Selekteur |
Ord II 10
Eroberer
Dabei seit: 12.06.2007
Beiträge: 69
Bundesland:
Berlin
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 425.378
Nächster Level: 453.790
|
|
Hallo alle miteinander!
Was macht ein Selekteur??????????? Ist das nur eine andere Bezeichnung für Türsteher? Fällt die Tätigkeit unter die BewachV?
Bitte helft einer Unwissenden, die nicht mehr in Discos geht.
|
|
1
29.06.2007 12:31 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
Dabei seit: 13.07.2005
Beiträge: 121
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 830.526
Nächster Level: 1.000.000
|
|
Falls das jemand so als Gewerbe angemeldet hat und zu keinen weiteren Erläuterungen bereit war (unterstelle ich jetzt mal), hätte ich sie/ihn nochmal nach Hause geschickt, mit der Bemerkung, nochmal nachzudenken, was sie/er eigentlich genau machen will.
Auch auf die Gefahr hin, dass jetzt das Argument der "in jedem Fall zu bestätigenden Anzeige" kommt, ich würde die hier geschilderte nicht bestätigen, da sie den Gegenstand des Gewerbes nicht nachvollziehbar darstellt.
Wir hatten mal einen Schwarzarbeitsfall (fehlende Handwerksrolleneintragung), die GewA lautete: "Fertigung und Vertrieb von Halberzeugnissen".
Ihr dürft mal raten, was sich dahinter verborgen hat, ich löse dann nächste Woche irgendwann auf
Schönes Wochenende!
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
|
|
2
29.06.2007 13:31 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Manfred Milbrodt unregistriert
|
|
Hallo aus Raisdorf,
der "Selekteur" kommt vom dem Begriff der Selektion (lat. selectio „die Auslese“); er "liest" also (im Auftrag) aus, selektiert Personen, die eben "passen oder nicht passen", sprich der Türsteher: hier kommste net rein!
und
Wenn er für ein Bewachungsunternehmen (Sicherheitsfirma) tätig ist, dann braucht er die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO und zwar den "großen Schein" (Sachkundeprüfung durch die IHK) für
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder Haurechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Ist er dagegen als Arbeitnehmer der Disko beschäftigt, dann liegt eine lohnabhängige Tätigkeit (des "Selekteurs") vor. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 a GewO ist , dass es sich bei den Türstehern um Personal eines Bewachungsunternehmens handelt. Nicht erfasst werden dagegen Angestellte der Diskothek (s. a. Marcks in: Landmann /Rohmer , GewO (I), § 34 a Rdnr. 34 und 11)
Wenn der "Selekteur" als selbständiger Bewacher tätig sein will, dann muss die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 GewO vorliegen
|
|
3
29.06.2007 13:35 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.558.953
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Hallo aus Euskirchen,
ich schließe mich meinen Vorrednern an und würde diesen Begriff als Tätigkeit allerdings hier auch nicht zulassen, da er mir nicht eindeutig genug ist.
Der könnte ja genausogut à la Aschenputtel Erbsen (oder waren es Linsen
) nach dem Motto die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen selektieren.
Oder er hilft saisonweise bei der Weinlese aus.
Selektieren kann man ja so einiges.
Schönes Wochenende aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
4
29.06.2007 13:46 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 165.726 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.557.339
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|