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sternenfaengerin sternenfaengerin ist weiblich
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Gewerbeuntersagung

Moin

folgender Fall: Eine Gewerbeuntersagung nach § 35GewO wurde rausgeschickt wg. Steuerschulden. Es wurde WS eingelegt, da derjenige gerade mit dem Finanzamt wegen Abzahlung der Schulden in Kontakt steht. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig, obwohl Sofortvollzug angeordnet wurde.
Inzwischen wurde uns vom Finanzamt mitgeteilt, dass alle Schulen getilgt sind.

Was nun? Ich weiß nicht, welcher Verfahrensschritt jetzt folgt Kopfkratz

Danke

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Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von sternenfaengerin: 05.10.2006 10:24.

1 05.10.2006 10:23 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
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Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Gewerbeuntersagung

Moin aus Kierspe,

wenn sich die Untersagung nur auf die Rückstände beim Finanzamt beziehen und diese getilgt sind, würde ich die Verfügung wieder aufheben, da ja der Grund für die Untersagung hinfällig ist.

Gruß Boshamer

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2 05.10.2006 10:37 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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sternenfaengerin sternenfaengerin ist weiblich
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also rücknahme eines rechtswidrigen VA nach § 48 VwVfG?!

hätte ich mir schon beinahe gedacht großes Grinsen

die rücknahme ist dann auch wieder ein VA, oder?!

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3 05.10.2006 10:41 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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Ne, ne, nicht rechtswidrig, da ja zum Zeitpunkt der Verfügung die Schulden wohl tatsächlich bestanden haben. Also war das Ding rechtmäßig.

Die Rücknahme stellt dann auch wieder einen Verwaltungsakt dar.

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4 05.10.2006 10:44 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Gewerbeuntersagung

Hallo,

die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens oder außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahren erfolgen.

1) außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens:
a) entweder auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (z.B. § 15 GastG, §§ 172 ff. AO)
b) oder sofern eine Sonderregelung nicht vorhanden ist, auf Grund des VwVfG (Rücknahme, Widerruf)

2) innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens (z.B. nach §§ 72 , 113 I VwGO).

Wenn ich richtig verstanden habe, befinden wir uns in einem Rechtsbehelfsverfahren, weil der Betreffende Widerspruch (Anfechtungswiderspruch) eingelegt hat, oder?! Ein Rechtsbehelfsverfahren endet mit einem Abhilfe- oder einem Widerspruchsbescheid.

Viele Grüße
A. Thien
5 05.10.2006 11:01 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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Zitat:
Original von Boshamer
Ne, ne, nicht rechtswidrig, da ja zum Zeitpunkt der Verfügung die Schulden wohl tatsächlich bestanden haben. Also war das Ding rechtmäßig.

Die Rücknahme stellt dann auch wieder einen Verwaltungsakt dar.


aber die rücknahme kann sich ja nur auf einen rechtswidrigen VA beziehen.
ein rechtmäßiger VA kann nur widerrufen werden.

verwirrt

Zitat:
Wenn ich richtig verstanden habe, befinden wir uns in einem Rechtsbehelfsverfahren, weil der Betreffende Widerspruch (Anfechtungswiderspruch) eingelegt hat, oder?! Ein Rechtsbehelfsverfahren endet mit einem Abhilfe- oder einem Widerspruchsbescheid.


ja, wir befinden uns in einem rechtsbehelfsverfahren.
also abhilfebescheid nach ... VwGO?

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sternenfaengerin: 05.10.2006 11:04.

6 05.10.2006 11:02 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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Dem Meister Boshamer ist ja wieder sowas von zuzustimmen, daß die Schwarte kracht.

Der Ausgangsbescheid ist rechtmäßig ergangen. Im Zuge der Abhilfeprüfung für den Widerspruch bzw. der Prüfung einer Rücknahme der Untersagung, sollte aber ein genaue Prognose erstellt werden, daß der Gewerbetreibende in Zukunft die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Mag ja sein, daß der Knabe unter dem Druck behördlicher Maßnahmen Kohle hat rüberwachsen lassen, aber für den Ausgangsbescheid müssen ja erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit gegeben sein. Sicherlich hat der Gute noch mehr Schulden und automatisch eine Rolle rückwärts zu machen ist vielleicht etwas verfrüht.

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
7 05.10.2006 11:10 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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das verfahren ist seit oktober 2005 ausgesetzt und bisher sind keine neuen beschwerden eingegangen.

also nun abhilfebescheid?

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8 05.10.2006 11:12 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
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nochmal,
da offensichtlich ein zulässiger Widerspruch vorliegt, befindet man sich zwangsläufig in der Abhilfeprüfung. Ist aber ganz schön blöd, weil dann die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auf der Kippe steht. Es kommt jetzt drauf an, wann welche Handlung vorgenommen wurde.
Hat der Betroffene die Schulden getilgt nachdem der Bescheid erlassen war, oder davor? Unter welchen Bedinungen wurde die Aussetzung des Verfahrens gewährt? Was war das Ziel der Aussetzung?

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schwarzer: 05.10.2006 11:20.

9 05.10.2006 11:19 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Zitat:
Original von Schwarzer
Hat der Betroffene die Schulden getilgt nachdem der Bescheid erlassen war, oder davor? Unter welchen Bedinungen wurde die Aussetzung des Verfahrens gewährt? Was war das Ziel der Aussetzung?


als der bescheid rausging, war der betroffene bereits in gesprächen zur entwicklung von tilgungsplänen mit dem finanzamt.
bedingungen der aussetzung waren: keine neuen steuerschulden, tilgungen sollen fristgerecht gezahlt werden.
inzwischen liegen keine schulden mehr vor und alle bedingungen wurden erfüllt.
ziel war wohl abbau aller schulden, weiß ich nicht genau. ist für mich aus der akte net ersichtlich.

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10 05.10.2006 11:25 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
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Wenn vom Sanierungskonzept die Behörde Kunde hatte und alles auf Besserung hinwies, weshalb war dann der Untersagungsbescheid veranlaßt? Muß ja einen Grund haben, daß die Behörde das Gewerbe untersagt und mehr oder weniger gleich wieder die Rolle rückwärts qua Aussetzung probt. Wäre doch naheliegender gewesen, während des Untersagungsverahrens eine Aussetzung zur Beobachtung der Gutwilligkeit des Betroffenen zu machen. Das läßt evtl. den Ausgangsbescheid wackeln.

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11 05.10.2006 11:33 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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der betroffene sollte tilgungspläne bis zu einem bestimmten datum vorlegen. dies wurde nicht gemacht und 10tage später wurde der bescheid erlassen. kurz vor ende der ws-frist hat er dann ws eingelegt mit der begründung gerade in gesprächen mit dem finanzamt zu sein.

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12 05.10.2006 11:42 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
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Hmm, dann unterstellen wir mal, daß der Bescheid zum Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig war. Dies ist insbesondere wegen der Entscheidung über die Kosten von Belang. Kann ja wohl nicht sein, daß der Knabe nicht nur wieder arbeiten darf, darüber hinaus wären ja auch Anwaltskosten etc. vom Staat zu tragen (zumindest anteilig).
Am besten, er näme den Widerspruch gegen den Bescheid zurück und im Zuge dessen wird gesondert die Wiedergestattung des Gewerbes verfügt (§ 35 Abs. 6 GewO). Ansonsten Vorlage bei Widerspruchsbehörde.

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
13 05.10.2006 12:09 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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aber ist eine so frühe wiedergestattung möglich? das geht doch nur bei besonderen gründen...
außerdem geht der betroffene da sicher net drauf ein weil ja ne eintragung im gewerbezentralregister fo,gt, oder?!

wiederspruchsbehörde... darf nichtjede behörde abhelfen, falls wir dem widerspruch abhelfen?

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sternenfaengerin: 05.10.2006 12:46.

14 05.10.2006 12:44 sternenfaengerin ist offline E-Mail an sternenfaengerin senden Beiträge von sternenfaengerin suchen
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Mahlzeit.
Die Ausgangsbehörde entscheidet über die Abhilfe. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, dann entscheidet die Widerspruchsbehörde und wenn es diese nicht mehr gibt, das VG.
Wenn dem Widerspruch vollständig abgeholfen wird, dann wird ja gesagt, daß der Ausgangsbescheid rechtswidrig war. Sinngemäß auch entsprechend Teilabhilfe (Kostenfolge!). Das Widerspruchsverfahren dient ja der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des VA.
Rücknahme der Verwaltungsentscheidung ist ja nur bei rechtswidrigem VA drin. Habe ja unterstellt, daß die Entscheidung rechtmäßig war. Also, wie sollen wir den Bescheid sonst aus der Welt bringen, ohne gleichzeitig zu sagen, "wir haben Mist gebaut" und ohne für den Rechtsanwalt zahlen zu müssen? Auf die Schnelle fällt mir halt nicht mehr ein, bin schließlich kein Jurist und kein Verwaltungscrack. Kommen bestimmt noch die Koryphäen, die den Fall so richtig zubereiten können.

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Wolfgang Schwarzer
15 05.10.2006 13:49 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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Gewerbeuntersagung Abhilfeentscheidung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

maßgeblich für die Beurteilung einer Gewerbeuntersagung bei einer Anfechtungsklage ist der Sachstand zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (i.d.R Widerspruchsbescheid). Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein Vorverfahren zur Anfechtungsgrundlage handelt. wäre entsprechend zu verfahren. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

Wenn der Grund für den Erlass des Verwaltungsaktes nach Erhebung des Widerspruchs wegfällt (der Betroffene ist wieder zuverlässig geworden) ist dem Widerspruch nach § 72 VwGO abzuhelfen und über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ist nach § 80 VwVfG zu treffen.

In diesem Fall empfehle ich, nach § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG zu entscheiden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Untersagungsbescheides war dieser rechtmäßig, da sich die Tatsachen, die zur Feststellung der Unzuverlässigkeit geführt haben, erst nach Erhebund des Widerspruchs geändert haben. Die Kosten des Untersagungsbescheides und ggf. die Kosten der Rechtsverfolgung (Anwaltskosten) hat der Widerspruchsführer damit selbst verschuldet. Der Betroffene hätte bereits nach der Anhörung mit der Schuldentilgung beginnen können.

Die Kostenentscheidung ist ein Verwaltungsakt, der unabhängig von der Hauptsache angefochten werden kann. Da es sich hier insoweit um einen belastenden VA handelt, ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. Darin sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig ist.

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Thomas Kirchhammer
16 05.10.2006 14:46 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Gewerbeuntersagung Abhilfeentscheidung

Ey, schlagt doch nicht so mit den §§ um euch!

Kurz und knapp:

Wenn du deinen Widerspruch zurückziehst, hebe ich meine OV auf.

Das funktioniert bei uns gut.

Simples Schreiben: "Ich hebe meine OV vom ... auf." Fertich.

Und alle haben sich wieder lieb!

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Jörg Wiesemeier
17 05.10.2006 15:12 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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RE: Gewerbeuntersagung Abhilfeentscheidung

Hi,

da Sternenfängerin Studentin ist, gehe ich davon aus, dass sie den Fall lehrbuchmäßig lösen soll, oder?! Und da is nich mit: "Wenn Du Deinen Widerspruch zurück ziehst........"


Viele Grüße
A. Thien
18 05.10.2006 15:17 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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RE: Gewerbeuntersagung Abhilfeentscheidung

Tja, das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Für die Klausur wäre meine Lösung richtig, in der Praxis funktioniert auch die Andere.

Schlecht wäre nur, wenn der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, der ausnahmsweise etwas vom Verwaltungsrecht versteht. Dieser würde den Widerspruch nicht zurücknehmen, denn dann zahlt sein Mandant nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Kosten des Verfahrens.

(Hoffentlich liest das kein Anwalt, wenn sich unsere Tricks herumsprechen...... )

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Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 05.10.2006 15:23.

19 05.10.2006 15:22 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Gewerbeuntersagung Abhilfeentscheidung

OK, OK, also die Theorieschiene!

Der Betroffene hat es zu Steuerschulden kommen lassen, die wohl so erheblich waren, dass eine GU gerechtfertigt war. Trotz Aufforderung hat er die notwendigen Sanierungs- und Tilgungspläne nicht vorgelegt. Der Bescheid ist erlassen. In der Widerspruchszeit hat er sich dann mit dem Fa auseinander gesetzt und eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Die Rückstände sind getilgt. Widerspruch ist eingelegt worden.

Eine GU nach § 35 GewO ist eine auf dem Verhalten der Vergangenheit basierende Zukunftsprognose. Trotz Aufforderung hat er für die Beurteilung notwendige Unterlagen nicht vorgelegt. Erst nach Erlass der OV wurde Kontakt mit dem FA aufgenommen und die Rückstände beglichen.

Theoretisch ist er immer noch unzuverlässig. Selbst unter dem Druck des GU-Verfahrens hat er nichts unternommen. Erst als die OV im Raume stand, wurde er schnell. Die OV ist rechtmäßig. Alleine die Zahlung der Rückstände ist noch kein Indiz für die wiedererlangte Zuverlässigkeit. Er muss seinem Gesamtbild nach zuverlässig sein, und das ist er nicht.

Ich würde die OV nicht aufheben und des WS abgeben bzw. als WS-Behörde dem Widerspruch nicht abhelfen. Die Chancen, gerichtlich zu bestehen, sind gut!


Aber:
Das ist meine Theorie! Augen rollen In der Praxis würde ich es wie oben beschrieben machen.

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Jörg Wiesemeier
20 06.10.2006 07:18 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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