Reiki i. V. m. Dienstleistungen |
sandra rennett
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Reiki i. V. m. Dienstleistungen |
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Mahlzeit allerseits,
ich habe eine Anfrage einer Reiki-Meisterin, die jedoch nicht die typischen Reiki-Behandlungen durchführen möchte, sondern folgenden Service:
Der Kunde übersendet seine persönlichen Daten und ein Photo online oder per Post an die Dame und diese erstellt auf Basis ihrer Reiki-Kenntnisse ein selbstgemaltes Bild. Dieses kann dann käuflich vom Kunden erworben werden. Zu dem besteht die Möglichkeit zu diesem Bild eine kostenpflichtige (Persönlichkeits-) Analyse zu erhalten.
Nun stellt sich die Frage, ob es sich hier um eine überwachungsbedürftige Gewerbetätigkeit i. S. des Geistheilens handelt oder doch eher der weit zu fassende Kunstbegriff Anwendung findet, der keine Gewerbeanzeige erfordern würde.
Vielen Dank vorab für Ihre Infos.
Gruß aus Viersen
S. Rennett
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1
19.09.2006 12:45 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Reiki i. V. m. Dienstleistungen |
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Hallo aus Raisdorf,
die "Meisterin" malt also Bilder nach Vorlage, warum sie dazu Reiki-Kenntnisse ("Geisteskraftbehandlung") braucht, erschließt sich mir nicht ganz. Nun gut, ich unterstelle das die Portraitmalerei nicht nach dem Motto: Punkt, Punkt, Komma, Strich, fertig ist das Mondgesicht
erfolgt, und eine gewisse künstlerische Tätigkeit nach 6 aufweist und insoweit eine Anmeldepflicht nach 14 nicht nach sich zieht.
Allerdings ist die Erstellung einer "Persönlichkeitsanalyse" allein aufgrund der Vorlage eines Bildes, ohne wissenschaftlichen Hintergrund, dem Bereich des Geistheilens
zuzuordnen und insoweit anmeldepflichtig.
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2
19.09.2006 14:22 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Reiki i. V. m. Dienstleistungen |
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Hallo,
also: Reiki gehört nicht zu den Heilhilfsberufen und ist Gewerbe. Auch das Erstellen von Persönlichkeitsanalysen ist Gewerbe.
Das Malen von Bildern kann sowohl Gewerbe als auch Kunst sein. Da ich auf Anhieb keinen Anhaltspunkt finden kann, wieso es sich in diesem Fall um Kunst handeln sollte, würde ich das Malen zunächst auch dem Gewerbe zuordnen, es sei denn, die gute Frau kann begründen, warum es sich Kunst handelt.
Schöne Grüße
A. Thien
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3
19.09.2006 15:11 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Reiki i. V. m. Dienstleistungen |
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Zitat: |
Original von Antonia Thien
1: also: Reiki gehört nicht zu den Heilhilfsberufen und ist Gewerbe.
Auch das Erstellen von Persönlichkeitsanalysen ist Gewerbe.
2. Das Malen von Bildern kann sowohl Gewerbe als auch Kunst sein.
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@ Frau Thien:
zu 1. unstrittig
zu 2. Zweifel:
und das habe ich mit dem Bsp. Punkt, Punkt, Komma, Strich angerissen, die Reikiexpertin kann doch durchaus so "meisterlich" malen, dass ihre Bilder durchaus Kunstwert geniessen - einfach mal ne "Probe" anschauen, da würde ich aber auch nicht päpstlicher als der Papst sein.
In der Summe bleibt´s bei der Anmeldung.
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4
19.09.2006 15:31 |
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sandra rennett
Mitglied
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Themenstarter
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Vielen Dank für Ihre schnellen Informationen zum Thema Reiki und Malerei.
Ich frage mich zwar, ob mein Kunstsachverstand über "Punkt, Punkt, Komma, Strich" hinausgeht, aber es läßt sich sicherlich eine Lösung finden.
Gruß
S. Rennett
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5
19.09.2006 15:44 |
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pmcolonia
Routinier
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Allso:
Ich stimme da mal der Fr. Thien vollständig und ohne Zweifel zu.
Gerade die Frage, ob es sich um Kunst handelt oder nicht wird ja eigentlich von den Intentionen und Emotionen des Künstlers bestimmt. Es kommt nicht auf Punkt, Punkt, Komma, Strich an. Ansonsten hätten einige bekannte Künstler nie Künstler genannt werden dürfen. Auch eine schwarz bemalte Leinwand kann ja Kunst sein. Entscheidung ist doch, ob der Künstler durch sein Werk etwas ausdrücken will. Was bei einem Bild, dass von einem Foto abgemalt wird, Kunst sein will, entzieht sich meiner Kenntnis. Diese Kunst reduziert sich m.E. auf ein mehr oder weniger gut beherrschtes Bedienen des Zeichenstiftes oder Pinsels. sicherlich anders zu betrachten ist der Umstand, wenn es sich nicht um ein reines Abmalen des Fotos handelt, sondern auch tatsächlich durch Verfremdungen der Vorlage Emotionen und Eindrücke des Künstlers zum Ausdruck kommen. Sprich, die künstlerische Freiheit muss sich im Bild widerspiegeln.
Na ja, man sieht, so einfach ist das alles nicht. Der Einzelfall regiert auch hier.
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6
20.09.2006 08:15 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Es wird wohl immer wieder gern versucht Reiki und andere "wunderheilmethoden", neulich hatte ich einen, der wollte Kinesiologie nicht gewerblich anmelden, aus dem Geltungsbereich der GewO auszuschließen.
Da sollte man sich nicht beirren lassen, denn die Kommentierung und die vorliegenden Urteilen lassen meiner Meinung nach einen ordentliche Zuordnung zu. Auch wenn die Kinesiologie ein Teilbereich des Heilpraktikers ist, der ja bekanntlich nicht angemeldet werden muss, wenn eine entsprechende Prüfung abgelegt wurde, so ist es doch nur ein Teilbereich, ein kleiner, umstrittener.
Jedenfalls sollte man sich im vermeindlichen Zweifelsfall, eine genaue Beschreibung der Tätigkeit geben lassen, wenn möglich schriftlich, dann mit einem Bußgeld oder Zwangsgeld drohen, das wirkt i.d.R.!
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7
20.09.2006 08:26 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Zitat: |
Original von pmcolonia
Allso:
Ich stimme da mal der Fr. Thien vollständig und ohne Zweifel zu.
Gerade die Frage, ob es sich um Kunst handelt oder nicht wird ja eigentlich von den Intentionen und Emotionen des Künstlers bestimmt.
sicherlich anders zu betrachten ist der Umstand, wenn es sich nicht um ein reines Abmalen des Fotos handelt, sondern auch tatsächlich durch Verfremdungen der Vorlage Emotionen und Eindrücke des Künstlers zum Ausdruck kommen. Sprich, die künstlerische Freiheit muss sich im Bild widerspiegeln.
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....na und das soll ich als einfacher Gewerbehansel, Kunst oder nicht beurteilen, da gilt doch mehr in dubio pro reo - im übrigen besteht bei der Anmeldpflicht (reiki) doch Einigkeit!
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8
20.09.2006 08:42 |
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