Ist Babysitting Gewerbe?? |
Netti
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Ist Babysitting Gewerbe?? |
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Hallo,
ich muss nach 20 Jahren im Gewerbeamt nun auch mal eine Frage in den Raum stellen.
Ist "Babysitting" als Gewerbe anzuzehen und damit nach § 14 GewO anzeigepflichtig?
Ich hatte bisher noch nie mit diesem Thema zu tun - aber nun wurde an mich eine derartige Anfrage heran getragen.
Die Frau bietet bei Ebay Kleinanzeigen ihre Diensteistung an. Sie will zu den Familien ins Haus gehen und dort die Kinder beaufsichtigen und sie bietet auch an, dass das Kind zu ihr kommen kann und auch dort übernachten kann. Sie will sich eine Homepage zulegen und dort auch eine Preisliste veröffentlichen. Dies sind doch alles Indizien für eine "auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht".
Angeblich ist sie staatlich geprüfte Erzieherin.
Auf viele Antworten freut sich
Netti
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20.06.2013 13:38 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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RE: Ist Babysitting Gewerbe?? |
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Für uns ist "Babysitting" kein Gewerbe, da die Person weisungsgebunden ist.. sie kann nicht frei entscheiden, wann sie wessen Kind beaufsichtigen will, da die Eltern diesbezüglich klare Vorgaben machen....
ich würde vorsorglich auch einmal beim Jugendamt nachfragen... ich glaube, von dort werden inzwischen auch recht viele Vorgaben gemacht, wer eine Kind wann und wo beaufsichtigt und vor allen Kinden bei sich übernachten lässt...
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2
20.06.2013 13:50 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Ist Babysitting Gewerbe?? |
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aus Rheinhessen,
wenn die Dame regelmäßig tätig wird und auf einer Homepage wirbt ist sie m. E. mindestens sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig. Hinsichtlich der Einordnung zu einem Gewerbe bin ich mir unsicher - der Argumenation der Kollegen aus Frankenthal
Zitat: |
Für uns ist "Babysitting" kein Gewerbe, da die Person weisungsgebunden ist.. sie kann nicht frei entscheiden, wann sie wessen Kind beaufsichtigen will, da die Eltern diesbezüglich klare Vorgaben machen.... |
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ist für mich nicht ganz schlüssig. Jeder Handwerker oder Gewerbetreibender erhält u. U. von seinem Auftraggeber Terminvorgaben und (mehr oder weniger detailliert) Arbeits- und Zeitvorgaben. Ob ein Handwerker einen Kunden annimmt oder ein Babysitter einen Auftrag zur Kinderbetreuung oder eben nicht - mir erschließt sich nicht der Unterschied.
Ansonsten wüsste ich in diesem konkreten Fall, wenn ich mich an der Definition des Gewerbebegriffs entlanghangele, keinen einleuchtenden Grund hier kein Gewerbe anzunehmen.
selbständig - ja - Zwar Weisungsgebunden hinsichtlich der Tätigkeit und zeiten, kann sich m. E. aber die Kunden doch aussuchen.
Gewinnerzielungsabsicht - Ja
auf Dauer angelegt - Ja
erlaubt - Ja (vorbehaltlich etwaiger Erlaubnisse aus dem Jugendschutzrecht...)
Urproduktion - Nein
Verwaltung eigenen Vermögens - Nein
höherer Beruf - wohl auch Nein
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 20.06.2013 14:30.
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20.06.2013 14:29 |
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LKKS
Kaiser
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So sehen wir das:
Die Tätigkeit der Tagesmütter besteht in der Betreuung eines oder mehrerer Kinder.
Gemäß § 43 SGB 8 benötigt eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages oder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, eine Erlaubnis. Unterhalb dieser Grenze ist eine Erlaubnis nicht notwendig.
Für die gewerberechtliche Einordnung ist die Frage der Erlaubnispflicht nicht von Be-deutung. Die Erlaubnispflicht knüpft nicht an die Art und Weise der Betreuung an, son-dern an den Umfang der Tätigkeit. An die Inhalte der Betreuung werden bei der er-laubnispflichtigen Tätigkeit keine höheren Anforderungen gestellt.
Gemäß § 6 GewO unterfällt diese Tätigkeit in jedem Fall nicht der Gewerbeordnung. Sie ist unter die Erziehung von Kindern gegen Entgelt zu subsumieren.
Im Gegensatz zu der unterrichtenden Tätigkeit handelt es sich hier um jede über den Unterricht hinausgehende Einwirkung auf die Persönlichkeit. Auch bei der reinen Beaufsichtigung der Kinder im eigenen Haushalt handelt es sich um eine solche Einwirkung, da das Kind gewisse Regeln einhalten muss.
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20.06.2013 14:48 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
in unserem Gewerbe-Lexikon steht...
"Gewerbeanzeige nicht notwendig (Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 20.06.1996.) Es handelt sich um eine unselbständige Tätigkeit."
Ich denke jedoch, dass bezieht sich auf Jugendliche die in den Ferien mal im Umkreis ein wenig die Kühlschränke der Nachbarn plündern.
Wie beschrieben wird es aber im großen Stil angelegt und aufgezogen. Ich stimme daher Koll. Rheinhesse zu.
Tagespflegemuttis und -papis unterliegen komplett dem Jugendamt und sind gewerberechtlich nicht anzuzeigen. Inwieweit dies auch aufs Babysitting zutrifft, würde ich beim Jugendamt in Erfahrung bringen.
Gruß
Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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20.06.2013 14:55 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo,
Tagespflegemütter unterliegen m.E. nicht voll der Aufsicht des Jugendamtes. Insbesondere der von LKKS zitierte § 43 SGB 8 bezieht sich auf die Unterbringung von Tagespflegekindern, die unter der Ausicht des JA stehen. Hierfür gibt es eine Extra-genehmigung. Für Babysitting gelten diese Bestimmungen nicht.
Wir haben damals unseren Sohn zu einer Tagesmutter gebracht, mit der wir einen Vertrag über die Unterbringung und Betreuung des Kindes zu einem frei ausgehandelten Preis X abgeschlossen haben.
Sie hatte eine Extra-versicherung für solche Betreeungen und gut wars.
Etwas anderes kann es sein, wenn Tagesmütter beim JA gemeldet und über dieses vermittelt werden.
Ansonsten behalte ich mir/ wir uns selbst vor, wem wir unser Kind anvertrauen.
Die Frage der Gewerbsmäßigkeit klammere ich mal aus.
VG J. Simon
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20.06.2013 15:03 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
zu dem Thema habe ich noch einen Hinweis im Landmann-Rohmer, Kommentierung zu § 34 GewO in der Rand-Nr. 13 (die letzten Sätze)
Zitat: |
Keine (nach § 34 c GewO) erlaubnispflichtige Tätigkeit üben ... Baby-Sitter aus, da Sie die Kinder nicht vor Angriffen Dritter, sondern allenfalls vor Gefahren schützen sollen, die von den Babys selbst ausgehen. Aber auch schon früher war eine Erlaubnispflicht abgelehnt worden, wenn es sich um Jugendliche oder junge Erwachsene handelt, die Kinder während der Abwesenheit von deren Eltern zur Aufbesserung des Taschengeldes einige Stunden betreuen, da es schon an der Gewerbsmäßigkeit fehlt. |
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Wie bereits ausgeführt, dürfte die hier zur Diskussion stehende Fallgestaltung aber über das vorstehend beschriebene Maß deutlich hinausgehen.
Nicht ganz nachvollziehen kann ich hier, das Babysitter die Kinder nur vor sich selbst schützen sollen - was ist mit den gefährlichen Geschwistern???
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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7
20.06.2013 15:24 |
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