Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft |
martinhsk
Grünschnabel
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Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft |
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Hallo an alle :-)
Herr "A" ist vorbestraft (verurteilung 2009) wegen Betrug (6 Monate Freiheitstrafe welche auf Bewährung (3 Jahre) ausgesetzt.
Herr "A" bekommt jetzt der Möglichkeit der Gaststätte wo er arbeitet zu übernehmen.
Frage:
bedeutet eine Vorbestrafung immer keine Gaststättenerlaubnis?
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1
01.11.2010 16:49 |
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Solon
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Raindancer
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RE: Gaststättenerlaubnis und Vorbestraft |
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Hallöle,
Zitat: |
Original von martinhsk
... bedeutet eine Vorbestrafung immer keine Gaststättenerlaubnis? |
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Nun, Vorstrafe = immer nix Erlaubnis, so einfach ist die Entscheidung nicht.
Jedes Verfahren ist eine Entscheidung im Einzelfall, mit vielen mehr oder weniger, aber beachtlichen Unterschieden. Mit nur 3 Eckdaten (Betrug, 6 Monate Freiheitstrafe, Bewährung 3 Jahre) ist eine sachgerechte Antwort kaum möglich. Hier muss mindestens das Führungszeugnis eingesehen und die Strafakte studiert werden.
Allerdings will mir hier scheinen, dass gut ein Jahr nach Rechtskraft, bei einer derartigen Verurteilung die Chancen auf Erteilung einer Erlaubnis schon recht recht gering sind. Im Regelfall können Verurteilungen bis zu 5 Jahre (in besonderen Einzelfällen bis zu 10 Jahre) erlaubnisverhindernd wirken. Gerechnet wird ab Rechtskraft bzw. Haftentlassung der letzten Verurteilung.
Ich täte empfehlen, mit einem akt. Führungszeugnis und einer Kopie des Urteils beim Gewerbeamt vorzusprechen und die dortige Sichtweise anzuhören. Aber wie gesagt, keine Wunder erwarten, die gibt es im Gewerberecht nicht.
Grüßle
__________________ Hallo Forum
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 01.11.2010 19:26.
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2
01.11.2010 19:21 |
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