Aufforderung zur Gewerbeanzeige - keine Reaktion |
C. Schröder
König
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Aufforderung zur Gewerbeanzeige - keine Reaktion |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe einen Gewerbetreibenden, der seiner Verpflichtung zur Gewerbeummeldung nach Verlegung des Betriebes nicht nachkommt.
Der Knabe wurde zunächst Anfang des Jahres von Amts wegen abgemeldet, da er "spurlos" verschollen war. Durch einen Vorgang aus meinem anderen Sachgebiet (Hunde) habe ich seine neue Anschrift erfahren.
Der Herr wurde jetzt mehrfach aufgefordert sein Gewerbe an der neuen Anschrift anzuzeigen. Er übt das Gewerbe auch noch aus (persönliche Einlassung sowie "Klingelschild").
Ich habe es schon mit Zwangsgeld und Bußgeld versucht. Jetzt teilt mir die Kasse mit, dass der Herr im Okt. 05 die e.V. abgegeben hat und die Gelder daher nicht beigetrieben werden können.
Meine Ahndungsmöglichkeiten laufen somit ins Leere. Bei der Beitreibung hat er selbst darauf hingewiesen, dass er die e.V. abgegeben hat und daher weitere Versuche zwecklos sind.
Leider kann ich ihn nicht von Amts wegen ummelden.
Hat jemand eine Idee wie ich den Herrn zur Anzeige bewegen kann?
Einen Antrag auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens habe ich schon gestellt. Aber da reicht eine e.V. im Regelfall nicht aus (so sagt "mein Kreis").
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19.12.2005 10:14 |
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Solon
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ordnungsarnd
Mitglied
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Tach und
aus Berlin,
den "Kumpel" würde ich als nicht zuverlässig einstufen - und ggf. eine
Zuverlässigkeitsüberürüfung veranlassen, bzw. ein Gewerbeuntersagungsverfahren
gegen ihn einleiten - viel Spaß !
Gruß aus Berlin und frohe Weihnachten
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2
19.12.2005 11:44 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo Frau Komnick,
wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist, gibt es immer noch die Möglichkeit der Zwangshaft. Die ist auch für die Durchsetzung der Anzeigepflicht nicht unverhältnismäßig (VG Arnsberg, Beschl. v. 06.10.1992, Az: 1 M 16/92, hier für eine Gewerbeabmeldung).
Auf die Möglichkeit der Zwangsghaft muss der „Vollstreckungsschuldner“ nur vorher hingewiesen werden. Nach sächs. Landesrecht geht das sowohl bei Androhung des Zwangsgeldes als auch nachträglich. Wie das bei Ihnen ist, finden Sie sicher irgendwie heraus.
Eine Gewerbeuntersagung halte ich hingegen (noch) für unangemessen, weil diese bekanntermaßen das letzte Mittel darstellt, wenn nix anderes mehr hilft. Da ist die zwangsweise Durchsetzung der Anzeigepflicht doch immer noch die weniger einschneidende Maßnahme.
Schöne Grüße aus dem ganz leicht verschneiten Kamenz.
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3
19.12.2005 11:51 |
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C. Schröder
König
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Kann ich den Ersatzzwangshaft beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit bekannt ist?
Bei der Erzwingungshaft bei Bußgeldern kann ich das über § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG nicht. Im § 61 VwVG steht diesbezüglich nichts, aber das muss ja nichts heißen....
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4
19.12.2005 12:29 |
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Boshamer
Haudegen
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Ich denke, dass es sehr schwer sein wird, die Ersatzzwangshaft zu beantragen, wenn die Zahlungsunfähigkeit dargelegt ist. Auch wenn der Kollege Mischner das Urteil des VG Arnsberg von 1992 zitiert hat glaube ich nicht, dass das ausreichend sein wird, weil ich Fälle kenne, wo Arnsberg dann doch wieder anders entschieden hat.
Ich würde auch eher zu einem Gewerbeuntersagungsverfahren tendieren.
Viele Grüße from the Snowwhite Mountains
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
19.12.2005 12:42 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Warum soll ich Ersatzzwangshaft nicht beantragen können, wenn die Zahlungsunfähigkeit dargelegt ist?? Sie ist doch schließlich dafür da, dem Zwangsgeld als Beugemittel Nachdruck zu verleihen.
Seit meiner Tätigkeit haben wir bereits wiederholt im Rahmen der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft entweder die entsprechenden Erklärungen erhalten oder auch die beantragte und festgesetzte Haft in der Tat wiederholt vollstreckt.
Dieses läuft in Niedersachsen über das Nds. SOG. Zuständig sind hier die Amtsgerichte.
Und auch bei der Erzwingungshaft würde ich so schnell nicht die Flinte ins Korn werfen. Denn Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides ist nicht gleichzusetzen mit der allgemein geäußerten Feststellung, der ist Sozialhilfeempfänger und damit unpfändbar.
Der von uns gern genutzte Kommentar Rebmann/Roth/Hermann zum Ordnungswidrigkeitenrecht setzt sich mit diesem Thema ein wenig ausführlicher auseinander. Und damit ist es auch z. B. einem Sozialhilfeempfänger durchaus zuzumuten, ein gegen ihn festgesetztes Bußgeld in geringen Raten (und sei es nur ein Betrag in Höhe von 5,00 EUR/mtl.) zu zahlen.
Vor Jahren habe ich ein solches Verfahren einmal in aller Konsequenz durchziehen müssen. Als mir der Richter mitteilte, es handelt sich um einen Sozialhilfeempfänger der aufgrund diesen Status zahlungsunfähig sei, habe ich anhand der entsprechenden Kommentarstellen das Gegenteil belegt. Ergebnis: 6 Wochen Erzwingungshaft für den "Zahlungsunfähigen". Danach gab es keinen Ärger mehr mit ihm.
Also, nicht so schnell ins Bockshorn jagen lassen!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 19.12.2005 20:13.
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6
19.12.2005 13:32 |
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C. Schröder
König
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Hallo Herr Kramer,
bei Sozialhilfeempfänger u.ä. sehe ich das Problem auch nicht. Aber bei der e.V. teilte mir unsere Stadtkasse mit, dass für einen Zeitraum von 3 Jahren keine Vollstreckung durchgeführt werden dürfte (Rechtsgrundlage?). Ich habe diesen Fall immer als "die Zahlungsunfähigkeit dargetan" verstanden und mich dann geärgert, dass im Regelfall dann auch die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG eingetreten ist.
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19.12.2005 13:38 |
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Boshamer
Haudegen
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Ich bin ja oft einer Meinung mit dem Kollegen Kramer, aber in diesem Fall bin ich ein
gebranntes Kind.
Ich lasse mich auch nicht schnell ins Bockshorn jagen, aber ich habe mit zwei Problemen zu kämpfen:
1. Meiner Stadtkasse, die mir sofort die e.V. unter die Nase reibt und sagt, da gibt es nichts zu holen und
2. dem VG, die mir genau dasselbe sagen und eben nicht festsetzen wollen. Wenn das im Bereich Cloppenburg nicht so ist, dann leben Sie so ein bißchen auf der Insel der Glückseligen, aber bei uns ist das wirklich relativ schwer durchzusetzen.
Hier versuchen die Gerichte aus meiner Sicht, die Bagatellen loszuwerden. Ich wünsche mir auch manchmal verständigere Richter....
Grüße aus Kierspe
Boshamer
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19.12.2005 13:51 |
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Raindancer
Routinier
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Hallö an Alle
Dann will ich mal meine Gedanken auch noch beisteuern.
Ersatzzwangshaft:
Wenn der Betroffene die Meldung nicht abgibt und das Zwangsgeld nicht wirkte, folgt diese.
Allerdings bekommt er auf Anraten unseres Rechtsamts vorher den schriftlichen, freundlichen Hinweis welche Folge seine weitergehende Zuwiderhandlung hat, nämlich Inhaftierung mit den sich daraus häufig ergebenden sozialen Verwerfungen und die Empfehlung zur Vermeidung dessen, im wohlverstandenen Eigeninteresse, unverzüglich die Meldung einzureichen.
Die Zahlungsfähigkeit kann hier erstmal nicht bedeutsam sein, da der Betroffene "nur" seiner Pflicht folgen müßte.
Erzwingungshaft (Owi):
Die 5,- Euro habe ich auch schon mal ausgeführt. Das Landgericht Berlin hat im Beschwerdeverfahren den Bezug von Sozialleistungen (ALG, Soz ...) als nachgewiesene Zahlungsunfähigkeit gewertet. (Sehe ich eigentlich auch so und war daher nicht überrascht).
Eine E.V. in der Vergangenheit täte mir allerdings nicht reichen, denn diese sagt nichts über die aktuellen Verhältnisse aus. (Lottogewinn? *g*).
Untersagung:
Natürlich kann man mit EINER E.V. nicht gleich untersagen. Aber ...
E.V., keine Ummeldung, Bußgeldbescheid, Zwangsverfahren - da entstehen Zweifel an der Zuverlässigkeit. Damit bin ich als Behörde berechtigt eine ordentliche Prüfung vorzunehmen,
will sagen, Anfrage Finanzamt, Krankenkassen ... eben das ganze Programm.
Die Erfahrung zeigt, dass bei E.V. auch meist öffentlich-rechtliche Rückstände bestehen.
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11
23.12.2005 00:44 |
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