OWI nach § 146 |
Kobe88
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Hallo an Alle,
ein Gewerbetreibender wechselt seinen Wohnsitz und zeigt dieses nicht an. Da dies ja in der GewO nicht explizit drin steht das danach eine Gewerbeummeldung vorzunehmen ist ( wenn ich mich nicht täusche) , würde mich interessieren, wenn ich die Anhörung im Bußgeldverfahren verschicke, auf welche RGL ich mich stütze.
Vielen Dank im Voraus.
Kobe88
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1
27.04.2011 14:46 |
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Solon
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Thorsten Bäumer
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Die reine Verlegung des Wohnsitzes ist kein anzeigepflichtiger Meldegrund und damit natürlich auch keine OWI.
Ist jedoch gewerbliche Betriebstätte auch gleich Wohnsitz, kann von einem Wechsel ausgegangen werden. Dennoch sollte dies vorher überprüft werden.
Hast du den Gewerbetreibenden denn bereits aufgefordert seiner Meldepflicht nach § 14 GewO nachzukommen? ("Wer den Betrieb eines stehenden Gewerbes verlegt, hat dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen" --> Gewerbeummeldung). Wird dagegen verstoßen, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Ziffer 2 GewO vor.
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2
27.04.2011 14:53 |
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Solon
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Kobe88
Doppel-As
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Themenstarter
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Eine Aufforderung habe ich schon verschickt, keine Regung.
Wie wird das in der Praxis gehandhabt, wenn der Wohnsitz gewechselt wird, Betriebsstätte aber nicht gleichzeitig Wohnsitz ist und war.
Sind wir drauf gepicht, das der Gewerbetreibende uns dieses mitteilt.
MFG
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3
27.04.2011 15:01 |
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Thorsten Bäumer
Routinier
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Dazu ist er aber nicht verpflichtet. Wird meistens nicht gemacht.
Die Privatadresse des Inhabers ist halt immer auf dem Stand der letzten Meldung. Falls eine andere Behörde o.ä. die aktuelle Privatanschrift benötigt, verweise ich auf das jeweilige Meldeamt.
Sofern die neue Privatadresse bekannt ist, sich die Gewerbeadresse jedoch nicht verändert hat, ändere ich die Privatadresse im Register um, kurze Notiz und fertig.
Einen Meldegrund ergibt sich aus der GewO nicht!
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27.04.2011 15:06 |
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m.schiller
Haudegen
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Ich hatte da mal eine Diskussion mit einem "schlauen" RA. Dem habe ich dann Folgendes mitgeteilt:
Aus § 14 GewO ergibt sich ausschließlich die Pflicht der Anzeige:
- bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit
- bei Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit
- bei Betriebssitzverlegung
Eine Anzeige eines Gewerbetreibenden über Änderungen seiner Privatanschrift ist hier nicht vorgesehen.
Das ergibt sich auch aus § 14 Abs. 6 GewO, in dem es in Satz 2 heißt, dass Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden zugänglich gemacht werden.
Daraus ergibt sich weiterhin, dass für die Gewerbeämter keine Rechtsgrundlage besteht, etwa bei Nichtanzeige eines privaten Umzuges eines Gewerbetreibenden, einzuschreiten oder gar ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, soweit sich der Betriebssitz nicht verändert hat.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gewerbebehörden, in einem solchen Fall nicht verpflichtet sind, Nachforschungen über den tatsächlichen Wohnsitz einzuleiten.
Aus diesem Grund ergeht (bei uns) eine Auskunft aus dem Gewerberegister stets mit dem Hinweis, dass eine Gewähr für die Richtigkeit, hier insbesondere der Privatanschrift, nicht übernommen wird.
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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5
27.04.2011 15:46 |
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