Makler unter Betreuung |
Christian Bülow
Eroberer
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Hallo und
aus Siegburg!
Ich stehe hier vor einem Problem, das ich nicht so ohne Weiteres lösen kann.
Ich habe einen Inhaber einer Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Diese Person steht in fast jeder Hinsicht unter Betreuung. So z. B. in Vermögens- und sonstigen finanziellen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Außerdem bedürfen Willenserklärungen in Vermögens- und Finanzangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin.
Ich habe nun die Betreuerin angeschrieben, ob es nicht sinnvoll ist, dass der Betreute die Erlaubnis einfach zurückgibt, da dieser nicht unbedingt finanzielle Angelegenheiten anderer Leute regeln sollte!
Die Betreuerin rührt sich allerdings nicht. Wie komme ich jetzt mit den mir zur Verfügung stehenden Mitteln an die Erlaubnis?
Einen Widerruf könnte ich nur machen, wenn die Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Nur, weil er unter Betreuung steht, ist er aber nicht gleich unzuverlässig. Oder vielleicht doch? Zumindest sind die Regeltatbestände des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO weder erfüllt noch tangiert.
Es fällt mir nur noch die Möglichkeit ein, dass der Erlaubnisinhaber geschäftsunfähig wäre. Dann dürfte er ja auch nicht mehr handlungsfähig i. S. d. § 12 VwVfG sein. Ich müsste mich also an die Betreuuerin halten. Die hält sich aber wie gesagt mit (freiwilliger) Korrespondenz zurück....
Ich müsste also eine Handlungsmöglichkeit haben, zwangsweise gegen den Erl.-Inhaber bzw. dessen Betreuerin vorzugehen. Mir fällt nur gerade keine ein. Ist die Erlaubnis vielleicht sogar allein wegen der Betreuung schon ungültig geworden????
Ich wäre also für Lösungsvorschläge sehr dankbar!
Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
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1
25.01.2006 17:41 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Da die Betreuung ja sicherlich vom Gericht aufgrund irgendwelcher ärztlicher oder sonstiger Gutachten angeordnet wurde, würde ich erst einmal ein freundliches Schreiben an das zuständige Gericht senden, mit der Bitte, mir doch zu bestätigen, dass dieser Mensch aufgrund der vorliegenden Gutachten weiterhin voll geschäftsfähig und zur Ausübung eines Gewerbe, insbesondere eines Vertrauensgewerbes in der Lage ist.
Begründen würde ich diese Anfrage damit, dass eben aufgrund der umfangreichen Betreuungsregelungen ihr Gewerbetreibender wohl kaum in der Lage ist, die einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten.
Wie einem meiner Lieblingskommentare (Landmann / Rohmer) zur Gewerbeordung, § 34 c Rd.-Nr. 88 zu entnehmen ist, kann sich die Unzuverlässigkeit auch aus anderen, als den in Abs. 2 genannten regelmäßigen Unzuverlässigkeitsgründen ergeben.
Nach allgemeiner Meinung ist halt derjenige unzuverlässig, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einewandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.
Im v. g. Kommentar findet man auch weitere Ausführungen zu § 35 GewO ab Rd.-Nr. 30, die Ihren SV zwar nicht konkret, so aber doch zumindest ansatzweise ansprechen. So hat das OVG Münster in einer Entscheidung vom 20.04.1955 (GewA 1956, 123) entschieden, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in einem krankhaften Zustand des Gewerbetreibenden begründet sein kann!"
Und um dieses beurteilen zu können, brauchen Sie nach meiner Einschätzung entsprechende ärztliche Unterlagen bzw. entsprechende Gutachten.
In der Anfrage an das Gericht würde ich auch auf das Verhalten der Betreuerin eingehen, da diese ja offensichtlich die behördlichen Angelegenheiten für ihren Betreuten nicht klären will (meldet sich ja nicht bei Ihnen). Das Gericht muss m. E. dann prüfen, ob die Betreuerin überhaupt geeignet ist, den Betreuten weiterhin zu betreuen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 25.01.2006 19:21.
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2
25.01.2006 19:17 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
Nach allgemeiner Meinung ist halt derjenige unzuverlässig, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsemäß ausüben wird. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht Willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einewandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten.
Im v. g. Kommentar findet man auch weitere Ausführungen zu § 35 GewO ab Rd.-Nr. 30, die Ihren SV zwar nicht konkret, so aber doch zumindest ansatzweise ansprechen. So hat das OVG Münster in einer Entscheidung vom 20.04.1955 (GewA 1956, 123) entschieden, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in einem krankhaften Zustand des Gewerbetreibenden begründet sein kann!"
Und um dieses beurteilen zu können, brauchen Sie nach meiner Einschätzung entsprechende ärztliche Unterlagen bzw. entsprechende Gutachten.
In der Anfrage an das Gericht würde ich auch auf das Verhalten der Betreuerin eingehen, da diese ja offensichtlich die behördlichen Angelegenheiten für ihren Betreuten nicht klären will (meldet sich ja nicht bei Ihnen). Das Gericht muss m. E. dann prüfen, ob die Betreuerin überhaupt geeignet ist, den Betreuten weiterhin zu betreuen. |
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Das sehe ich genau wie Koll. Kramer.
Ergänzen möchte ich die Auffassung von Tettinger in Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO, C.H. Beck Verlag, § 35 RdNr. 71: "Soweit nicht ausdrücklich gesetzlich eine näher bestimmte Sachkunde vorgeschrieben ist, kann ein Einschreiten nach § 35 nur in Betracht kommen, wenn durch Fehlen der für die ordnungsgemäße Ausübung eines bestimmten Gewerbes erforderlichen elementarsten Kenntnisse und Fähigkeiten besondere Gefahren für die Allgemeinheit verursacht werden..."
Hier wird verdeutlicht, dass die Schwelle zum Einschreiten außerordentlich hoch angesiedelt ist. In jedem Fall würde ich also - wie Koll. Kramer schon festgestellt hat - die für die Betreuung zuständige Stelle vor einer Entscheidung hören.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
25.01.2006 22:29 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
wenn ich das richtig verstanden habe, dann hat der Gewerbetreibende ja eigentlich keine Möglichkeit, mit einem Kunden einen Vertrag abzuschließen, ohne das dieser Vertrag vom Betreuer abgesegnet wird.
Das ist nicht im Sinne des 34c.
Da auch das Verhalten der Betreuerin nicht ihrem Auftrag entspricht, ist - wie die Kollegen Kramer und Land es so trefflich dargestellt haben - das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Ich würde danach dann einen Erlaubniswiderruf anstrengen und die fehlende Zuverlässigkeit mit der Betreuung begründen.
Müsste eigentlich funzen!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
26.01.2006 07:01 |
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Christian Bülow
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Themenstarter
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Super! Da komme ich nichtsahnend auf Arbeit, und schon haben mehrere Kollegen in die Tasten gehauen.
Habe ich mir halt auch fast schon gedacht, dass es doch ganz normal über die Zuverlässigkeit geht. An den Passus "zur ordnungsgemäßen Führung nicht in der Lage usw...." habe ich nicht mehr gedacht. Damit dürfte es wirklich nicht allzu schwer sein, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Ist die eventuelle OV dann über die Betreuerin an den Erlaubnisinhaber zu richten (so wie an einen Anwalt), oder wie?
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5
26.01.2006 08:26 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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6
26.01.2006 08:31 |
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pmcolonia
Routinier
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Zitat aus der Anfrage:
"Ich habe einen Inhaber einer Maklererlaubnis nach § 34c GewO. Diese Person steht in fast jeder Hinsicht unter Betreuung. So z. B. in Vermögens- und sonstigen finanziellen Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Außerdem bedürfen Willenserklärungen in Vermögens- und Finanzangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin."
Wenn die Person schon in eigenen Vermögens- und sonstigen finanziellen Angelegenheiten unter Betreuung steht, Willenserklärung in Vermögens- und Finanzangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedürfen, dann handelt er nicht mehr selbst im Sinne des § 34 c GewO.
Wenn er selbst nicht mehr eigenverantwortlich handeln darf, fehlt für mich eine wesentliche Eigenschaft, die einen Gewerbetreibenden ausmacht.
Folglich kann er auch nicht mehr die Gewähr dafür bieten, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
Ein Widerruf ist dann zulässig, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, wenn Sie zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen wären, zu einer Versagung geführt hätten.
Wer von uns hätte in einem solchen Fall eine Erlaubnis erteilt?
Für mich steht fest, auch ohne Stellungnahme des Gerichtes, dass ein Erlaubniswiderruf zu erfolgen hat.
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7
26.01.2006 08:31 |
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