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Zum Ende der Seite springen Widderruf nach Tod an Ehegatte
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julchen90 julchen90 ist weiblich
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Widderruf nach Tod an Ehegatte

Hallo.
Hoffe mir kann jmd weiterhelfen...
Also ein Mann betreibt eine Gaststätte. Er ist alkoholabhängig und dadurch das der allabendlich betrunken ist kommt es zu Missständen in der Gaststätte wie beispielsweise Schlägereien zwischen Gästen, Nichtbeachtung des Jugendschutz usw...
Die Erlaubnis soll ihm widerrufen werden. Der Widerruf geht aber versehentlich dem Nachbarn zu mit gleichem Nachname welcher das Schreiben wegwirft.
Kurz darauf verstirbt der Mann der die Gaststätte betreibt an Alkoholvergiftung.
Die Ehefrau zeigt die Weiterführung der Gaststätte an.
Nach Anhörung ergeht ein Bescheid an die Ehefrau in dem die weitere Fortführung der Gaststätte untersagt wird.
Sie legt Widerspruch ein und verweist u.a. auf § 10 GastG.

Nun das Problem kann der Ehefrau aufgrund der Unzuverlässigkeit des Mannes die Weiterführung untersagt werden?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von julchen90: 15.09.2013 18:30.

1 15.09.2013 18:30 julchen90 ist offline Beiträge von julchen90 suchen
Solon
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SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
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RE: Widderruf nach Tod an Ehegatte

Guten Morgen,

nachdem der Ehemann, welcher die gewerberechtlich unzuverlässige Person war, verstorben ist, geht die Gaststättenerlaubnis nach § 10 GastG auf die Ehefrau über.

Wenn allerdings keine Anhaltspunkte da sind, wonach auch die Ehefrau unzuverlässig ist, dann kann man ihr die Gaststättenerlaubnis nicht widerrufen.

Im Übrigen wurde, so makaber das jetzt klingt, durch den Tod des Wirtes ja genau das erreicht, was auch der Widerruf bezwecken sollte, nämlich dass die Gaststätte nicht mehr von einer unzuverlässigen Person geführt wird.

Viele Grüße

SteBa
2 16.09.2013 07:33 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
Solon
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J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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Hallo Julchen,

wenn ihr keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Witwe des Gastwirtes habt, dann habt ihr auch nix zu untersagen.

Durch die unwirksame Zustellung des Widerrufsbescheides an den falschen Adressaten besteht die alte Erlaubnis bis zum Tod des Erlaubnisinhabers und geht dann nach § 10 BGastG auf den Eehegatten über und alles ist in Butter.

Die Frage wird sich für die Zukunft stellen, wie der Betrieb weitergeführt wird. Wenn die Wirtin ebenfalls Missstände entstehen lässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin empfindlich getsört wird, dann werdet ihr einen neuen Anlauf zu einem Widerruf nehmen können.

VG J. Simon
3 16.09.2013 08:56 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
julchen90 julchen90 ist weiblich
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Alles klar und vielen Dank :-)
4 18.09.2013 19:35 julchen90 ist offline Beiträge von julchen90 suchen
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Taktisch wäre es ganz gut, wenn die Frau (nach angemessenem Abstand zur Beisetzung des Gatten) zum Gespräch geladen würde. Man müsste sie hierbei deutlich ermahnen auf ordnungsgemäßes Verhalten einschwören und auf mögliche Rechtsfolgen aufmerksam machen. Läuft das später dann wieder aus dem Ruder, wäre der Widerruf leichter möglich. Die Verwaltungsgerichte sehen es auch lieber, wenn zunächst Ordnungsverstöße auch ordentlich bebußt werden. Erst wenn diese Züchtigungen nicht wirken, kommt der Widerruf (die gaststättenrechtliche Untersagung) in Betracht.
5 19.09.2013 08:54 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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