Photovotlaikanlage 10,1 KW |
N. Mirus
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Photovotlaikanlage 10,1 KW |
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Guten Morgen alle miteinander,
nachdem ich im Forum rumgestöbert und ich doch keine Lösung gefunden habe, muss ich wohl doch mal um Euer/Ihren Rat fragen.
Bei uns wurde von einem Solarverein eine "Bürgersolar GbR" gebildet. Die zweite ist schon im Aufbau.
Man kann Anteile in Höhe von 500 bis 10.000 Euro erwerben.
In der ersten GbR sind nun 22 Gesellschafter beteiligt. Für die Höhe der Einlagen konnte eine Solaranlage mit einer 10,1 KW Leistung erbaut werden. Diese wurde auf einer gemeindeeigenen Kita gebaut. Das Dach wird wohl für 50 Euro im Jahr von der Gemeinde vermietet.
Auf der Internetseite der GbR wird von einer Rendite von 4 bis 5 % nach 20 Jahren geworben.
Mein Problem ist, dass für die kleinen Anlagen bis zu 5 KW keine Gewerbetätigkeit vorliegt. Ich kann aber auch bei dieser GbR keine Gewinnerzielungsabsicht finden.
Der Solarverein erklärte mir, dass zum Beispiel einer, der 1.000 Euro eingebracht hat, gerade mal 50 Euro im Jahr bekommt. Nach dem Finanzamt mit den Abschreibungen für 20 Jahre bleiben ihm dann wohl nur noch 25 Euro "Gewinn". Dazu kommt das Risiko, dass ein Teil repariert werden muss, die Sonne nicht so scheint, wie sie im günstigsten Fall scheinen sollte usw usw...
Ich denke, dass hier nicht der Gewinn im Vordergrund steht, sondern eher die Umweltentlastung. Dies wird auch in jedem Zeitungsartikel und auf der Internetseit betont.
Mein Chef ist nur leider anderer Meinung und möchte von mir wissen, wo das steht, dass hier kein Gewerbe vorliegt. Es steht nirgends, kann aber auch nicht begründen, dass hier ein Gewerbe vorliegt.
Wie sind denn die Meinungen hier diesbezüglich?
Liebe Grüße und schon mal im Voraus vielen Dank für die hoffentlich zahlreichen Antworten.
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1
06.11.2007 09:20 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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RE: Photovotlaikanlage 10,1 KW |
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Zitat: |
Original von N. Mirus
Es steht nirgends, |
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Hallo,
das stimmt nicht ganz
.
Es steht dazu einiges in diversen Kommentaren (z. B. Friauf, § 1, Rn. 115). Sinngemäß heißt es dort, das Gewerberecht ist nicht darauf ausgerichtet, ausgesprochene Bagatellfälle zu überwachen. Und eine Tätigkeit, mit der Gewinn von 25 € im Jahr angestrebt wird, hat wohl eindeutig Bagatellcharakter.
Schöne Grüße
Th. Mischner
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2
06.11.2007 10:29 |
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Solon
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Antonia Thien
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RE: Photovotlaikanlage 10,1 KW |
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Hi,
zudem gibt es im Gewerbearchiv verschiedene Abhandlungen:
GewArch 2001/1
GewArch 2002/6
GewArch 2002/9
GewArch 2005/2
GewArch 2007/3
Fazit: Der BLA Gewerberecht zum Ergebnis (2007/3), dass kleinere Anlagen (3-5 KW) der bloßen Vermögensverwaltung zuzuordnen sind. Bei größeren Anlagen ist zu prüfen, ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder ob ein Bagatellfall vorliegt. Also, immer Umstände des Einzelfalls betrachten.
Viele Grüße
A. Thien
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3
06.11.2007 10:46 |
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anders
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@N. Mirus
hierzu noch einmal ergänzend eine rein private und zivile Meinung:
Grundlage ist doch offensichtlich die "Bürgersolar GbR" mit direkten oderindirekten und laufenden Zahlungen an irgendeinen "Investor" oder Vorsitzenden für die weiteren zuerbringende persönlichen Leistungen (?).
Das bringt mit Sicherheit, weil es ja so oder so gesteuert werden kann, dann eben nur eine Rendite in der aufgegührten Höhe. Die Zielsetzung dürfte wohl doch aber eine andere sein. Wenn die GbR-Anteilsinhaber sich damit zufrieden geben, ist das doch ihre ganz persönliche Sache.
Die "Bürgersolar GbR" dürfte doch schon von den Investitionen und Folgekosten her mit wesentlich höheren Gewinnen planen und arbeiten.
Unabhängig davon sind mit Sicherheit die persönlichen GbR-Anteile und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu sehen.
Deshalb würde ich es nicht so sehen wollen wie:
Zitat: |
Und eine Tätigkeit, mit der Gewinn von 25 € im Jahr angestrebt wird, hat wohl eindeutig Bagatellcharakter.
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Möglicherweise können die Finanzämter da ja auch noch helfen.
Gruß anders
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4
06.11.2007 12:49 |
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N. Mirus
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@anders
Sorry, ich kann nicht so recht folgen und nicht erkennen, worauf die Fragen abzielen...
Ich würde nicht sagen, dass die GbR mit höheren Gewinnen plant und arbeitet.
Die GbR-Mitglieder haben einen "geschäftsführenden" Gesellschafter ernannt. Auf den Weg gebracht hat das ganze der eingetragene Solarverein.
Von dem habe ich inzwischen eine Gewinnerwartung erhalten:
Einnahmen
Der prognostizierte Ertrag der Anlage liegt bei 8.523 kWh. Dies entspricht einer jährlichen Einspeisevergütung von 4.194 EUR Summe Einnahmen = 4.194 EUR
Ausgaben
Anschaffungspreis 45.500 EUR.
Abschreibung = 2.250 EUR (Laut Afa-Tabelle werden PV-Anlagen über 20 Jahre abgeschrieben)
Anlagen-Versicherung = 70 EUR
Betreiberhaftpflicht = 50 EUR
Dachmiete= 50 EUR
Rücklage für Abbau = 40 EUR
Summe Ausgaben = 2.460 EUR
Gewinnerwartung pro Jahr = 1.734 EUR
Gewinnerwartung je Anteil = 18,65 EUR
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Anlage verfügen über 1 - 20 Anteile.
Der zu erzielende Gewinn liegt je nach Höhe der Beteiligung also zwischen 18,65 und 373,-- EUR/ Jahr
Wenn ich sehe, dass ein GbR-Mitglied mit 1 Anteil 18,65 Euro daran gerade mal verdient...
Ich persönlich würde nie 500 Euro investieren, wenn ich dafür auf einmal wegen 18,65 Euro ein Gewerbetreibender sein soll, nur weil andere bis zu 10.000 Euro geben konnten und somit ganze 373 Euro im Jahr bekommen können!
Es dauert doch ewig, bis sie ihre Investitionen wieder rein bekommen haben und man es dann wirklich erst als Gewinn bezeichnen kann.
Oder habe ich da jetzt nen Denkfehler?
Fallen 373 Euro auch noch unter den Bagatellcharakter?
Viele Grüße
N. Mirus
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5
06.11.2007 14:12 |
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Ingolstadt
König
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Photovoltaikanlage - Gewerbe? |
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aus dem wechselhaft sonnigen Bayern,
mit dem Gewerberecht wird den aktiv auf dem Markt auftretenden Gewerbebetrieben ein Rechtsrahmen gegeben. Außerdem sollen die, mit der Gewinnerzielung verbundenen Gefahren abgewehrt werden. Dies geschieht durch Erfassung, Überwachung Erlaubnisbedürftigkeit und Gewerbeuntersagung.
Nicht zum Gewerbe gehören daher Tätigkeiten, die nicht aktiv zur Gewinnerzielung betrieben werden, sondern nur die angemessene Rentabilität des Kapitals sicherstellen sollen. Dies geschieht durch eine langfristige Anlage des Vermögens. Der "Vermögensverwalter" will die Erträge des Kapitals kassieren, sich aber nicht besonders engagieren.
Die Abgrenzung von Vermögensverwaltung zum Gewerbe kann man am besten beim "Ferienwohnungsurteil" sehen. Die Vermietung von Wohnungen ist Vermögensverwaltung, da langfristig vermietet wird und während der Mietzeit nur Kontakte zwischen Vermieter und Mieter stattfinden. Wird dagegen eine Ferienwohnungsanlage bewirtschaftet, werden zwar auch Wohnungen vermietet, aber es muss laufend geworben und für eine Auslastung der Anlage gesorgt werden. Die Wohnanlage tritt daher ebenso auf dem "Markt" auf wie eine Gaststätte oder ein Beherbergungsbetrieb.
Der oder die Betreiber einer Solaranlage betreiben in der Regel Vermögensverwaltung, da sie nur "brachliegende" Dachflächen oder Felder zur Stromerzeugung nutzen. Geschäftspartner ist allein der Energieversorger, der (aufgrund eines langfristigen Vertrages) die gewonnene Energie abnimmt.
Eine Solaranlage, die aktiv Investoren sucht geht zwar über die Vermögensanlage hinaus, die Suche nach Investoren beschränkt sich jedoch auf die Startphase. Danach handelt es sich um eine Vermögensanlage, vergleichbar einem Investmentfond oder einem Immobilienfond. Die Solaranlage tritt auch nicht auf dem Markt auf, sondern verkauft den Strom an einen Elektroversorger.
Das oben gesagte dürfte genauso auf die Betreiber einer Wasser- oder Windkraftanlage zutreffen.
Der Betrieb einer Solaranlage ist daher gewerberechtlich als Vermögensverwaltung einzustufen. Bezüglich der steuerlichen Einstufung kann hier durchaus etwas anderes gelten, dies muss aber mit dem Finanzamt oder dem Steuerberater geklärt werden.
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
06.11.2007 16:26 |
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N. Mirus
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RE: Photovoltaikanlage - Gewerbe? |
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Na wenn das alles meinen Chef nicht überzeugt, dann weiß ich auch nicht...
@Ingolstadt
Vielen Dank für Ihren Beitrag! Der klingt selbst für einen, der vom Gewerberecht wenig Ahnung hat, sehr plausibel, ist mehr als einleuchtend und dürfte somit meinem Chef überzeugen!
Ich wünsche allen einen baldigen Feierabend!
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7
06.11.2007 16:46 |
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anders
Kaiser
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@N. Mirus
Gehen wir mal gemeinsam davon aus, dass das die richtigen Jahreszahlen sind.
Für den geschäftsführenden Gesellschafter ein risikoloses und bombensicheres Geschäft und auch für alle GbR-Anteilseigner immer noch eine Verzinsung von 8,75 % p. a .
Der Nettozinsertrag könnte dann bei ca. 6,56 % liegen.
Ich versuche mal einen Gedankengang rein nach den vorliegenden Informationen und damit nach Gefühl durchzuführen und ohne die Feinheiten wirklich näher zu kennen (also jede Menge Mutmaßungen)
Teil 1:
Zitat: |
Die GbR-Mitglieder haben einen "geschäftsführenden" Gesellschafter ernannt. Auf den Weg gebracht hat das ganze der eingetragene Solarverein. |
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Kann man davon ausgehen, dass der geschäftsführende Gesellschafter eventuell auch der Hersteller der Anlage, zumindest aber sehr stark involviert ist? Wenn dem so wäre, hätte der geschäftsführende Gesellschafter ja wohl schon mal mindesten eine Gewinnspanne von 50 % aus dem Geschäft erhalten. Entspricht also einem Kapitalanteil von 22.750,00 €.
Kann man davon ausgehen, dass der geschäftsführende Gesellschafter mehr als nur 1 GbR-Anteil hält? Also sagen wir mal mindestens 50 % der GbR-Anteile?
Dann hätte er für die Erstellung einer Prognose über Nacht risikolos einen 50 %igen GbR-Anteil erworben!
Kann man davon ausgehen, dass der geschäftsführende Gesellschafter keine Vergütung erhält. Dafür aber u. U. die jährlichen Abschreibungen von 2.250 ,00 € voll nutzen kann? Das wären nach Steuern sagen wir mal mindestens 1.000,00 € netto p. a. ohne Arbeit und persönliche Investitionen, bei einem verbleibenden GbR-Anteil von 50 %.
Nach dem Aufstellen der Anlage, ist es jetzt aber an der Zeit, die 50 % GbR-Anteile kurz- und mittelfristig an die restlichen GBR-Anteilseigner zu verkaufen oder verkaufen lassen. Das bringt dann schnell wieder neues Eigenkapital für eine weitere neue Anlage.
Dabei ist es aber wichtig, dass der Gesetzgeber weiterhin eine Vergütung in Höhe von 4.193,00 € gewährt.
Teil: 2
Was ist da noch zu verdienen?
Zitat: |
Einnahmen Der prognostizierte Ertrag der Anlage liegt bei 8.523 kWh. Dies entspricht einer jährlichen Einspeisevergütung von 4.194 EUR Summe Einnahmen = 4.194 EUR
Ausgaben Anschaffungspreis 45.500 EUR.
Abschreibung = 2.250 EUR (Laut Afa-Tabelle werden PV-Anlagen über 20 Jahre abgeschrieben)
Anlagen-Versicherung = 70 EUR
Betreiberhaftpflicht = 50 EUR
Dachmiete= 50 EUR
Rücklage für Abbau = 40 EUR
Summe Ausgaben = 2.460 EUR
Anlagen-Versicherung = 70 EUR Betreiberhaftpflicht = 50 EUR
Dachmiete= 50 EUR
Rücklage für Abbau = 40 EUR
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Ich habe eine andere Rechnung aufgemacht:
Jährliche Kosten ohne Reparaturen, einschließlich Rücklagen: 210,00 €
Einnahmen: 4.193,00 €
Ausgaben: 210,00 €
Verbleibender Überschuss: 3983,00 € - entspricht einer Kapitalverzinsung von 8,75 % p.a.
Davon gehen an den geschäftsführenden Gesellschafter: 1.991,50 € (8,75 %)
An alle restlichen Gesellschafter auch noch einmal: 1.991,50 € (8.75%)
Davon noch einmal 25% Steuern, dann verbleiben noch eine Verzinsung von netto 6,56 % p.a.
Ist das wirklich so schlecht?
Aber abschließend noch einmal zu dem geschäftsführenden Gesellschafter.
Wenn die ganze Angelegenheit so abläuft, dann ist es doch interessant mindesten 15 dieser Anlagen kurzfristig aufzustellen.
Eine Anlage bringt für den geschäftsführenden Gesellschafter ca. 1.500,00 € Netto aus der Kapitalverzinsung und weitere 1.000,00 € aus Steuerersparnissen. Verändert sich aber bei Anteilsverkauf.
Gruß anders
Irrtum Vorbehalten.
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8
06.11.2007 18:02 |
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