Seele
Grünschnabel
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Häusermakler ohne Erlaubnis ist bei Fa. angestellt und legt aggressives Verhalten an den Tag |
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Hallo, Hilfe
habe einen Häusermakler ohne Erlaubnis, der bei einer Maklerfirma angestellt ist.
Für die Maklerfa. ist Behörde A zuständig. Für den netten Herrn Behörde B.
Der Betreffende hat in seinem Führungszeugnis 3 x - Betrug, 1 x Unterschlagung und 1 x Untreue in 28 Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung (Ein Bewährungshelfer wurde hier gestellt).
Die EV hat er auch abgegeben.
Die Ehefrau des jenigen tritt nach außen auch als "Maklerin" für die Maklerfirma auf.
Die entstehenden Kosten rechnet er über seine private Firma ab, die garnichts mit dem Maklergewerbe zu tun hat (Produktion und Vertrieb von Werbefilmen).
Wie kann ich gegen den Zeitgenossen vorgehen??????
Danke
Die gute Seele
__________________ Die Seele aus Hameln
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1
20.11.2013 09:27 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Häusermakler ohne Erlaubnis ist bei Fa. angestellt und legt aggressives Verhalten an den Tag |
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Hallo,
wenn er als Makler angestellt ist, benötigt er keine Erlaubnis nach § 34 c GewO. Und auch sonst sehe ich diesbezüglich keine Handhabe.
Wenn er selbst auch noch eine Firma hat, würde ich bei dem von Ihnen bereits ermittelten Sachverhalt ein Gewerbeuntersagungsverfahren bzgl. seiner eigenen Selbständigkeit einleiten. Vielleicht ergeben sich dabei auch noch Steuerrückstände, etc. Aber selbst ohne diese würden die Einträge im Führungszeugnis und die Abgabe der EV für eine Untersagung ausreichen. So kann man seinem Geschäftsgebaren zumindest, was den selbständigen Teil betrifft, doch noch beikommen.
Gruß
HBinder
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16
20.11.2013 14:08 |
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Solon
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Frau Gelb
Doppel-As
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Guten Morgen,
ich würde ergänzend noch prüfen, ob für den Betroffenen ein Beschäftigungsverbot in der Makler-Firma seiner Frau in Betracht kommt.
Viele Grüße
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1
21.11.2013 09:52 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
habe ich das korrekt verstanden - der Herr in der Gemeinde B rechnet seine Maklertätigkeit über die Firma ab und stellt die "Dienstleistung" der Firma seiner Frau in Rechnung?
Falls dem so ist wäre doch noch einmal zu prüfen, ob hier die selbständige Ausübung eines nach § 34 c GewO erlaubnispflichtigen Gewerbes vorliegt, obwohl er diese nicht ordnungsgemäß angezeigt hat und überdies nicht über die erforderliche, gewerberechtliche Erlaubnis verfügt.
Ggf. wäre zu prüfen ob hier weitere Informationen im Wege der Nachschau ermittelt werden könnten.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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21.11.2013 12:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
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... und wenn nicht, dann kann man gegen Firma und Frau vorgehen, weil diese einem unzuverlässigen Dritten wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb einräumen. Wer das tut, wird nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen selbst unzuverlässig.
Frank Schuster
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1
25.11.2013 16:40 |
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