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Zum Ende der Seite springen Lehrkraft in Krankenpflegeschule
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J. Neu   Zeige J. Neu auf Karte J. Neu ist männlich
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Hallo Frau Bresgen,

mein Fazit hat nichts mit Gefälligkeitsmeldung zu tun. Ihm liegt nur die Entscheidung des OVG Nds. zugrunde, nämlich dass die Entscheidung im Falle des Berufsbetreuers eben so gefallen ist. Bei dem vorliegenden Fall des Sozialwissenschaftlers wird die Entscheidung womöglich auch so ausfallen, andererseits bin ich mir aber auch nicht sicher.

Vielleicht lesen Sie sich die Entscheidung einfach mal durch ...

Viele Grüße
J. Neu
21 15.07.2009 10:58 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
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@Herrn Neu

Dazu brauche ich mir die Entscheidung nicht durchzulesen.
Die Punkte, auf die dort abgestellt wird, um eine Einordnung für oder gegen Gewerbe vorzunehmen, ergeben sich nämlich auch bereits aus der Gewerbeordnung und dem dazugehörigen Kommentar.

Wenn ich aufgrund einer gründlichen Prüfung des Sachverhaltes zu dem Schluss komme, dass die Tätigkeit, welche durchgeführt werden soll, keine gewerbliche Tätigkeit ist, dann melde ich auch nicht an, egal welche Stelle sonst meint, sie müsste eine Meldung von mir haben, um irgendwelche Fördermittel zu bewilligen !

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 15.07.2009 11:31.

22 15.07.2009 11:29 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
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Sigi2910   Zeige Sigi2910 auf Karte Sigi2910 ist männlich
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Zitat:
Original von Bresgen
Wenn ich aufgrund einer gründlichen Prüfung des Sachverhaltes zu dem Schluss komme, dass die Tätigkeit, welche durchgeführt werden soll, keine gewerbliche Tätigkeit ist, dann melde ich auch nicht an, egal welche Stelle sonst meint, sie müsste eine Meldung von mir haben, um irgendwelche Fördermittel zu bewilligen !

Und zu der Entscheidung könnte ich doch kommen, wenn ich feststelle, dass es an der Selbständigkeit mangelt, oder?

__________________
Schönen Gruß aus dem wilden Süden

Siegbert Morlock


Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
23 15.07.2009 11:32 Sigi2910 ist offline E-Mail an Sigi2910 senden Homepage von Sigi2910 Beiträge von Sigi2910 suchen
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RE: Lehrkraft in Krankenpflegeschule

[quote]Original von Der Kamener

"...
Ein Sozialwissenschaftler (mit Hochschulabschluß) will als Lehrkraft in einer Krankenpflegeschule tätig werden.

Für mich handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine freiberufliche und unterliegt damit nicht der GewO und damit auch nicht der Anmeldemöglichkeit. ..."

Der § 6 GewO hat es nunmal in sich und so einfach möchte ich hier auch kein votum in die eine oder andere Richtung abgeben. Ich stelle aber immer wieder fest, dass der Sachverhalt nicht auf die entscheidenden Punkte eingeht.

Wer tut was für wen unter welchen Rahmenbedingungen. Allein der Hochschulabschluss ist kein Kriterium für das Vorliegen einer Tätigkeit im Sinne von § 6 GewO. Der Architekt, der sich auf die Erstellung von Bauzeichnungen beschränkt, der Arzt, der lediglich Verbandsmaterial verkauft, sie alle haben studiert und Sie werden mir sicherlich Recht geben, dass es sich hier um Gewerbe handelt.

Also würde ich mich freuen, wenn man hier im Forum den Sachverhalt doch umfassender darstellt. Ich glaube, dann würden wir alle wohl leichter zu einer Entscheidung kommen können.

Ich vertrete auch die Auffassung, dass die Finanzgerichte entscheiden sollen. Aber außer einer Indizwirkung spreche ich ihnen jede Bedeutung für die Fragestellung, ob ein Gewerbe anzumelden ist oder auch nicht, ab.
24 15.07.2009 13:51 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Der Kamener


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§ 6 GewO sagt , daß die GewO auf das Unterrichtswesen keine Anwendung findet.

Hier will jemand als Lehrkraft an einer Krankenpflegeschule tätig werden. Es stellt sich also hier die Frage, ob diese Tätigkeit dem Unterrichtswesen zugeordnet wird oder nicht. In diesem Zusammenhang ist es viellicht schon wichtig, daß er einen Hochschulabschluß in diesem Bereich hat, da er ja sonst dort vielleicht gar nicht unterrichten dürfte.

Das ein Hochschulabschluß nicht die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ausschließt ist schon klar.

Frank Tegner

__________________
Die zehn Gebote sind deshalb so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind. (Charles de Gaulle)
25 15.07.2009 14:45 Der Kamener ist offline E-Mail an Der Kamener senden Homepage von Der Kamener Beiträge von Der Kamener suchen
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Hallo nochmals aus Cloppenburg!

@ der Kamener:

Zuerst einmal, wollte ich Ihnen nicht unterstellen, dass Sie eine Gefälligkeitsanmeldung konstruieren wollen, sondern mit meiner Stellungnahme, die sich auch auf das erste Antwortposting bezog, deutlich machen, dass bei der Prüfung des Sachverhaltes "auch zu Ende gedacht werden sollte", daher mein Hinweis auf die Möglichkeit einer späteren Unzuverlässigkeit.

Wie Sie richtig ausführen, findet die GewO nach § 6 keine Anwendung auf das Unterrichtswesen. Hiermit ist aber nur das staatlich geregelte Unterrichtswesen gemeint. Es ist also zu prüfen, ob es sich um staatlich geregelten Unterricht handelt. Die von Ihnen genannte Krankenpflegeschule wird (davon gehe ich aus) staatlich anerkannt sein im Sinne von § 4 Abs. 2 oder § 24 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)



und damit auch staatlich geregelten Unterricht vermitteln. Wie dieser Unterricht und mit welchen Kräften vermittelt wird, ist m. E. bei unserer Betrachtungsweise unerheblich, weil es sich hierbei um Unterricht im Sinne von § 6 GewO handelt. Damit ist die GewO raus. Ist der Unterricht und die Anerkennung der Schulen nicht staatlich geregelt, bleibt die Anwendung der GewO.

Ein klassisches Beispiel: Skiunterricht.
Dieser ist in Bayern (evtl. auch in anderen süddeutschen Gefilden) staatlich geregelt und damit aus der GewO raus, in Niedersachsen aber nicht, damit Anwendung der GewO einschl. Gewerbeanmeldung usw.

Über die Qualifikationen der Lehrkräfte brauchen wir uns dann m. E. auch keine weiteren Gedanken machen.

Auf Ihre Frage, ob in dem eingangs geschilderten Fall die Tätigkeit dem Unterrichtswesen zuzurechnen ist, von meiner Seite aus ein klares JA!


__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
26 15.07.2009 15:36 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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