Lärm vor Gaststätte und Kiosk |
Marion Zuidema
Grünschnabel
Dabei seit: 22.07.2005
Beiträge: 7
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 23 [?]
Erfahrungspunkte: 49.525
Nächster Level: 62.494
|
|
Lärm vor Gaststätte und Kiosk |
|
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
wir haben hier in Bad Kreuznach ein ganz spezielles Problem:In den Räumlichkeiten eines Hauses befinden sich eine konzessionierte Schankwirtschaft und vom gleichen Betreiber ist in den gleichen Räumlichkeiten außerdem ein Kiosk gewerberechtlich gemeldet.
Vor der Gaststätte ist eine Sondernutzungserlaubnis zur Bewirtschaftung einer kleinen Freifläche erteilt. In der Gaststätte und dem Kiosk werden alkoholische Getränke zu Billigpreisen abgegeben, was natürlich entsprechende Kundschaft anlockt und dadurch kommt es zu massiven Lärmbelästigungen durch teils auch stark alkoholisierte Besucher in größerer Zahl (machmal sogar 30-50 Leute) vor der Gaststätte im öffentlichen Bereich.
Es wurden bereits Bußgeldverfahren durchgeführt, Polizei und Ordnungsamt waren mehrfach vor Ort, auch persönliche Gespräche waren erfolglos. Die anliegenden Inhaber der Geschäfte und der anderen Gaststätten beklagen Umsatzeinbußen, weil die Kunden wegbleiben.
Nun wäre es einfach, ein Widerrufsverfahren, bzw. Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit durchzuführen. Das würde in diesem Fall das Problem aber nicht beheben, weil dann der Bruder / Cousin o.ä. die Erlaubnis beantragen würde und das Gewerbe anmelden würde. Wenn man dem neuen Betreiber nicht die Unzuverlässigkeit nachweisen könnte, müsste die Erlaubnis erteilt werden und das Ganze ginge immer so weiter.
Daher haben wir uns folgendes überlegt:Wir wollen die Sondernutzungserlaubnis für die bewirtschaftete Freifläche widerrufen und gaststättenrechtlich die Auflage machen, dass kein Außer-Haus-Verkauf von Getränken mehr zulässig ist, so dass nur noch in den Gaststättenräumen konsumiert werden darf.
Dann wäre die Kundschaft von der Straße weg und das Problem würde sich wahrscheinlich auf Grund des sehr kleinen Gastraumes lösen.
Aber was machen wir mit dem Kiosk, der ja laut Ladenöffnungsgesetz bis 22.00 Uhr Außer-Haus verkaufen darf??? Ist es möglich auch gewerberechtlich so eine Auflage wie nach dem Gaststättengesetz zu erlassen???
Vielleicht hat ja jemand eine Idee...
Im voraus schon mal
|
|
1
12.08.2009 12:46 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Renate Jacob
Routinier
Dabei seit: 18.10.2007
Beiträge: 333
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.083.500
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Hallo nach Bad Kreuznach,
ich glaube mit Gewerberecht kann gegen den Kiosk nicht vorgegangen werden, sondern eher mit einer Verfügung nach Ordnungsrecht. Was habt Ihr denn in Eurer "Stadtordnung" so stehen ? Ruhe störender Lärm oder öffentliches Ärgernis o.ä. Vielleicht geht damit was .
Wenn aber im Kiosk zugelassen wird, dass die "gekauften" Bierflaschen dort schon geöffnet werden oder gar ein Öffner bereit liegt, ist das schon Ausschank, der verboten gehört.
Also genau anschauen.
Viele Grüße aus Thüringen
Renate Jacob
|
|
2
12.08.2009 13:31 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Schwarzer
König
Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.180.825
Nächster Level: 6.058.010
|
|
RE: Lärm vor Gaststätte und Kiosk |
|
Der Kiosk ist gaststättenrechtlich nicht zu packen, sofern es sich um eine reine Verkaufsstätte handelt. Sie können nur auf Grund der Vorfälle versuchen, den "Missbrauch" Ihrer Straße zu unterbinden. Also ein Verbot des Lagerns zum Zwecke des Alkoholgenusses durch eine Verordnung nach dem Straßen- und Wegerecht auf den Weg bringen. Dann wäre auch der Verkauf aus der Gaststätte über die Straße (§ 7 GastG) mit drin.
Die Freischankfläche ließe sich unter Umständen auch durch eine Sperrzeitenverkürzung auf Kurs bringen.
Letztlich werden aber lediglich die Waffen geschärft. Denn Sie haben geschrieben, dass bereits Bußgelder verhängt wurden. Vielleicht müssen die Bußgelder drakonischer ausfallen und der Gastwirt lenkt ein. Wenn er mehrfach unbelehrbar bleibt, so muss der Erlaubniswiderruf als letztes Mittel im Spiel bleiben.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
|
|
3
12.08.2009 13:44 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 174.652 | Views gestern: 490.900 | Views gesamt: 989.589.011
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|