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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » zuständige Behörde gem. §9a ff GwG » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen zuständige Behörde gem. §9a ff GwG
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Meike
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zuständige Behörde gem. §9a ff GwG

Hallo zusammen,

nun gibt es seit dem 18.02.2013 den §§9a - 9d GwG.

Die ist ein Bundesgesetz, welches geschaffen werden MUSSTE, weil es dazu eine EU-Richtlinie gibt, die endlich umgesetzt werden MUSSTE.

Nimmt man sich nun dem Gesetzestext an, so steht da

http://www.buzer.de/gesetz/8342/b27470.htm

§9a GwG

"............(6) Die zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Vorkehrungen zu schaffen.........

(7) Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Auskünfte einholen bei einem Verpflichteten ..........



§9b GwG

".....3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung........................auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren...............


§9c GwG

"......(5) Soweit der Verpflichtete oder ein anderer Emittent monetäre Werte ausstellt, die auf Instrumenten im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gespeichert sind und für Transaktionen auf ein Spielerkonto genutzt werden sollen, hat der Verpflichtete gegenüber der zuständigen Behörde sicherzustellen, dass der Inhaber des monetären Werts mit dem Inhaber des Spielerkontos identisch ist..........."


§9d GwG

".......Ferner haben sie regelmäßig Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, dass bei der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eines Spielers mittels einer Zahlungskarte an einen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen im Internet dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des Zahlungsempfängers als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht.


(2) ..........Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in Absatz 1 genannten Vorkehrungen zu treffen...............



Es wird also in jedem dieser §§ von "ZUSTÄNDIGEN Behörden" gesprochen!


Wer ist die zuständige Behörde?


VG
Meike
1 20.07.2014 09:40 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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