannten (Nichtforentreffenanwesende
) Forenmitgliedern und Moderatoren ein erfolgreiches Jahr 2008
MfG
Willi
|
|
Thema: Löschen der PN's - aber wie? |
|
,
an- und abmelden braucht man nicht, nach er Fehlermeldung mit dem [zurück]-Button wieder zur Postbox und mit [F5] oder entsprechendem Button "Aktualisieren"! Dann stimmt es
|
|
Thema: Wiedergestattung gem. § 35 Abs. 6 GewO |
Willi
Antworten: |
4 |
Hits: |
13.372 |
|
|
| | |
|
Aber Einzig und Allein aufgrund der EV kann ich den Antrag nicht ablehnen. |
| |
|
| | |
|
|
Hallo Gandalfino13,
dass seh ich und auch der Kommentar Landmann/Rohmer Rn. 45 - 47 aber anders. Gerade die Abgabe der EV besagt doch, dass er vermögenslos ist und daher seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Da ja bereits Unzuverlässig i. S. des § 35 GewO ist und jetzt die Wiedergestttung beantragt, würde ich auf Grund der noch erheblichen "Altlasten" und der "frischen" EV den Atnrag allein deshalb ablehnen.
|
|
Thema: Formvorschrift geschäftl. Briefbogen § 15 b Abs. 1 Satz 1 GewO |
|
Hallo zusammen! Hab auch mal wieder Zeit Fragen zu stellen:
In aktuellen gewerbeuntersagungsverfahren ist mir aufgefallen, dass bestimmte Gewerbetreibende entweder die o. a. Vorschrift nicht kennen oder aber bewußt dagegen verstoßen. In meinen konkreten Fällen gehe ich vom Letzteren aus. Nach § 15 b müssen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Frage:
1. Wird von Euch entsprechendes Verhalten gem. § 146 Abs. 2 Ziff. 3 GewO geahndet?
2. Wer ist für die Verfolgung dieses Owi zuständig
, die örtliche Ordnungsbehörde oder kann ich als Kreisordnungsbehörde auch tätig werden. Habe dazu in der Kommentierung (Landmann-Rohmer) nichts gefunden.
Anmerkung: Vorgehalten bekommen meine "Kunden" dieses ordnungswidrige Verhalten in jedem Fal, nur wie ist es wenn die GU nicht ausgesprochen würde, kann man diese Ordnungswidrigkeit doch nicht einfach ungeahnt bleiben! Oder?
|
|
Thema: Forentreffen 2007 in Bayern |
Willi
Antworten: |
14 |
Hits: |
20.998 |
|
|
,
als Teilnehmer am 1. Forentreffen möchte ich mein Intersse
am nächsten Treffen hiermit kundtun
Termin im Oktober kommt mir auch entgegen uns ist
Bekommen wir das den hin, den Termin bis Ende Juli zu bestimmen, schließlich ist man Beamter und da braucht man Planungssicherheit
|
|
Thema: Änderung AG VwGO NRW |
|
an alle NRW - Verwaltungsangehörigen
Schon das Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW Nr. 9 vom 30.03.2007 zur Kenntnis genommen?
Darin enthalten ist auch das "Erste Gestetz zum Bürokratieabbau". In diesem Artikelgesetz ist auch die Änderung des § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW enthalten.
Darin ist bestimmt das Abweichend von § 6 Abs. 1 es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 VwGO (Widerspruchsverfahren) nicht bedarf, in den Fällen
1. ...
2. bei Entscheidungen nach der GewO und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen!
Dies gilt nicht
- ...
- ...
- für VA`s, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.
Hat sich von Euch schon jemand über die Neufassung der Rechtsbehelfsbelehrung Gedanken gemacht.
|
|
Thema: Weihnachten und so ... |
Willi
Antworten: |
22 |
Hits: |
18.771 |
|
|
Wünsche allen die mich kennen und allen die mich noch kennen lernen wollen zum Fest
und zum Jahreswechsel alles erdenklich Gute
Mögen Eure Wünsche fürs neue Jahr in Erfüllung gehen
Mit den besten Grüßen
aus dem schönen Rheinland
Willi
|
|
Thema: Gewerbeuntersagung - Gewerbeabmeldung von Amtswegen |
Willi
Antworten: |
5 |
Hits: |
22.545 |
|
|
Liebe(r) Kollege/Kollegin Thomas Mischner und pmcolonia,
ich habe befürchtet das solche Antworten kommen J, dass ich meinem Kandidaten vorhalten können muss, dass er sein "Treiben" andernorts fortsetzen will, war mir schon klar, nur wenn jemand "untertaucht" müsste ich diese zunächst verneinen, da er ja nicht mehr greifbar ist und erst nachdem er wieder aufgetaucht ist, könnte ich eine entsprechende Prognose treffen können, aber wo taucht er auf? In dem zugrundeliegenden Fall sieht es wie folgt aus: Der Betroffene S. meldet am 01.07.03 die Tätigkeit "Hochbau und Verlegung von Fliesen" unter dem Deckmäntelchen Ltd.
in der Gemeinde B. an. Am 22.10.04 regt die GKV B, wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge ein Verfahren nach § 35 GewO an. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der S. als Einzelgewerbetreibender in der Gemeinde K. bereits als Fliesenleger tätig war und er in dem Zusammenhang bereits ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde (12.09.2002). Warum gründet man sonst auch eine Ltd.?!Aus dieser Tätigkeit rühren auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe gegenüber der GKV A. Insgesamt belaufen sich diese Rückstände auf ca. 9.500€. Am 01.07.2004 meldet der S. zusammen mit einem T. eine GBR in der Gemeinde E. an. Tätigkeit jetzt, Maurer- und Betonbauer, Fliesen-, Platen- und Mosaikleger, Estrichleger an. Am 06.04.2005 regt nun die BG Bau ein Verfahren an. Dort bestehen unter der Einbeziehung, wahrscheinlich aus der Tätigkeit als Einzelgewerbetreibend, Rückstände in Höhe von fast 15.000 €. Rückstände an Gewerbesteuer bei der Gemeinde B. i. H. v. 2.700 € werden bekannt. Auch die EV hat der S. am 27.01.04 abgegeben und wen wundert es, das Finanzamt wird auch wach und teilt mit das der S. bei Ihnen insgesamt über 70.000 € an Rückständen aufweist. Die HWK und eine ZVK melden auch noch kleinere Beitragsrückstände. Einmal wach geworden prüft das FA weiter und teilt mit, dass nunmehr über 223.000 € Rückstande des S. bestehen. Im September 05 steht dann fest, dass die BG Bau insgesamt aus allen drei Geschäften des S. noch über 25.000 € von ihm zu bekommen hätte. Der S. hat also insgesamt ca. 250.000 € Rückstände aufzuweisen. Bisher ist der S. aber, wie bereits beschrieben, bevor man ihn belangen konnte, immer wieder untergetaucht und aus diesem Grunde sind die Gewerbe amtlicherseits abgemeldet worden. Ich glaube, das jeder der mit GU-Verfahren zu tun hat mir beipflichten wird, dass der S. als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen ist. Rechtfertigt Eurer Meinung nach, dass Verhalten des S. in der Vergangenheit, das Verfahren jetzt fortzusetzen obwohl z. Z. kein Gewerbe angemeldet und der S. im Moment nicht zu erreichen ist, da der Aufenthalt allgemein unbekannt ist. Wird jetzt kein Gewerbeuntersagung ausgesprochen bedeutet dies, dass der S. irgendwo sich wieder anmelden kann und somit sich wieder gewerblich betätigen kann. Bis den Behörden irgendwann auffällt, was das für eine Bursche ist und tätig werden will und dann feststellen muss, upps der ist ja nicht mehr da.
Oder gibt es eine andere Möglichkeit dem S. habhaft zu werden.
|
|
Thema: Gewerbeuntersagung - Gewerbeabmeldung von Amtswegen |
Willi
Antworten: |
5 |
Hits: |
22.545 |
|
|
,
hab auch mal wieder Zeit gefunden, aktiv im Forum zu sein und möchte zur folgenden Fragestellung Eure Meinung wissen:
1. Verfahren wurde eingeleitet
2. Gründe für GU liegen vor!
3. Es stellt sich heraus, dass der Gewerbetreibende "vergessen" hat das Gewerbe abzumelden und auch beim Meldeamt ist der Betroffene von Amtswegen abgemeldet worden.
4. Das GewA stellt fest, dass das Gew. gem. § 14 Abs. 1 Satz 5 GewO von Amtswegen abzumelden ist und tut dies auch.
FRAGE:
Führt Ihr das Verfahren bis zur GU weiter durch mit der Folge, dass die entsprechende OV öffentlich zugestellt wird.
In der Vergangenheit war es hier Praxis, dass das GU-Verfahren anschl. eingestellt wurde, da ja kein Gewerbe mehr besteht.
Mir wiederstrebt es so zu verfahren, da ja der Betroffenen sich nicht tatsächlich einsichtig gezeigt hat und von sich aus das Gewerbe aufgegben hat und er wahrscheinlich nur Kraft sammelt
um an anderem Ort wieder "selbständig" tätig zu werden. In anderen Rechtsgebieten (z.B. Ausländerrecht) wird z.B. in der Regel die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis öffentlich zugestellt und somit auch bestandskräftig, wenn der Aufenthalt des Betroffen allgemein unbekannt ist!
Wie seht Ihr das
|
|
Thema: Forenstammtisch - Forentreffen |
Willi
Antworten: |
202 |
Hits: |
139.297 |
|
|
Da muss ich dem Kollegen aus Neuss beipflichten
, zudem gehörte ich auch zum Personenkreis der die "Linie" stürtzte und zu Fuß und unbeschadet das Hotel ereichte:
Zitat: |
5. Das ausgerechnet Euskirchen ein trockenes Örtchen sein soll, kann und will ich nicht glauben
.
6. Dies war keine Dienstreise!
|
|
Aus eignener Erfahrung, habe fast zwanzig Jahre im Kreis EU gelebt, ist die dortige Bevölkerung dem Feiern im allgemeinen nicht abgeneigt
und da es sich ja nur um eine Reise aus dienstlichen Gründen aber auf eigene Kosten und Zeit gehandelt hat
, sollte man(n) (oder auch Frau) so einen Anlass dazu nutzen um mit Gleichgesinnten in angenehmer Gesellschaft mal zu feiern. Das leben ist ja so schon ernst genug!
Also nicht grübeln, sondern beim nächsten mal dabei sein. Auch wir sind nur Menschen
|
|
Thema: Forenstammtisch - Forentreffen |
Willi
Antworten: |
202 |
Hits: |
139.297 |
|
|
@ Kai Löffler
Hallo Kollege Löffler,
hallo Kai
da ich ja nicht weit von Dir meinen Dienst verrichte, kann ich Dir ja mal persönlich erzählen was Du alles verpast hast!
Hätte Dich ja auch im Vorfeld dazu animieren können mitzufahren
!
Wenn es im nächsten Jahr Richtung Süden geht ( hinter dem Weiß-
-Äquator) werden wir uns vorher absprechen. Es lohnt sich auf jeden Fall!
Gruß
Wilfried
|
|
|