Straußwirtschaft |
Schwarzer
König
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Straußwirtschaft |
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zusammen,
bin kurz vor einem Verzweiflungsanfall.
Folgender Sachverhalt macht Kopfweh:
Straußwirtschaften sind in Bayern für max. 4 Monate erlaubnisfrei zulässig.
Nun gibt es zwei Winzer (Seniorchef + Schwiegersohn). Ein jeder baut seinen Wein auf seinem Hang an, Ausbau und Abfüllung des Weines finden in der gleichen Betriebsstätte statt, jeweils weinbuchmäßig und in sep. Tanks. Jeder der beiden Weine hat seine eigene amtliche Prüfnummer.
Die Winzer gelten also nach Weinrecht als getrennte Betriebe.
Die beiden wohnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt.
Es gibt nun die Übung, daß ein jeder der beiden Winzer auf dem Betriebsanwesen, in einem ehem. Stallgebäude, eine Straußwirtschaft betreibt. Der eine hat die Hecke für vier Monate im Frühjahr, der andere für vier Monate im Herbst.
Hinweise auf eine Anmietung der Gaststätte durch einen der Winzer gibt es nicht.
Habe mich naßforsch auf den Standpunkt gestellt, daß dies nicht geht. Aber ich finde keine Literatur etc. Wäre extrem für Hilfe dankbar.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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1
04.10.2006 08:48 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
ich hab zwar keinen blassen Schimmer von euren Straußwirtschaften, aber ich verstehe den GastG-§§ so, dass du eigentlich nichts machen kannst, es sei denn, ihr habt durch Rechtsverordnung geregelt, dass sich 2 Winzer nicht einen Bereich teilen dürfen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
04.10.2006 13:02 |
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Solon
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Schwarzer
König
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Was für ´ne Gebühr? In Bayern wird die Hecke (auch Häcker, Strauß, oder Besenwirtschaft genannt) nur bei der Gemeinde angezeigt. Das wars. Lediglich Auflagen nach § 5 GastG wären denkbar. Im Prinzip ist es wohl so, wie Ihr schon gesagt habt: Man muß sich damit anfreunden, zumal es für die Sache mittlerweile eine Lösung gegeben hat. Der ältere Winzer hört aus gesundheitlichen Gründen auf (ist wohl auch entnervt).
Es ist schon eine lustige Sache: Man muß nur seinen selbst gepflanzten und ausgebauten Rebensaft kredenzen, schon spielt die Erlaubnispflicht gar keine Rolle mehr. Die räumlichen Anforderungen sind auch nicht allzu hoch (40 Sitzplätze Oberkante, unbegrenzte Stehplätze, drinnen oder draußen, in einer Scheune oder sonstwo ist egal, Hauptsache am Ort des Weinbaus, keine Anmietung von Räumen).
Die Hecken dürfen auch nur einfach zubereitete Speisen abgeben. Da hat sich vor Jahren mal jemand die Mühe gemacht, aufzudröseln, was da alles abgegeben werden kann (so nach dem Motto: Spiegelei ok, Rührei nicht). Ein blödes Thema, wenns zu Konflikten kommt.
Bei uns haben zwar die meisten Winzer eine Erlaubnis, aber da, wo es baurechtlich klemmt, ist das halt ´ne feine Sache. Wenn im Zuge der Klimaerwärmung der Weinbau noch Norden verlagert wird, dann wird das vielleicht auch noch ein Thema in den "Nordstaaten"
Jedenfalls vielen Dank an den Nabel der Welt und den Wittgensteiner für die Hilfe.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
05.10.2006 10:22 |
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stillingb
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Hallo,
ich war auf einem Gaststättenrechts-Lehrgang und da wurde dieses Thema auch angesprochen. Es ging dabei zwar nicht um eine Straußwirtschaft sondern um eine Veranstaltungshalle bzw. eine Diskothek. Der Referent erklärte, dass durchaus für ein und denselben Raum mehrere Gaststättenerlaubnisse bestehen können und diese Fälle sich in Zukunft sicher mehren werden. Um die Betriebskosten zu senken, werden z.B. Diskotheken an verschiedenen Wochentagen von verschiedenen Betreibern evtl. geführt.
Viele Grüße aus Niederbayern
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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5
05.10.2006 10:28 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Zitat: |
Original von Schwarzer
Wenn im Zuge der Klimaerwärmung der Weinbau noch Norden verlagert wird, dann wird das vielleicht auch noch ein Thema in den "Nordstaaten"
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Und wo bitteschön bekommen die Flachlandtiroler den Schiefer und die Berge weg?
Wasser hätten Sie genug, das ist aber meistens salzig.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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6
05.10.2006 15:20 |
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Schwarzer
König
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Grüße an den Nabel der Welt.
Immerhin gibt es schon in Dänemark einen Winzer. Dem Vernehmen nach kostet die Buddel von dem so um die 25 Öre (€).
Ich seh schon die Zeiten raufdämmern, in denen der Bocksbeutel bis zum Nordkap wandert. Bei der Brühe, die da manchmal eingefüllt wird, fällt ein bißchen Salzwasser gar nicht weiter auf.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
05.10.2006 15:39 |
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Schwarzer
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Berge schaden nicht. In unserer Gegend gibt es ja fast nur Weinberge. Da werden eben die Hänge terrassiert und die Weinstöcke draufgepflanzt, daß es kracht
. Sowas gibt der Gegend dann einen romatischen Touch.
Dann wird das Wittgensteiner Land zum Land der 1000 Weinberge, sozusagen ein Schlaraffenland.
Der Titel "Bleib wild Tröpfchen" klingt schon vielversprechend. Da kann ein Marketingstratege was draus basteln. Der beste Titel ist noch immer der "Kröver Nacktarsch" (heißt wirklich so). Aber bevor uns derselbe auf Grundeis geht, bleiben wir lieber wild
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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9
05.10.2006 15:58 |
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Schwarzer
König
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Genau Herr Kirchhammer ! Das war auch die Marschrichtung: Einheitlich erscheinender Betrieb, der auf Grund des Winzerprivilegs ohne Erlaubnis geführt wurde. Da allerdings das Kriterium "gemeinsamer Haushalt" nicht gegeben ist, ansonsten der Betrieb sauber geteilt ist, zudem hoch und heilig versprochen wurde, daß im Herbst nur der eine, im Frühjahr der andere Winzer tätig wird und nur jeweils seinen Wein ausschenkt, sind Zweifel doch zumindest angebracht. Die baurechtlichen Folgen wurden berücksichtigt. Insofern habe ich den Standpunkt eingenommen, daß es sich um eine Saisongaststätte mit zwei wechselnden Betreibern handelt.
Ohne weiteres läßt sich jedoch das Privileg nicht widerlegen. Winzer A könnte ja bei entsprechender Witterung einen "Weingarten" auf seinem Betriebsgehöft einrichten. Winzer B dann 25 m weiter eine Scheune entsprechend nutzen. Da wird auf Grund dieser Sonderregelung keine Baugenehmigung verlangt.Es gibt Gegenden, da finden die Hecken z.T. in der Garage oder der Wohnstube statt.
Der Gesetzgeber hat eben eine solche Konstellation wie die o.g. nicht vorhergesehen.
Im Zweifel hilft nur eines: Die Gaststube dem Grundstückseigner und Winzer zuzuordnen und die Gebäudeüberlassung an den anderen für rechtswidrig zu erklären. Allerdings schweigt hierzu die GastV, denn dort ist nur von der Anmietung eigens zum Zweck der Bewirtung die Rede.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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11
05.10.2006 16:44 |
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Ingolstadt
König
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Lieber Kollege,
im Hinblick auf die "Deregulierung" im Gaststättengesetzt würde ich mein Herzblut auch nicht für die Klärung dieser Frage vergießen. Da baurechtlich alles in Ordnung ist, bestehen auch keine Bedenken wegen der Sicherheit der Gäste.
Aus dem Zusammenhang zwischen § 14 GastG und § 3 der (Bay)GastV kann jedoch geschlossen werden, dass der Ausschank "an Ort und Stelle" insgesamt 4 Monate nicht überschreiten darf, unabhängig von der häuslichen Gemeinschaft der Winzer.
§ 3 GastV soll wohl auch für den dümmsten Winzer (Häcker) unmißverständlich feststellen, dass eine Winzerfamilie ab 4 Personen nicht das ganze Jahr über einen Buschenschank betreiben kann.
__________________ Thomas Kirchhammer
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12
05.10.2006 17:04 |
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Waldfee
Tripel-As
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Ich bräuchte wieder mal die Hilfe der Forumsmitglieder!
Bei mir hat eine Kräuterpädagogin angefragt, ob und wie sie eine Straußwirtschaft betreiben kann - ihr habe ein bekannter Kräuterpädagoge die Auskunft gegeben, dass es ein Bayerisches Straußwirtschaftsgesetz geben soll, in dem alles genau beschrieben ist.
Außer dem § 14 GastG und § 3 BayGastV finde ich allerdings nichts. Und in diesen beiden § finde ich weder etwas zu erlaubten Sitzplätzen, Speisenabgabe, Anmeldung usw. Darf nur Wein abgegeben werden oder auch z.B. Kräuterschnaps?
Ich hoffe, ihr könnt mir schnell helfen!
Herzliche Grüße aus dem Bayer. Wald
Waldfee
__________________ Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
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13
26.02.2008 14:31 |
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Waldfee
Tripel-As
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nochmals,
mittlerweile bin ich in Sachen Straußwirtschaften in §§ 3 ff GastV und Rdnr. 2, 3 zu § 14 GastG-Kommentar Michel/Kienzle fündig geworden und habe die liebe Frau entsprechend informiert.
Die Frau sagte mir nun auch, wie das ganze ablaufen soll. Also es werden Exkursionen veranstaltet, bei denen von den Teilnehmern Kräuter gesammelt werden und diese Kräuter werden anschließend zusammen verarbeitet z.B. zu Schnaps, Quark, Creme usw. und sollen dann in einer Straußenwirtschaft abgegeben werden. Sie behauptet, dass es lt. dem "ganz bekannten" Kräuterpädagogen aus Bad Tölz ein Bayer. Straußenwirtschaftsgesetz gibt, in dem alles genau beschrieben ist.
Kennt jemand dieses Gesetz???
__________________ Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
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14
26.02.2008 15:42 |
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Schwarzer
König
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Frau Kollegin,
es gibt kein Straußenwirtschaftsgesetz. Straußwirtschaften sind nur für die Winzer (Landwirte) gedacht, die zum Zwecke der Selbstvermarkung den selbst erzeugten Wein (in Bayern: Nur den Wein aus Trauben!!) ohne Erlaubnis zum Ausschank bringen dürfen. Maßgebend sind die von Ihnen gefundenen Normen (sonst nix).
Die Betätigung der Dame fällt unter alles mögliche, aber auf keinen Fall unter die Normen für die Straußwirtschaften.
In unserer Region gibt es auf Grund des Weinbaus jede Menge Straußwirtschaften. So ein Ding ala Kräuterschnapsverteilung wäre ganz neu.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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26.02.2008 16:34 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Stimmt. Es geht hier nur um Wein oder Apfelwein. Aber vielleicht fällt dem einen oder anderen Bundesland in der Hinsicht ja noch was ein, immerhin dürften die Länder ja... Bayern könnte z.B. was für den Hopfenerzeuger tun...
Übrigens: Die Polargrenze für Wein, der 52. Breitengrad, ist tatsächlich längst nicht mehr aktuell, wie Schwarzers Beispiel Dänemark zeigt. Bei Hamburg gedeihen seit Jahren schon die Reben Phönix und Regent und auch auf Usedom gibt es schon einen Winzer. Ich halte es aber weiter mit süddeutschen Produkten, vornehmlich Trollinger, Lemberger und Dornfelder...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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27.02.2008 10:40 |
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Sigi2910
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Übrigens haben wir hier in BW in Sachen Straußenwirtschaften in der 2002 zuletzt geänderten Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) vom 18.2.1991 "ergänzende" Regelungen:
Straußwirtschaften
§ 5
Erlaubnisfreiheit
(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).
(2) Wer Wein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf nicht auch noch eine Straußwirtschaft betreiben.
(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.
§ 6
Räumliche Voraussetzungen
(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs gelegen sind.
(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.
(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.
§ 7
Verabreichung von Speisen, Nebenleistungen
(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.
§ 8
Anzeige
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen
und dabei mitzuteilen
1. den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll,
2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden
sind und der Wein ausgebaut worden ist,
3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.
§ 8a
Ausschank von Apfelwein
(1) §§ 5-8 gelten für den Ausschank von selbsterzeugtem Apfelwein entsprechend.
(2) Wer selbsterzeugten Wein und selbsterzeugten Apfelwein ausschenkt, darf auch insgesamt nur vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten eine Straußwirtschaft betreiben.
Vielleicht gibt es so etwas in Bayern ja auch.
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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17
27.02.2008 10:52 |
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Schwarzer
König
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Moin, Moin ins Ländle,
natürlich gibt es sowas in BY auch. Das sind bei uns die §§ 3 und 4 und 6 der Gaststättenverordnung (GastV). Allerdings gibt es keine Straußenwirtschaft für Apfelwein. Prost:-)))
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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18
27.02.2008 11:28 |
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Sigi2910
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Bei uns eigentlich auch nicht. Die Domäne liegt wohl in Hessen...
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Siegbert Morlock
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19
27.02.2008 11:38 |
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