Automaten in erlaubnisfreier Gaststätte |
N.Kuebler
Jungspund
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Automaten in erlaubnisfreier Gaststätte |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir als Automatenaufsteller haben diese Woche ein Angebot eines Gastwirtes bekommen, welcher eine erlaubnisfreie Gaststätte betreibt, ohne Alkoholausschank und dieser möchte , dass wir Automaten bei ihm aufstellen.
Wir jedoch wollten uns erst einmal erkundigen ob dies überhaupt möglich ist.
Aus unserer Sicht denken wir ja, denn eine erlaubnisfreie Gaststätte ist auch eine Gaststätte, welche lediglich keiner Erlaubnis bedarf.
Grüße Kübler
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1
17.11.2008 21:06 |
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Solon
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Jürgen Rixinger
König
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Guten Morgen Frau Kübler,
grundsätzlich macht die Spielverordnung keinen Unterschied zwischen Gaststätten mit oder ohne Alkoholausschank (§ 1 Abs.1 Nr.1 SpielV). Zu beachten sind allerdings die in § 1 Abs.2 SpielV genannten Ausnahmen. Danach dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden in Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden. Da Ihr Gastwirt irgendwelche Gründe haben wird, eher untypischerweise keinen Alkohol auszuschenken, wäre wohl zu beachten, ob evtl. ein solcher Hintergrund gegeben ist.
Freundliche Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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2
18.11.2008 07:09 |
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Solon
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Verwalter
Mitglied
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,
neben den von Jürgen Rixinger aufgeführten Punkten ist auch zu beachten, dass es sich um eine Gaststätte im herkömmlichen Sinn handeln muss (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation). Der Gaststättenbetrieb muss den Hauptzweck des Gewerbes darstellen, die Automaten dürfen hierzu nur ein zusätzliches Angebot sein.
__________________ Freundliche Grüße
Verwalter
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3
18.11.2008 10:23 |
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N.Kuebler
Jungspund
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Themenstarter
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Danke für die vielen und guten Antworten,
also es handelt sich bei dieser Gaststätte um eine normale Gaststätte, wie man sie überall sieht, außer
dass der Wirt aus Problemgründen keinen Alkohol ausschenkt.
Weil wir haben auch ein Gaststättengesetz und haben darin geschaut und es steht in der Spielverordnung nichts von Aufstellen in "erlaubnisfreier Gaststätten", jedoch ich denke eine erlaubnisfreie Gaststätte ist eine normale Gaststätte jedoch ohne Alkoholausschank.
Habt Ihr mir vielleicht ein paar Adressen, die eine erlaubnisfreie Gaststätte beschreiben.
grüße
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4
18.11.2008 15:35 |
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Jürgen Rixinger
König
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Guten Morgen Frau Kübler,
die Erlaubnisfreiheit im Gaststättengesetz ergibt sich aus § 2 Abs.2 GastG. In der Spielverordnung sind weder erlaubnispflichtige noch erlaubnisfreie Gaststätten ausdrücklich erwähnt, dies macht also keinen Unterschied (Ausnahmen s.o.). Eine Liste von Adressen erlaubnisfreier Gaststätten mitzuteilen, das könnte datenschutzrechtlich fragwürdig sein.
Abgesehen von Ihrer ursprünglichen, allgemeinen Anfrage: Sie benötigen wohl ohnehin eine behördliche Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellorts (§ 33 c Abs.3 GewO). Das für Sie zuständige Ordnungsamt hat demnach sowieso eine Prüfung über die Zulässigkeit durchzuführen, das Ergebnis erhalten Sie dann (auf Antrag) verbindlich von dort.
Freundliche Grüße
Jürgen Rixinger
__________________ "Turn off your mind, relax and float down stream"
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5
19.11.2008 07:28 |
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J. Neu
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Zitat: |
Original von Jürgen Rixinger
Eine Liste von Adressen erlaubnisfreier Gaststätten mitzuteilen, das könnte datenschutzrechtlich fragwürdig sein. |
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Gegen eine - gebührenpflichtige - Auskunftserteilung gem. § 14 Abs. 6 Satz 2 GewO bestehen keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken.
Viele Grüße
J. Neu
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6
19.11.2008 08:38 |
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J. Neu
Routinier
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Interessanter Ansatz ! Aber unter diesem Gesichtspunkt müssten dann alle "Massenauskünfte" abgelehnt werden, die eine "besondere Eigenschaft" des Gewerbetreibenden voraussetzen. Z.B.
- alle Handwerksbetriebe
- alle Betriebe aus der xy-Straße
- alle Betriebe mit weiblichen Inhabern
und so weiter ... natürlich nur unter der Voraussetzung, dass eine solche Selektion edv-technisch möglich ist.
Viele Grüße
J. Neu
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8
19.11.2008 09:44 |
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Jürgen Rixinger
König
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Zitat: |
Original von J. Neu
Interessanter Ansatz ! Aber unter diesem Gesichtspunkt müssten dann alle "Massenauskünfte" abgelehnt werden, die eine "besondere Eigenschaft" des Gewerbetreibenden voraussetzen. |
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Solche Auskünfte gehen schon, dann aber nicht gem. Abs.6 Satz 2, sondern unter den weitergehenden Bedingungen von Abs.7 ff.
Viele Grüße
Jürgen Rixinger
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9
19.11.2008 10:23 |
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