Um sicherzustellen, dass minderjährige und gesperrte Personen von der Teilnahme am Glücksspiel ausgeschlossen sind, darf die staatliche Lotterieverwaltung in Bayern Testkäufe durchführen und bei einem nicht bestandenen Testkauf Sanktionen verhängen. Dies geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des AG München hervor.
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