Widderruf nach Tod an Ehegatte |
Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Widderruf nach Tod an Ehegatte |
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Guten Morgen,
nachdem der Ehemann, welcher die gewerberechtlich unzuverlässige Person war, verstorben ist, geht die Gaststättenerlaubnis nach § 10 GastG auf die Ehefrau über.
Wenn allerdings keine Anhaltspunkte da sind, wonach auch die Ehefrau unzuverlässig ist, dann kann man ihr die Gaststättenerlaubnis nicht widerrufen.
Im Übrigen wurde, so makaber das jetzt klingt, durch den Tod des Wirtes ja genau das erreicht, was auch der Widerruf bezwecken sollte, nämlich dass die Gaststätte nicht mehr von einer unzuverlässigen Person geführt wird.
Viele Grüße
SteBa
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2
16.09.2013 07:33 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo Julchen,
wenn ihr keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Witwe des Gastwirtes habt, dann habt ihr auch nix zu untersagen.
Durch die unwirksame Zustellung des Widerrufsbescheides an den falschen Adressaten besteht die alte Erlaubnis bis zum Tod des Erlaubnisinhabers und geht dann nach § 10 BGastG auf den Eehegatten über und alles ist in Butter.
Die Frage wird sich für die Zukunft stellen, wie der Betrieb weitergeführt wird. Wenn die Wirtin ebenfalls Missstände entstehen lässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin empfindlich getsört wird, dann werdet ihr einen neuen Anlauf zu einem Widerruf nehmen können.
VG J. Simon
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3
16.09.2013 08:56 |
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julchen90
Grünschnabel
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Alles klar und vielen Dank :-)
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18.09.2013 19:35 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Taktisch wäre es ganz gut, wenn die Frau (nach angemessenem Abstand zur Beisetzung des Gatten) zum Gespräch geladen würde. Man müsste sie hierbei deutlich ermahnen auf ordnungsgemäßes Verhalten einschwören und auf mögliche Rechtsfolgen aufmerksam machen. Läuft das später dann wieder aus dem Ruder, wäre der Widerruf leichter möglich. Die Verwaltungsgerichte sehen es auch lieber, wenn zunächst Ordnungsverstöße auch ordentlich bebußt werden. Erst wenn diese Züchtigungen nicht wirken, kommt der Widerruf (die gaststättenrechtliche Untersagung) in Betracht.
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5
19.09.2013 08:54 |
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