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Zum Ende der Seite springen Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz
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TinoHST   Zeige TinoHST auf Karte TinoHST ist männlich
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Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz

Hallo und kurze Frage:

Ich habe hier eine Gewerbeanzeige eines Gewerbetreibenden, aus der zu entnehmen ist, dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgeübt wird. Nun habe ich erfahren, dass der Gewerbetreibende einen Monat später (nach Anzeigenerstattung) in Insolvenz gegangen ist. Frage: Kann ich ihn, trotz vermutlicher Erlaubnisversagung wegen Unzuverlässigkeit, auffordern, eine Erlaubnis zu beantragen? Kommt mir irgendwie ein wenig widersprüchlich vor! verwirrt

__________________
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1 26.09.2006 16:30 TinoHST ist offline E-Mail an TinoHST senden Homepage von TinoHST Beiträge von TinoHST suchen
Solon
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Menschel   Zeige Menschel auf Karte Menschel ist männlich
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Hallo aus Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,

klingt für mich auch witzlos.

Bisher kann Ihr Gewerbetreibender ja eigentlich kein Gewerbe ausgeübt haben. Oder nur den erlaubnisfreien Teil seines Gewerbes (wenn denn da so ein Teil existiert).

Ihn jetzt zur Antragstellung zu drängen, nur, um dann ablehnen zu können, wirft auch kein gutes Licht auf die Verwaltung.

Ich würde ihn eher zur GewA 3 drängen . . .

__________________
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Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

2 26.09.2006 17:03 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz

Moin Moin aus Thüringen,

Hallo Kollege @TinoHST,

wenn Ihr Gewerbetreibender nicht von selbst die erlaubnispflichtige Tätigkeit einstellt, müssen Sie wohl handeln.
Beim Erlaubnisverfahren wäre auf jeden Fall § 12 GewO zu beachten, denn ein Insolvenzverfahren verfolgt eigentlich den Zweck, den Gewerbebetrieb am Leben zu halten, sprich: wieder solvent zu machen.
Auch die näheren Umstände der Insolvenz wären zu prüfen. Manchmal schiessen z. B. einige Krankenkassen ziemlich schnell einen Antrag zum Insolvenzgericht, wenn mal ein verhältnismäßig niedriger Beitrag im Zahlungseingang fehlt. Kopfkratz Also lieber keine "Vorverurteilung" vornehmen und die Erlaubnisfähigkeit normal prüfen.

Wenn der Gewerbetreibende auf Ihren "Wunsch" nach Erlaubnisbeantragung nicht reagiert, bleibt Ihnen immer noch der § 15 (2) GewO zur weiteren Unterbindung der unerlaubten Tätigkeit.

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
3 26.09.2006 17:07 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: RE Erlaubnispflichtiges Gewerbe trotz Insolvenz



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Jörg Wiesemeier
4 27.09.2006 09:52 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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....

soviel ich weiß, darf man doch während eines laufenden Insoverfahrens keine Maßnahmen nach § 35 durchführen. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das auch für die § § 15(2) GastG und den (bei uns) 49 VwVfg /NW (Widerruf einer erteilten Erlaubnis - Z.B. Makler, Pfandleiher, RGK) analog gilt.

Also bliebe dem Kollegen doch erst mal nichts andres, als die noch zu beantragende Erlaubnis erst mal zu erteilen. Oder greift hier dann der entsprechende "Erlaubnisparagraph", z.B. 34, 34b GewO nach dem die Erlaubnis bei bestehender Unzuverlässigkeit zu versagen ist???Formulier
Ich gebe zu, dass ich mich mit dem Inso-Recht nicht so wirklich auskenne und zum Glück noch nie über einen Antrag zu entscheiden hatte, bei dem eine solche Konstellation vorlag.

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Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit
5 27.09.2006 20:43 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
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Hallo aus Neuss,

liebe Kollegin Amber.

Im vorliegenden Fall geht es um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches ohne Erlaubnis betrieben wird. Insofern richten sich die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO
.

Dieser ist von den Beschränkungen des § 12 GewO nicht betroffen. Wäre ja auch widersinnig. Ein Isolvenzverfahren kann das Erfordernis einer Erlaubnis ja nicht aufheben.

Das gleiche gilt auch für die entsprechenden Versagungsparagraphen. diese sind samt und sonders anwendbar.

Das Insolvenzverfahren bremst nur in Verfahren auf Gewerbeuntersagung oder Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis, wenn sich in diesen die Annahme der Uzuverlässigkeit auf "ungeordnete Vermögensverhältnisse" stützt. Begründet sich die Unzuverlässig durch andere Tatsachen (z.B. strafrechtliche Verurteilungen), so kann der Widerruf bzw. die Untersagung trotz Insolvenzverfahren erfolgen und durchgezogen werden.

Allerdings stellt sich mir in der Sache die Frage, ob bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Dieser hätte - so glaube ich mich zu erinnern Kopfkratz - bei der Entscheidung, ob das Gewerbe aufrecht erhalten und ggflls. eine Erlaubnis beantragt werden soll, ein gewichtiges Wort mitzureden. Insofern könnte ein kleines intimes Telefonat vielleicht das Verfahren abkürzen.

Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 27.09.2006 21:16.

6 27.09.2006 21:06 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

ich würde noch nicht mal den Inso-Verwalter fragen. Betrieb ohne Erlaubnis = § 15/2 GewO = dicht!

Da interessiert der 12 überhaupt nicht. Im Prinzip lehne ich ja einen gestellten Antrag ab!

Anders ist es erst bei einem Untersagungs- oder Rücknahmeverfahren zu sehen. Da kann der 12er wichtig und muss deshalb berücksichtigt werden, wenn es um finanzielle Gründe bei der Untersagung oder der Rücknahme/dem Widerruf geht.

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Jörg Wiesemeier
7 28.09.2006 06:47 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Hallo nach Neuss,

Zitat:
Original von OJ Neuss
Hallo aus Neuss,

liebe Kollegin Amber.

Im vorliegenden Fall geht es um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, welches ohne Erlaubnis betrieben wird. Insofern richten sich die Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO
.

Dieser ist von den Beschränkungen des § 12 GewO nicht betroffen. Wäre ja auch widersinnig. Ein Isolvenzverfahren kann das Erfordernis einer Erlaubnis ja nicht aufheben.

......
Begründet sich die Unzuverlässig durch andere Tatsachen (z.B. strafrechtliche Verurteilungen), so kann der Widerruf bzw. die Untersagung trotz Insolvenzverfahren erfolgen und durchgezogen werden.

Jürgen Schmitz


Das, lieber Kollege Jürgen Schmitz, war mir schon klar - ebenso wie der Unterschied zwischen
§ 15 Abs. 2 GewO
und § 15 Abs. 2 GastG
Augenzwinkern

Unsicher war ich mir - beschämenderweise - nur hier:

Zitat:
Original von OJ Neuss
Das gleiche gilt auch für die entsprechenden Versagungsparagraphen. diese sind samt und sonders anwendbar.
Jürgen Schmitz


Was aber eigentlich ja logisch ist.....nun ja, ich hab ja eigentlich - sollte mich dann wohl besser nicht mit solch komplizierten Dingen auseinandersetzen

Nur ist das doch genau die Grundfrage, die der Kollege TinoHST gestellt hat: Jemanden zur Beantragung einer Erlaubnis drängen, obwohl klar ist, dass diese direkt abgelehnt wird.
Letztendlich bleibt doch nur, dem Knaben im Falle der Ausübung ohne Erlaubnis den
§ 15 Abs. 2 GewO
um die Ohren zu hauen, dabei direkt darauf hinzuweisen, dass aufgrund des anhängigen Insoverfahrens eine Erlaubnis nach § xyz aufgrund der dort gemachten Vorgaben eh zu versagen wäre und ihm aber dennoch die entsprechende Antragstellung (wegen rechtsmittelfähigem Versagungs-Bescheid) freizustellen. Das Ganze würde ich erst mal in eine Anhörung mit Frist zur freiwilligen Betriebsschließung packen. Denn imho muss auch bei einem separaten Verfahren nach § 15 Abs. 2 GewO
vorher die Anhörung nach (bei uns) § 28 VwVfG/NW erfolgen.

In diesem Sinne noch einen schönen Tag Euch allen...werde an Euch denken

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Amber: 28.09.2006 09:13.

8 28.09.2006 09:09 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
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Hallo aus Neuss,

@ Amber

Ich wollte Sie nicht vergrätzen.

Daher ein tief empfundenes: sorry


Schönen Urlaub noch.

Jürgen Schmitz

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9 28.09.2006 15:33 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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@ OJNeuss:
Kein Problem

@ TinoHST:

Wie ists ausgegangen?

ansonsten und ein schönes Wochenende

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit
10 29.09.2006 13:00 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
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