illegales Gewerbe- Gewerbeanmeldung gestatten? |
sternenfaengerin
Jungspund
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illegales Gewerbe- Gewerbeanmeldung gestatten? |
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Guten Morgen,
wir haben hier ein illegales Wettbüro, haben ihm jedoch die Gewerbeanmeldung verwehrt. Hätten wir ihm diese Anmeldung gestatten sollen? Hab mal gehört, dass es ein Urteil von nem Münchner Gericht geben soll, in dem gesagt wird, dass die Gewerbeanmeldung nicht maßgebend ist, ob nun illegal oder nicht, also das wir ihm diese nicht verwehren können...
Vielmehr könnte durch die Gewerbeanmeldung besser gegen denjenigen vorgegangen werden, da man ja Daten etc. hat.
Stimmt das? Kennt jemand das Urteil? Bräuchte es mal...
__________________ Begegne der Welt mit einem Lächeln.
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1
29.09.2006 08:01 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE illegales Gewerbe- Gewerbeanmeldung gestatten? |
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nach Baden-Württemberg,
zur Frage der Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 (1) GewO für (illegale) Wettbüro's gibt es zwar bereits mehre VG-Entscheidungen in erster Instanz, aber die Rechtsmeinungen gehen trotdem zu dem Thema noch zum Teil auseinander.
Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten, können Sie sich für den geschlossenen Bereich dieses Forums anmelden: dort gibts zur Sportwettenthematik jede Menge Info's und Downloadmöglichkeiten von Gerichtsentscheidungen (auch zu Ihren Thema).
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
29.09.2006 08:28 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: RE illegales Gewerbe- Gewerbeanmeldung gestatten? |
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Guten Morgen Sternenfängerin,
sind Sie Nachtarbeiterin oder kann man auch tagsüber Sterne fangen?
Spaß beiseite, es gibt je ein Urteil des VG Ansbach und des VG München zu diesem Thema. Danach kann eine Gewerbeanmeldung nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Tätigkeit generell, ohne Ausnahme- oder Genehmigungsmöglichkeit verboten ist. Nach dem Gewerbebegriff ist Gewerbe jede erlaubte (nicht verbotene) Tätigkeit.
Glücksspiele sind aber nicht generell verboten, sondern nur dann, wenn für die Veranstaltung des Glücksspiels keine Erlaubnis vorliegt. Verboten ist auch der Betrieb einer Gaststätte ohne Erlaubnis, nur dass der unerlaubte Betrieb keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Die oben angeführten Urteile verweisen auf § 14 Abs. 2 GewO und die obige Feststellung. Danach sind Wettbüros aller Art anzuzeigen. § 14 Abs. 2 dient der Ergänzung des 6 Abs. 1 (Handel mit Lotterielosen) und des § 33 h GewO.
Es ist daher grundsätzlich richtig, die Anzeige der Betriebsaufnahme eines Wettbüros anzunehmen und zu bestätigen auch wenn dieser keine nach deutschem Recht erteilte Erlaubnis besitzt. Der Anzeigenden ist aber darauf hinzuweisen, dass er mit der Anzeige dokumentiert, vorsätzlich eine Straftat zu begehen und dass die unerlaubte Tätigkeit unverzüglich untersagt wird. Danach ist die Kopie der Anzeige der Polizei oder Staatsanwaltschaft und der für die Untersagung zuständigen Behörde zuzuleiten. Dies gilt übrigens auch für jede andere Anzeige eines erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis.
In Bayern besteht eine Anweisung des Wirtschaftsministeriums an die Gemeinden, die Anzeigen von Wettbüros zurückzuweisen. Da man sich so der Chance beraubt, den Namen der Verantwortlichen zu erfahren, wäre es sinnvoll, die Anzeige zwar entgegenzunehmen, aber stattdessen die Erteilung einer Bestätigung nach § 15 Abs. 1 GewO zu verweigern. Gegen die Verweigerung der Bescheinigung können Rechtsmittel eingelegt werden.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 29.09.2006 09:14.
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29.09.2006 09:12 |
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