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» Genehmigung der Ausgabe von Speisen und Getränken bei Osterfeuer/Eisvergnügen «

Hallo,

hierzu
[QUOTE]Selbstkostenpreis = Ersatz aller Kosten ( Bude, Strom, Wasser, Personal, Getränk usw) = Gewinnerziehlungsabsicht = Gewerbe [/QUOTE]

möchte ich folgendes anmerken:

Die Gewinnerzielungsabsicht liegt dann vor, wenn ein Überschuss über die eigenen Aufwendungen erzielt werden soll. Unter den Aufwendungen sind neben den Kosten für den Einkauf der Speisen und Getränke beispielsweise auch die Kosten für Personal, Abschreibung, Miete, Energie, Reinigung anzusetzen. Werden Preise verlangt, wie sie in der Gastronomie ortsüblich sind, so kann man davon ausgehen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, weil die Unternehmer Gewinn in ihre Preise einkalkulieren.
Siehe auch in Kom. "Das Gaststättengesetz" Michel/Kienzle/Pauly 14. Auflage zu § 1 Rd.Nr. 2 und auch im Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.10.1984, zu finden in GewA 1985,194.

Gruß
HBinder



Gepostet am 03.09.2014 um 14:00 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
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