Gewerbeuntersagung |
Christian Bülow
Eroberer
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Hallo und
zusammen!
Wie beim Kollegen Wiesemeier halte ich das auch immer ganz pragmatisch: Wenn ich zum Ergebnis komme, dass der Gewerbetreibende nach Erlass der OV (bei eingelegtem WS) wieder zuverlässig ist, hebe ich meine OV wieder auf. Das erfolgt ohne große Angabe von Paragraphen. Gleichzeitig erkläre ich, dass sich der hiergegen eingelegte Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresse erledigt hat. So brauche ich hierüber auch nicht zu entscheiden. Das klappte so bisher auch, wenn Rechtsanwälte drinstecken.
So ist der Gewerbetreibende froh, weiter arbeiten zu dürfen und der RA kriegt schon irgendwie sein Geld von seinem Mandanten. Wenn der RA allerdings Stunk macht und sagt: SO GEHT DAS ABER NICHT!!!!, dann müssen wir weitersehen und uns was anderes überlegen. Kam aber wie gesagt bisher nicht vor.
Grüße aus dem Rheinland und ein schönes Wochenende!
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21
06.10.2006 11:44 |
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Solon
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sternenfaengerin
Jungspund
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also, ich habe jetzt mit meinem chef geredet.
wir werden dem ws abhelfen und den gewerbeuntersagungsbescheid zurücknehmen. eine rücknahme i.s.d. VwfG kann man so ja nicht nehmen; möglich ist nur ein Widerruf.
wie kann man diese entscheidung am besten formulieren?
1. die untersagung wird zurückgenommen
2. kostenentscheidung... bla bla
zu punkt 1. welcher §§ ?
helft mir mal.
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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22
09.10.2006 09:07 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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Hi,
da Rücknahme und Widerruf spezielle Begriffe für die Aufhebung eines VA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens sind, sollte man diese Begriffe im Rechtsbehelfsverfahren nicht verwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren ist die AUFHEBUNG der richtige Begriff.
Viele Grüße
A. Thien
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23
09.10.2006 10:42 |
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sternenfaengerin
Jungspund
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
Hi,
da Rücknahme und Widerruf spezielle Begriffe für die Aufhebung eines VA außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens sind, sollte man diese Begriffe im Rechtsbehelfsverfahren nicht verwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren ist die AUFHEBUNG der richtige Begriff.
Viele Grüße
A. Thien |
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danke!
und die aufhebung erfolgt dann nach § ... ?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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24
09.10.2006 10:46 |
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Schwarzer
König
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Immer auf die Ausgangsentscheidung gucken und deutlich machen, daß Sie dem Widerpruch in bezug auf die Untersagung abhelfen (siehe Stellungnahme des Herrn Kirchhammer). Nicht im Kostenpunkt!
Beispiel:
1. Nr. 1 des Bescheides über die Gewerbeuntersagung gegen Herrn XY vom.... wird aufgehoben.
2. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens bleibt der Bescheid unberührt.
3. Die Kosten hat Herr XY zu tragen .
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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25
09.10.2006 10:49 |
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sternenfaengerin
Jungspund
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Zitat: |
Original von Schwarzer
1. Nr. 1 des Bescheides über die Gewerbeuntersagung gegen Herrn XY vom.... wird aufgehoben.
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das muss ja begründet werden. gestützt auf welche rechtsgrundlage?
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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26
09.10.2006 11:18 |
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Antonia Thien
König
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Hi,
ist der Widerspruch zulässig und hält die Ausgangsbehörde ihn in vollem Umfang für begründet, so ergeht gem. § 72 VwGO ein Abhilfebescheid, z.B.:
1. "Ihrem Widerspruch vom ... gegen meinen Bescheid vom ... wird gem. § 72 VwGO abgeholfen."
2. Kostenentscheidung ....
Im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid muss der Abhilfebescheid nicht den Anforderungen des § 73 III 1 VwGO genügen, er muss also weder begründet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden (weil er den Widerspruchsführer ausschließlich begünstigt).
Viele Grüße
A. Thien
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27
09.10.2006 11:36 |
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