Erlaubnis Außenbewirtung |
sternenfaengerin
Jungspund
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Ich hoffe mal, ich bin hier überhaupt richtig...
es geht um die Erlaubnis zum Betrieb einer Außenbewirtung (Gaststätte).
Diese wird mit Auflagen versehen. Eine davon ist die, dass die Richtlinien zur Stadtmöblierung (Schirme keine zu grelle Farbe etc.) eingehalten werden.
Es soll nun geprüft werden,ob es möglich wäre, diese Auflage als auflösende Bedingung mit einzubringen. Ein Verstoß wurde somit bewirken, dass die Erlaubnis wegfällt. Ist das unverhältnismäßig? Wie seht ihr das?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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1
09.10.2006 09:30 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Moin aus dem verbrannten Kierspe,
nach meiner unmaßgeblichen Meinung ist das in der Tat zu weit gefasst und dürfte auch beim VG im Rahmen der Anfechtung nicht standhalten.
Ausnahme: Die Schirme sind so grell, dass irgendwelche Verkehrsteilnehmer (Fahrradfahrer, Fußgänger, Autofahrer) derartig gestört würden, dass ein Unfallschwerpunkt entsteht, dann ja.
Vorschlag: Ich würde im Vorfeld mit dem Wirt reden und versuchen, auf ihn einzuwirken, evtl. zu grelle Schirme nicht aufzustellen.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
09.10.2006 10:55 |
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Solon
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Schwarzer
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Wieso ist Kierspe verbrannt? Leidet Niedersachsen unter dem Klimawandel?
Dem Kollegen Boshamer kann man wieder nur beipflichten. Das GastG ist nicht dazu da, die Schönheit des Ortsbildes zu regeln, dafür gibt es das Baurecht.
Meines Erachtens sollte lediglich auf die Vorschriften zur Möblierung hingewiesen werden.
Grelle Schirme sind vielleicht nicht schön, aber in der Regel nicht gefährlich.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
09.10.2006 11:03 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Also: 1. Kierspe liegt in NRW und nicht in Niedersachsen
2. Am Wochenende ist uns die große Turnhalle mit 500 Sitzplätzen durch Brandstiftung verbrannt. Der Schaden beläuft sich auf gut 5 Mio € und das ist ein Desaster für unseren Vereinssport. Das war morgens früh um 04.00 Uhr und Nachmittags um 15.00 Uhr hat es dann noch ein großes Wohnhaus erwischt...deswegen verbrannt.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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4
09.10.2006 11:10 |
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sternenfaengerin
Jungspund
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Zitat: |
Original von Schwarzer
Dem Kollegen Boshamer kann man wieder nur beipflichten. Das GastG ist nicht dazu da, die Schönheit des Ortsbildes zu regeln, dafür gibt es das Baurecht.
Meines Erachtens sollte lediglich auf die Vorschriften zur Möblierung hingewiesen werden.
Grelle Schirme sind vielleicht nicht schön, aber in der Regel nicht gefährlich. |
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okay, so sehe ich das auch.
jetzt muss ich das nur noch ausführlich für meinen chef begründen
wie fängt man da am besten an? verhältnismäßigkeitsprüfung?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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5
09.10.2006 11:13 |
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Schwarzer
König
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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nach Kierspe in NRW!
Hiermit bitte ich vielmals um Verzeihung.
Ich kann den Schmerz über meinen Verstoß sehr gut nachfühlen, weil wir gelegentlich auch nach Hessen gesteckt werden, obwohl wir noch nie hesslich, äh hessisch waren.
Bei Euch ist ja ganz schön was los. Hoffentlich wird der Brandstifter bald gefaßt.
@ sternenfängerin:
Fangen Sie doch ganz einfach mit der Zuständigkeit an. Meiner Meinung nach befinden Sie sich gar nicht im Gewerberecht, geschweige denn im Gaststättenrecht.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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6
09.10.2006 11:25 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Hallo aus Neuss,
auflösende Bedingungen sind im Gaststättenrecht nicht zulässig (s. Michel/Kienzle/Pauly, Rdnr. 34 zu § 3 GastG).
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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7
09.10.2006 12:42 |
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sternenfaengerin
Jungspund
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Zitat: |
Original von OJ Neuss
Hallo aus Neuss,
auflösende Bedingungen sind im Gaststättenrecht nicht zulässig (s. Michel/Kienzle/Pauly, Rdnr. 34 zu § 3 GastG).
Jürgen Schmitz |
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danke.
wir haben das buch leider net da. kannst du das mal genau zitieren?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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8
09.10.2006 13:02 |
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Schwarzer
König
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Bin zwar nach wie vor der Meinung, daß hier das GastG gar nicht berührt wird, aber die von OJ Neuss ziterte Stelle lautete wie folgt:
"Den gesetzlichen Fall einer auflösenden Bedingung enthält § 8. Die Beifügung auflösender Bedingungen in der Erlaubnis wurde für das GastG 1930 als unzulässig erachtet, weil aufl. Bedingungen gleichfalls auf eine Befristung hinausliefen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das geltende GastG habe mit der Einführung der Befristung auf Antrag ausch zulassen wollen, daß die Erl. auf Antrag an eine auflösende Bedingung geknüpft wird. Denn bei der Befr. steht - in der Regel auch hinsichtlich des Zeitpunktes - fest, daß das die Erl. beendende Ereignis eintreten wird. Das kann die Beurteilung der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 beeinflussen und sich auf die Höhe der für die Erl. anfallenden Verwaltungsgeb. auswirken. Diese Interessenlage war für die Einführung der Befr. auf Antrag maßgebend. Sie ist bei der auflösenden Bedingung nicht gegeben. Hier ist gerade ungewiß, ob das den Gegenstand der Beingung bildende Ereignis eintritt, und damit, ob die Erl. zum Erlöschen kommt. Für die Beifügung einer auflösenden Bedingung ist daher im GastG eine Rechtsgrundl. nicht vorhanden. Eine solche wäre aber erforderlich, weil eine aufl. Bed. die Berufszulassung betrifft, § 31 i.V.m. § 1 Abs. 1 GewO. Deshab darf die Erl. nicht unter aufl. Bed. erteilt werden. Dasselbe gilt für den Widerrufsvorbehalt; in § 15 Abs. 2 und 3 sind die Widerrufsgründe abschließend geregelt."
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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9
09.10.2006 14:39 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Erlaubnis Außenbewirtung |
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Hej aus Hamm,
@ schwarzer:
Treffer ins Schwarze!
Ich gebe dir völlig Recht. Es kann nicht sein, dass die Farbe der Sonnenschirme nun Regelungsgehalt einer Auflage wird.
Auch ist die Auflage grundsätzlich unzulässig, weil ja bereits etwas im Ortsrecht (ich denke doch, mit Sanktionen, oder?) geregelt ist. Ich würde somit nur einen anderen Gesetzestext wiederholen. Das ist aber nicht Sinn der Auflagen nach § 5 GastG.
In dem Fall müsste also eine Regelung über die Gestaltungssatzung getroffen werden.
Das GastG bleibt völlig unberührt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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10
09.10.2006 16:51 |
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