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Zum Ende der Seite springen Strafen bei verspäteter Meldung
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Strafen bei verspäteter Meldung Jannes 28.01.2014 09:47
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Kewi 28.01.2014 13:52
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Civil Servant 28.01.2014 14:16
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung master_phk 28.01.2014 17:04
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Hartmut Fries 29.01.2014 11:37
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung master_phk 29.01.2014 11:42
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Civil Servant 29.01.2014 15:20
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Hartmut Fries 30.01.2014 08:42
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Robbo 24.03.2014 20:32
 RE: Strafen bei verspäteter Meldung Civil Servant 30.01.2014 09:27

Autor
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Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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Strafen bei verspäteter Meldung

Hallo liebe Kollegen aus der Exekutive,

Ihr kennt ja alle die Düsseldorfer Tabelle oder das Berliner Testament. Mein Kollege und ich bringen jetzt die Zweibrücker Liste ins Spiel:
Zuviele Schurken melden nicht "gleichzeitig", wie es im Gesetz steht, ihr Gewerbe An, Um oder Ab. Wir gehen in diesen Fällen jetzt folgendermaßen vor:

Strafgelder

Anmeldung:
Mehr als vier Wochen zu spät: 35 €
Länger als acht Wochen: Bußgeld

Ummeldung:
Nach mehr als 2 Monaten: 25 €
Nach mehr als 6 Monaten: 30 €
Nach mehr als einem Jahr 35 €

Abmeldung:
Nach mehr als 2 Monaten: 30 €
Nach mehr als 4 Monaten: 35 €
Ab der 3. Aufforderung: Bußgeld

Sozialkomponente: 5 € weniger, vielleicht auch mal 10 €.


In welchem Rahmen bewegt Ihr euch so?

__________________
Gewerbeamt Zweibrücken

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jannes: 28.01.2014 16:03.

1 28.01.2014 09:47 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
Solon
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da seid Ihr aber human :-)

bei uns sieht es so aus:

bis 6 Monate: Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
6 - 12 Monate: Verwarnung mit Verwarnungsgeld
ab 12 Monate gibt es Bußgelder von 75 - 200 Euro - hängt davon ab welche Meldung und ob wir mehrfach auffordern mussten.

Bei einer Abmeldung von Amts wegen gibt es i. d. R. ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro .

__________________
In unserer Jugend schuften wir wie Sklaven, um etwas zu erreichen, wovon wir im Alter sorgenlos leben könnten: Und wenn wir alt sind, sehen wir, dass es zu spät ist, so zu leben.
Alexander Pope (1688-1744)

1 28.01.2014 13:52 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
Solon
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In diesem Thread



hatte der Kollege Kirchhammer (leider nicht mehr im Gewerberecht tätig) mal einen Beispiel gebenden Bußgeldkatalog, so angewandt in Ingolstadt - eingestellt.

Beste Grüße aus Wetzlar der Stadt der 6. BFT Gewerberecht (6. u. 7. Okt. 2014)

Frank Schuster
1 28.01.2014 14:16 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Anbei mal einen Auszug aus unserem Bußgeldkatalog.

Die Summen scheinen auf den ersten Blick recht hoch, werden aber durch die Gewerbetreibenden akzeptiert und bezahlt.

Die Rate der Widersprüche und ausstehenden Zahlungen sind dadurch widererwartend nicht gestiegen.

Man hat aber schon den Eindruck, dass der "Lerneffekt" schneller einsetzt.


Grundsätzlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei fahrlässigen Handlungen (Regelfall) ohnehin maximal 500,00 € genommen werden dürfen.

Dateianhang:
pdf Dokument1.pdf (307 KB, 476 mal heruntergeladen)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von master_phk: 28.01.2014 17:10.

1 28.01.2014 17:04 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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Hi aus Herzogenrath,

ich wende seit einigen Jahren den "Kirchhammerschen" Verwarnungs- und Bußgeldkatalog an.

Aber Achtung, hinsichtlich der Verjährungsfrist. Ich zitiere aus dem im Boorberg Verlag erschienenen Handbuch des Bußgeldverfahrens von Wieser

Fahrlässiges Unterlassen:
Bei der meist nur nachweisbaren fahrlässigen, d.h. unbewussten und ungewollten Tatbestandsverwirklichung beginnt die Verfolgungsverjährung, bereits, wenn ein durchschnittlicher Täter die Verpflichtung nicht mehr im Gedächtnis hat.
Nach Beschluss des OLG Stuttgart (GewArch 1984, 84) ist dies nach 1 Jahr anzunehmen.
Bei fahrlässiger Nichtan-, -um- oder -abmeldung kann die Owi nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Verjährungsfrist von 6 Monaten (Höchstgeldbuße 1.000,00 €) nicht mehr geahndet werden, wenn der Täter seiner Pflicht 2 Jahre aus mangelnder Sorgfalt nicht nachgekommen ist.

Dies führt in der Vollzugspraxis zu völlig unbefriedigenden Ergebnissen, weil besonders krasse, weil lang andauernde Verstöße nicht mehr geahndet werden können.

Ich frage mich, wie kommt Wieser auf 2 Jahre? Nach OLG-Urteil 1Jahr = nicht mehr im Gedächtnis + 6 Monate Verjährungsfrist aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 OwiG, macht 1 1/2 Jahre, oder? Wo ist mein Denkfehler??

Bei einer wissentlich unterlassenen Anmeldung dauert die Verpflichtungan, solange das Gewerbe betrieben wird. Aber weise das mal nach!!!

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
16 29.01.2014 11:37 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Ohhhh, dieses Urteil ist ja wirklich sehr interessant und bedeutend bei unseren Fällen.

Vielen Dank Applaus Applaus Applaus
1 29.01.2014 11:42 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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Ich hab' den Wieser auch - privat - und demnach gehört zum VORSATZ auch, wenn der Pflichtige "die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit billigend in Kauf genommen hat" (S. 66 der 6. Auflage).

Das wäre aber doch schon zu bejahen, denn dass ein Gewerbe anzumelden ist, wissen meinen Erfahrungen zu Folge sogar weniger gebildete Menschen.

Es gibt Rechtsprechung aus Bayern (BayOLG) zu den Prüfungsberichten nach § 34c GewO und die gehen von einem echten Unterlassungedelikt aus mit der Folge, dass die Verfolgungsverjährungsfrist erst mit Wegfall der Pflicht zu laufen beginnt. Auch dem Prüfungspflichtigen wäre ztuzubilligen, dass sie die Berichte irgendwann vergessen. Damit hat sich das oberste Gericht des Freistaates aber noch nicht einmal beschäftigt.

Ich bin mir also nicht so ganz sicher, ob man Wieser ab S. 67 wirklich folgen sollte.

Ich hab' noch ein Lexikon von Karl Brenner, RA und Richter a.D. Hiernach beginnt die Verjährungsfrist bei Dauerordnungswidrigkeiten wenn der Täter einen Bußtatbestand erfüllt hat, er den rechtswidrigen Zustand willentlich oder auch aus Fahrlässigkeit aufrechterhält.

Ich tu' mir mit der großzügigen Auslegung von Wieser ab S. 67 auch deswegen schwer, weil § 146 Abs. 2 GewO auch Fahrlässigkeit unter Strafe stellt. Er bezieht sich auch wenig Rechtsprechung dazu. Das Thema ist es vielleicht wert, auf der 6. BFT Gewerberecht vertieft erörtert zu werden.

Gruß aus Mittelhessen

Frank Schuster
1 29.01.2014 15:20 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moin Frank,

sehe ich grundsätzlich auch so, aber folgender Fall kommt häufig in der Praxis vor:

Gewerbe wurde in A-Stadt auf Wohnanschrift angemeldet, Gewerbetreibender zieht nach B-Stadt, Mitteilung nur ans Finanzamt, Post kann ja weiter zugestellt werden, da der Wohnortwechsel beim EMA angezeigt wird.

Friede, Freude, Eierkuchen und keiner merkt's, der Gewerbetreibende denkt, es läuft doch alles, ich bin meinen Pflichten nachgekommen.

Habe ich hier etwa 1mal monatlich.

__________________
Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
16 30.01.2014 08:42 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Zitat:
Original von Hartmut Fries

sehe ich grundsätzlich auch so, aber folgender Fall kommt häufig in der Praxis vor:

Gewerbe wurde in A-Stadt auf Wohnanschrift angemeldet, Gewerbetreibender zieht nach B-Stadt, Mitteilung nur ans Finanzamt, Post kann ja weiter zugestellt werden, da der Wohnortwechsel beim EMA angezeigt wird.

Friede, Freude, Eierkuchen und keiner merkt's, der Gewerbetreibende denkt, es läuft doch alles, ich bin meinen Pflichten nachgekommen.

Habe ich hier etwa 1mal monatlich.


Guten Abend,


Ich habe leider das gleiche Problem, bin in 2008 von Stadt A zu Stadt B gezogen, habe dem FA darüber mitgeteilt, bekam eine neue Steuernummer, soweit war alles gut. Bin dann im Februar 2014 durch einen Kumpel darauf Aufmerksam geworden, dass ich meine Gewerbe in der Stadt B anmelden muss. Ich habe es im Februar gemacht, 2 Wochen später bekam ich einen Brief mit der Bitte, den beigefügten Antrag der Gewerbeabmeldung rückwirkend von 2008 abzumelden, ich habe es unterschrieben und an die Stadt A zurück geschickt. Nun habe die Post von der Stadt A bekommen, dass ein Vermittlungsverfahren gegen mich eingeleitet wurde und ich muss Bußgeld zahlen, ich habe ca2 Wochen Zeit den beigefügten Formular, wenn ich möchte, auszufüllen und meine Begründung reinschreiben.

Ich habe ,immer Jahreseinkommensteuer etc., bezahlt und dachte es wäre alles in Ordnung. Jetzt frage ich mich, ob ich demnächst noch ein Schreiben auch von der Stadt B bekommen werde und muss auch mit dem Bußgeld von Stadt B rechnen. Bin etwas nervös und gestresst mit der Sache und werde mich für jeden Ratschlag bei euch sehr bedanken.


Beste Grüße
31 24.03.2014 20:32 Robbo ist offline E-Mail an Robbo senden Beiträge von Robbo suchen
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Hi,

ja, das sind grenzwertige Fälle.

Ich vertrete übrigens gegenüber meinen nachgeordneten Kommunen auch die Auffassung: Lieber ein Gewerbe am falschen Ort angemeldet als gar nicht.

Andererseits hat die Rechtsprechung ja auch die "gesteigerte gewerberechtliche Erkundigungspflicht" erfunden. Das bedeutet ja, dass unseren Kunden praktisch kein Verbotsirrtum zugebilligt wird. Ist ein Verbotsirrtum allerdings vermeidbar, geht man wohl von Vorsatz aus.
1 30.01.2014 09:27 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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