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jasper
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@barnie

das "Urteil" ist nicht vom FG Münster sondern vom OVG Münster.

Spiel aber keine große Rolle, es macht so oder so deutlich, dass denen die Argumente ausgegangen sind und diese Herren nun mit solch einer Darstellung versuchen ihre Daseinsberechtigung zu begründen.

Das "Urteil" stellt sich für mich als ein klarer Entzug des gesetzlichen Richters da!
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html" tip="">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG[/url]. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach <a target="_blank" href="http://dejure.org/gesetze/EG/234.html" tip="Art. 234 EG: (ex-Art. 177)">Art. 234 EG[/url] nicht nachkommt.
Hier liegt bereits ein Vorabentscheidungsverfahren vor und diese Herren vom OVG maßen sich an ein solches "Urteil" zu sprechen.Wand

Warum wird nicht einfach abgewartet bis der EuGH gesprochen hat? - Hier will man den Deckel zu machen und die Stadtkasse vor möglichen Rückerstattungsansprüche schützen.
21 08.03.2013 09:05 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Solon
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Hallo Jasper,
danke für die Info, die aber leider nicht richtig ist. Ich beziehe mich auf den Beschluss des FG Münster vom 18.01.2013 (Az. 5 V 3800/ 12U).

Das OVG Münster hingegen beschäftigt sich nicht mit der Umsatzsteuer, sondern mit der Vergnügungssteuer.

Bei dem von mir angesprochenen Beschluss des FG Münster ging es um die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern.

Meine persönliche Einschätzung ist übrigens, dass bei dem anhängigen EuGH-Verfahren (C-440/12) eher etwas in Bezug auf die Umsatzsteuer herauskommen kann, als für die Vergnügungssteuern. Denn die Hauptargumentationsschiene ist doch, dass das Automatenspiel für die Anwendung der Umsatzsteuer nicht geeignet ist, es deswegen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. 1 der RL 2006/112/EG von der Umsatzsteuer zu befreien und stattdessen nach Art. 401 mit einer Sondersteuer belegt werden kann.

Sicher ist das natürlich keineswegs, da der EuGH immer für Überraschungen gut ist.

Ich halte aber die Entscheidungen einiger OVG´s, welche davon absehen, die Vergnügungssteuerverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, für eher nachvollziehbar, als z.B. den von mir angesprochenen Beschluss des FG Münster, den Antrag auf AdV der Umsatzsteuern abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuererhebungen dürften aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg vom 21.09.2012 allemal bestehen, auch wenn das FG Hamburg im Ergebnis eher "pro-Umsatzsteuer" eingestellt zu sein scheint, was sich aus der Beschlussbegründung entnehmen lässt.

Liebe Grüße!
22 08.03.2013 11:56 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
Solon
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Es war einmal und ist noch da: Eine über 20 Jahre alte Problemtaik....

Da in diesem Beitrag mittlerweile alles so was von Off Topic ist (falls man sich noch erinnert: Automatenausdrucke manipuliert war das Thema...) , erinnere ich auch noch mal an etwas:

Zitat on
Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 20. April 1989 den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 15. Februar 1989 (BT-Drucksache 11/3999) angenommen.
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung u. a. auf,

„zur Vermeidung weiterer gesetzlicher Maßnahmen in Verhandlungen mit der Automatenwirtschaft sicherzustellen, daß diese durch Selbstbeschränkungsvereinbarung die von den Geldspielgeräten ausgehenden Spielanreize mindert..."

„durch steuerrechtliche Vorschriften darauf hinzuwirken, daß neue Geldspielgeräte zur korrekten Erfassung der Einsätze mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet werden,um klarzustellen, daß als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die Summe der Einsätze zugrunde zu legen ist, wobei eine EG-einheitliche Regelung anzustreben ist. "
Zitat off

Fundstelle: BT-Drs. 11/6224 vom 15. 01. 1990

HUPS !

__________________
gmg
23 08.03.2013 12:34 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Hallo gmg!

Der EuGH wollte aber bei der "Summe aller Einsätze als Bemessungsgrundlage" nicht mitspielen und hat deshalb im Glawe-Urteil die Kasse zur Bemessungsgrundlage gemacht.

Es war ja nicht der einzige Fall, in dem deutsche Politiker sich über EU-Recht hinweggesetzt und dafür später die Quittung erhalten haben. Den meisten Politikern ist es aber egal, ob sie sich mit ihren Entscheidungen über geltendes (höherrangiges) Recht hinwegsetzen, da sie niemals persönlich für den Unsinn haften, den sie verzapfen. Sie können sich immer schön hinter ihrem Parlament verstecken. Und bis dann ein Gericht (z.B. EuGH oder BVerfG) die rechtswidrigen Gesetze kippt, sind wir schon in einer neuen Legislaturperiode.

Dass auch die "Kasse" als Bemessungsgrundlage ungeeignet ist, wollen wir hier mal gar nicht weiter problematisieren.

Ich glaube, es wäre vergebene Mühe, zu versuchen, den deutschen Politikern begreiflich zu machen, wie denn evtl. Spielgeräte zu konzipieren sind, damit sie "umsatzsteuerfähig" werden. Ob das überhaupt geht, sei mal dahingestellt.

Den Politikern geht es in der Regel ohnehin nur darum, die Staatskassen mit Steuern zu füllen. Ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig geschieht, scheint Politiker im Allgemeinen wenig zu interessieren.
24 08.03.2013 12:56 barnie ist offline E-Mail an barnie senden Homepage von barnie Beiträge von barnie suchen
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Hallo barnie,

bis zur Entscheidung iS. GLAWE galt ja als Übergangsregelung bis zur Zählwerkseinführung die sog. Faktorbesteuerung:

Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage sollte nicht der Kasseninhalt, sondern der um eine bestimmten Faktor (Vervielfältiger) erhöhte Kasseninhalt benutzt werden.
Dieser Faktor wurde im Laufe der Zeit erhöht:

• Vor dem 01.07.1991 betrug der Faktor 1,5
• Ab dem 01.07.1991 betrug der Faktor 2
• Ab dem 01.01.1993 betrug der Faktor 2,5

Diese Staffelung ergab sich aus einem Erlass des FM NRW vom 07.06.1991. Der Erlass sollte in Zusammenhang mit der verbindlichen Einführung der elektronischen Kassenzählung eine Billigkeits- und Übergangsregelung für solche noch nicht abgelaufenen Geräte treffen, die aufgrund älterer Fassung der Spielverordnung (vor dem 25.10.1990, vergl. BGBl. I 1990, S. 2392) zugelassen waren. Das umsatzsteuerliche Entgelt für die Benutzung des Automaten sollte danach in der Weise geschätzt werden, dass der Kasseninhalt mit dem jeweiligen Vervielfältiger multipliziert und die Umsatzsteuer aus diesem Betrag herausgerechnet wurde.

Und dann kam das GLAWE-Urteil und machte die Kasse zur Bemessungsgrundlage.
Mit Schreiben des BMF vom 05. 07. 1994 wurden die Konsequenzen aus der Entscheidung GLAWE gezogen.

Nach diesem "großen Erfolg" konnten viele Unternehmer erhebliche Umsatzsteuererstattungen verbuchen.

Darauf folgte die Entscheidung des EUGH vom 17. 02. 2005.
Daraufhin konnten wiederum viele Unternehmer erhebliche Umsatzsteuererstattungen verbuchen.

Der Gesetzgeber fasste § 4 Abs. 9 b UStG neu.
Es gab wieder eine Umsatzsteuerpflicht.
An der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer wurde nichts geändert.

In der Vorabentscheidung des EuGH v. 10.06.2010 –C-58/09- kommt die 1. Kammer zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, nur bestimmte Glückspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien und somit § 4 Abs. 9 b UStG in seiner neuen Fassung der EU-Richtlinie nicht entgegen steht.

Ich lasse mich mal überraschen, in welche Richtung diese Reise weiter gehen wird.

Grüße

__________________
gmg
25 08.03.2013 13:44 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Geldspielgeräte

Und da gab es zu den Geldspielgeräten eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag.
Damals.....1991

Schon der erste Satz lässt aufhorchen: [frei nach dem Motto: Und täglich grüsst das Murmel.....]
Die unzulängliche steuerliche Erfassung der Umsätze von Geldspielgeräten im allgemeinen und der in Spielhallen im besonderen wird seit Jahren kritisiert. Es wird allgemein angenommen, daß die unzutreffende Umsatzbesteuerung nicht nur zu Steuerausfällen in Milliardenhöhe, sondern auch zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Markt der Geschäftsraummieten, zur Verödung der Innenstädte sowie zur Zunahme von Spielsucht und Kriminalität geführt hat....



Die Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat ja auch schon vor langer Zeit interessierte Kreise (also die Abgeordneten des Deutschen Bundestages) interessiert.

Da wurde seinerzeit in der BT-Drs. 12/857 angefragt:
Erfassen die neuen Zählwerke außer dem Einwurf auch die stehengelassenen Gewinne,

Und wie lautete die Antwort in der BT-Drs. 12/1016??
Die neuen Zählwerke müssen nach der Selbstbeschränkungsvereinbarung der Hersteller von Unterhaltungsautomaten vom 15. November 1989 alle Daten ausweisen, „die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind". Dazu gehört auch der Wiedereinsatz von Gewinnen aus einem Speicher. Die neuen Zählwerke erfassen nach Kenntnis der PTB außer dem Einwurf auch die „stehengelassenen" Gewinne, sobald diese zum Einsatz für weitere Spiele verwendet werden....

HUPS!
Da müssen die Zählwerke damals ganz anders als heute konstruiert und gebaut worden sein........



Genial auch die Frage:
....und wie weit zurück können alle Umsätze abgerufen werden?

Und die Antwort:
Wenn die gespeicherten Ergebnisse nicht spätestens nach zwei Monaten (60 Tagen)
ausgelesen (ausgedruckt) werden, soll das Geldspielgerät nicht mehr bespielt werden können.

Dazu meine Anmerkung:
Was hat "der Onkel" gefragt???
Und was soll dann diese Antwort??

Aktuell ist es jedenfalls Fakt, dass der Aufsteller durch die Initialisierung der sog. Neuaufstellung des GSG, die er jederzeit täglich mehrmals fahren kann, die Daten des GSG aktuell und jederzeit - unwiederruflich und vollständig - löschen kann.
Diese Tool wird von der Herstellern eingebaut , von der PTB nicht beanstandet und der Vollzug hat dann die Probleme damit...


Prickelnd die Formulierung der folgenden Frage:
Lag eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht i. S. des BFH-Urteils vom 9. März 1967 (BStBl 1967 III S. 349) vor, als die seit Jahrzehnten Zählwerke einbauende Automatenindustrie in der Anhörung vom 20. Juni 1988 behauptete, solche Zählwerke müßten erst noch entwickelt werden?

Die Frageformulierung packte ich in den Bereich der "Schenkelklopfer", aber die Antwort ist ebenfalls aussergewöhnlich und diese Anwort gibt es hier.

und jede Menge weitere Informationen...


Ich finde es genial, dass DIP nun auch die Schriftstücke aus der Gründungszeit unserer Republik zur Verfügung stellt.
Dafür von hier mein Dank an die Verantwortlichen! Danke
Das war sicherlich eine Monsterarbeit...


Grüße

__________________
gmg
26 08.03.2013 15:16 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Meike
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Hallo zusammen,

ich möchte das gemeinsame Schwelgen in Erinnerungen natürlich ungern stören,

aber dass die Streifen leicht veränderbar sind, weiß doch mittlerweile der kleinste Aufsteller

und selbst der frischste Finanzbeamte vom Dorf.



Und neben dem Verändern dieser technischen Aufzeichnungen oder Vernichten von Streifen oder Teilen von Streifen

gibt es noch einige andere Möglichkeiten, die sich alle im Bereich des tatsächlich Spiels befinden.



Egal ob wir uns "Melkvorgänge" anschauen oder "Quotenspielchen" oder "wirres Touchen" oder "Amerikanische Spielkünste" oder oder oder....



Anstatt zu schauen was die Industrie denn frewilig oder im Einvernehmen machen will,

sollte der Gesetzgeber doch lieber mal sehen, was setzt denn die tatsächliche Ursache,

was macht diese Manipulationen erst möglich

und dann,

wie kann man diese Ursache aushebeln.


Die einfachste Lösung ist:

Die Kontrolle des einzelnen Spielgeschehens über eine Kontrolleinrichtung und kryptographische Aufzeichung dieser einzelnen Spielgeschehen.



Und natürlich darf man keine Automaten zulassen, bei denen jeder mal eben neue Software aufspielen kann, hier ne neue "Platte", da nen neuer "Riegel" und welchen Donglen hättens denn gern...


VG
Meike
27 08.03.2013 17:38 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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