Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz |
TinoHST
Tripel-As
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Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz |
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Hallo und kurze Frage:
Ich habe hier eine Gewerbeanzeige eines Gewerbetreibenden, aus der zu entnehmen ist, dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgeübt wird. Nun habe ich erfahren, dass der Gewerbetreibende einen Monat später (nach Anzeigenerstattung) in Insolvenz gegangen ist. Frage: Kann ich ihn, trotz vermutlicher Erlaubnisversagung wegen Unzuverlässigkeit, auffordern, eine Erlaubnis zu beantragen? Kommt mir irgendwie ein wenig widersprüchlich vor!
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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1
26.09.2006 16:30 |
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Solon
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz |
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aus Thüringen,
Hallo Kollege @TinoHST,
wenn Ihr Gewerbetreibender nicht von selbst die erlaubnispflichtige Tätigkeit einstellt, müssen Sie wohl handeln.
Beim Erlaubnisverfahren wäre auf jeden Fall § 12 GewO zu beachten, denn ein Insolvenzverfahren verfolgt eigentlich den Zweck, den Gewerbebetrieb am Leben zu halten, sprich: wieder solvent zu machen.
Auch die näheren Umstände der Insolvenz wären zu prüfen. Manchmal schiessen z. B. einige Krankenkassen ziemlich schnell einen Antrag zum Insolvenzgericht, wenn mal ein verhältnismäßig niedriger Beitrag im Zahlungseingang fehlt.
Also lieber keine "Vorverurteilung" vornehmen und die Erlaubnisfähigkeit normal prüfen.
Wenn der Gewerbetreibende auf Ihren "Wunsch" nach Erlaubnisbeantragung nicht reagiert, bleibt Ihnen immer noch der § 15 (2) GewO zur weiteren Unterbindung der unerlaubten Tätigkeit.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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3
26.09.2006 17:07 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: RE Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz |
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__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
27.09.2006 09:52 |
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Amber
Foren As
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....
soviel ich weiß, darf man doch während eines laufenden Insoverfahrens keine Maßnahmen nach § 35 durchführen. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das auch für die § § 15(2) GastG und den (bei uns) 49 VwVfg /NW (Widerruf einer erteilten Erlaubnis - Z.B. Makler, Pfandleiher, RGK) analog gilt.
Also bliebe dem Kollegen doch erst mal nichts andres, als die noch zu beantragende Erlaubnis erst mal zu erteilen. Oder greift hier dann der entsprechende "Erlaubnisparagraph", z.B. 34, 34b GewO nach dem die Erlaubnis bei bestehender Unzuverlässigkeit zu versagen ist???
Ich gebe zu, dass ich mich mit dem Inso-Recht nicht so wirklich auskenne und zum Glück noch nie über einen Antrag zu entscheiden hatte, bei dem eine solche Konstellation vorlag.
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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5
27.09.2006 20:43 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
ich würde noch nicht mal den Inso-Verwalter fragen. Betrieb ohne Erlaubnis = § 15/2 GewO = dicht!
Da interessiert der 12 überhaupt nicht. Im Prinzip lehne ich ja einen gestellten Antrag ab!
Anders ist es erst bei einem Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu sehen. Da kann der 12er wichtig und muss deshalb berücksichtigt werden, wenn es um finanzielle Gründe bei der Untersagung oder der Rücknahme/dem Widerruf geht.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
28.09.2006 06:47 |
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Amber
Foren As
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Hallo nach Neuss,
Zitat: |
Original von OJ Neuss
Hallo aus Neuss,
liebe Kollegin Amber.
Im vorliegenden Fall geht es um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches ohne Erlaubnis betrieben wird. Insofern richten sich die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO
.
Dieser ist von den Beschränkungen des § 12 GewO nicht betroffen. Wäre ja auch widersinnig. Ein Isolvenzverfahren kann das Erfordernis einer Erlaubnis ja nicht aufheben.
......
Begründet sich die Unzuverlässig durch andere Tatsachen (z.B. strafrechtliche Verurteilungen), so kann der Widerruf bzw. die Untersagung trotz Insolvenzverfahren erfolgen und durchgezogen werden.
Jürgen Schmitz |
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Das, lieber Kollege Jürgen Schmitz, war mir schon klar - ebenso wie der Unterschied zwischen
§ 15 Abs. 2 GewO
und § 15 Abs. 2 GastG
Unsicher war ich mir - beschämenderweise - nur hier:
Zitat: |
Original von OJ Neuss
Das gleiche gilt auch für die entsprechenden Versagungsparagraphen. diese sind samt und sonders anwendbar.
Jürgen Schmitz |
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Was aber eigentlich ja logisch ist.....nun ja, ich hab ja eigentlich
- sollte mich dann wohl besser nicht mit solch komplizierten Dingen auseinandersetzen
Nur ist das doch genau die Grundfrage, die der Kollege TinoHST gestellt hat: Jemanden zur Beantragung einer Erlaubnis drängen, obwohl klar ist, dass diese direkt abgelehnt wird.
Letztendlich bleibt doch nur, dem Knaben im Falle der Ausübung ohne Erlaubnis den
§ 15 Abs. 2 GewO
um die Ohren zu hauen, dabei direkt darauf hinzuweisen, dass aufgrund des anhängigen Insoverfahrens eine Erlaubnis nach § xyz aufgrund der dort gemachten Vorgaben eh zu versagen wäre und ihm aber dennoch die entsprechende Antragstellung (wegen rechtsmittelfähigem Versagungs-Bescheid) freizustellen. Das Ganze würde ich erst mal in eine Anhörung mit Frist zur freiwilligen Betriebsschließung packen. Denn imho muss auch bei einem separaten Verfahren nach § 15 Abs. 2 GewO
vorher die Anhörung nach (bei uns) § 28 VwVfG/NW erfolgen.
In diesem Sinne noch einen schönen Tag Euch allen...werde an Euch denken
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Amber: 28.09.2006 09:13.
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28.09.2006 09:09 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
@ Amber
Ich wollte Sie nicht vergrätzen.
Daher ein tief empfundenes: sorry
Schönen Urlaub noch.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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9
28.09.2006 15:33 |
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Amber
Foren As
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@ OJNeuss:
Kein Problem
@ TinoHST:
Wie ists ausgegangen?
ansonsten
und ein schönes Wochenende
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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10
29.09.2006 13:00 |
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