Genehmigung der Ausgabe von Speisen und Getränken bei Osterfeuer/Eisvergnügen |
TomNick
Grünschnabel
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Genehmigung der Ausgabe von Speisen und Getränken bei Osterfeuer/Eisvergnügen |
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Liebe Forengemeinde,
bei uns in einer Gemeinde in Schleswig Holstein, werden bei Oster- und Maifeuer sowie Eisvergnügen (zugefrorene Eider) regelmässig Speisen und Getränke angeboten. Auf meine Nachfrage hin, wer denn dafür verantwortlich zeigt, wurde ich zum einen an den örtlichen Angelsportverein verwiesen bzw. den Bürgermeister, die beide rein privat und nur zum Selbstkostenpreis das Ganze machen und organisieren würden.
Meine Fragen:
Ab wann ist so eine Veranstaltung als gewerblich zu betrachten?
Ist diese zu genehmigen?
Vielen Dank für einen Input und viele Grüße
Tom
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1
01.09.2014 11:24 |
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Solon
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Harsefeld
Tripel-As
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Im Grunde ganz einfach.
Selbstkostenpreis = Preis des Getränks beim Einkauf = kein Gewerbe.
"Selbstkostenpreis = Ersatz aller Kosten ( Bude, Strom, Wasser, Personal, Getränk usw) = Gewinnerziehlungsabsicht = Gewerbe
__________________ Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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2
01.09.2014 15:53 |
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Solon
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TomNick
Grünschnabel
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Ok, das habe ich verstanden, ist der Ausschank von Alkohol und Verkauf von Bratwurst etc..dann nicht genehmigungspflichtig solange das zum Selbstkostenpreis geschieht?
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3
02.09.2014 06:59 |
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Harsefeld
Tripel-As
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Wenn es kein Gewerbe ist (keine Gewinnerziehlungsabsicht), dann muss das nicht vorhandene Gaststättengewerbe auch nicht genehmigt werden.
Ansonsten müsste ja jeder der zuhause seinen Gästen Alkohol oder Speisen serviert ...
__________________ Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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4
02.09.2014 11:40 |
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TomNick
Grünschnabel
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Super, Danke für die INFO, noch eine Frage, wer kontrolliert denn das nun alles? Erzählen kann man ja viel....
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5
02.09.2014 13:47 |
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roki
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Herr Kollege,
die Kontrolle müsste theoretisch gegebenenfalls das für die Veranstaltun örtlich zuständige Gewerbe- oder Ordnungsamt machen.
Hinzu käme bei einer positiven gatsstättenrechtlichen Entscheidung auch noch die Lebensmittelkontrolle, etc. pp.
Oder die Veranstaltung ist am Wochenende und da ist "das Amt" ja bekanntlich geschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Arne Feldmann
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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6
03.09.2014 12:18 |
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HBinder
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Hallo,
hierzu
Zitat: |
Selbstkostenpreis = Ersatz aller Kosten ( Bude, Strom, Wasser, Personal, Getränk usw) = Gewinnerziehlungsabsicht = Gewerbe |
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möchte ich folgendes anmerken:
Die Gewinnerzielungsabsicht liegt dann vor, wenn ein Überschuss über die eigenen Aufwendungen erzielt werden soll. Unter den Aufwendungen sind neben den Kosten für den Einkauf der Speisen und Getränke beispielsweise auch die Kosten für Personal, Abschreibung, Miete, Energie, Reinigung anzusetzen. Werden Preise verlangt, wie sie in der Gastronomie ortsüblich sind, so kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, weil die Unternehmer Gewinn in ihre Preise einkalkulieren.
Siehe auch in Kom. "Das Gaststättengesetz" Michel/Kienzle/Pauly 14. Auflage zu § 1 Rd.Nr. 2 und auch im Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.10.1984, zu finden in GewA 1985,194.
Gruß
HBinder
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7
03.09.2014 14:00 |
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Studium
Jungspund
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Ich stimme der Meinung von Harsefeld voll und ganz zu...sobald eine Gewinnabsicht vorhanden ist oder nachgewiesen wird, ist die ganze Sache als gewerblich anzusehen...
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8
30.10.2014 11:36 |
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